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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Deutsche Gebrauchsanleitung für Produkt notwendig?

3. April 2019
in Onlinehandel
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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user guide 2702483 1280
Wichtigste Punkte
  • Händler müssen sicherstellen, dass Produkte aus Asien eine deutsche Gebrauchsanleitung beinhalten, um Abmahnungen zu vermeiden.
  • Wichtige Rechtsgrundlagen sind § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 5a Abs. 2 UWG.
  • Alle relevanten Produktinformationen müssen Konsumenten zur Verfügung gestellt werden, einschließlich Vorteile und Risiken.
  • Eine englischsprachige Anleitung ist nicht ausreichend und wurde bereits gerichtlich festgestellt.
  • Die Qualität der Übersetzung ist entscheidend; schlechte Übersetzungen gelten möglicherweise nicht als akzeptable Anleitungen.
  • Onlinehändler und Importeure sollten sicherstellen, dass die Anleitung alle Aspekte umfassend behandelt.
  • Unzureichende Anleitungen können Risiken aus dem Produkthaftungsgesetz und dem Recht der Mangelgewährleistung mit sich bringen.

Gerade Händler, die Produkte aus dem asiatischen Raum beziehen, sollten beachten, dass das Fehlen einer deutschsprachigen Gebrauchsanleitung in einem Produkt regelmäßig abmahnbar sein dürfte.

Aus dem UWG sind da insbesondere an § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG bzw. § 5a Abs. 2 UWG zu denken. Danach sind Verbrauchern alle relevanten Informationen, die die wesentlichen Merkmale der Ware wie z.B. Ausführung, Vorteile, Risiken, Zubehör, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit etc. betreffen, zur Verfügung zu stellen. Zwar hat das Landgericht Potsdam vor einigen Jahren noch entschieden, dass das Mitliefern einer Bedienung ausschließlich auf CD-ROM ausreichend sei und wettbewerbsrechtlich nicht abgemahnt werden könnte, ob eine solche Entscheidung in Zeiten regelmäßig fehlenden CD-ROM/DVD-Laufwerken in Laptops und dergleichen nicht bald anders ausfallen könnte, bleibt abzuwarten.

Das Beilegen einer ausschließlich englischsprachigen Anleitung reicht jedenfalls nicht aus, wie schon 2010 das Landgericht Bochum und gerade erst das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden haben. Abgrenzungsschwierigkeiten bringen dann Anleitungen, die derart grottig übersetzt sind, dass es faktisch keine deutschsprachige Anleitung ist. Wichtig wird aktuell stets die Beachtung der Zielgruppe sein. Ein Seniorentelefon unterliegt mitunter anderen Anforderungen an den Zugänglichkeit einer Bedienungsanleitung wie eine Grafikkarte für den PC.

Wichtig ist jedoch, dass sich Onlinehändler und Importeure versichern, dass eine ordnungsgemäße, vollständige und alle Aspekte umfassende Anleitung in deutscher Sprache vorhanden ist. Neben den wettbewerbsrechtlichen Aspekte können sich aus mangelhaften Bedienungsanleitungen nämlich auch sehr unangenehme Risiken aus dem Produkthaftungsgesetz und natürlich aus dem Recht der Mangelgewährleistung ergeben, von denen einige unter Umständen nicht einmal durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sein können, wenn Kunden, durch unsachgemäße Verwendung, beispielsweise dauerhafte Schäden erleiden.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: FrankfurtHaftungInformationVerbraucherWettbewerbsrecht

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