• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Die MiCAR-Verordnung kommt

Das müssen Sie jetzt wissen

24. Juni 2024
in Blockchain und Web 3 Recht
Lesezeit: 8 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
european parliament 1265254 1280
Wichtigste Punkte
  • Die EU-Verordnung MiCAR trat am 29. Juni 2023 in Kraft, mit Übergangsfristen von 12 bis 18 Monaten.
  • In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch das FinmadiG und das KMAG.
  • Die BaFin wird die Aufsicht über MiCAR-Regeln in Deutschland übernehmen.
  • MiCAR etabliert einen Regulierungsrahmen für Kryptowerte in der EU und schafft ein einheitliches Lizenzierungssystem.
  • Es werden drei Token-Kategorien definiert: ARTs, EMTs und Utility Tokens.
  • Krypto-Dienstleister (CASPs) benötigen ab dem 30. Dezember 2024 eine Zulassung für ihre Dienstleistungen.
  • Die ESMA und die EBA entwickeln technische Standards zur Anwendung von MiCAR.

Die neue EU-Verordnung zu Märkten für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR) wurde am 9. Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 29. Juni 2023 in Kraft. Die meisten Bestimmungen werden jedoch erst nach einer Übergangszeit von 12 bis 18 Monaten anwendbar sein. Trotzdem sollten sich Marktteilnehmer schon jetzt mit den neuen Regeln vertraut machen und auf die Umsetzung vorbereiten.In Deutschland erfolgt die Umsetzung der MiCAR durch zwei neue Gesetze: das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Das FinmadiG begleitet die Umsetzung der MiCAR und nimmt notwendige Anpassungen bestehender Gesetze vor, wie z.B. des Geldwäschegesetzes und des Kreditwesengesetzes.Das KMAG regelt ergänzend das Aufsichtshandeln der zuständigen Behörden. Es bestimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständige Aufsichtsbehörde für die MiCAR-Regelungen in Deutschland. Die BaFin wird künftig die Überwachung der MiCAR-Regelungen verantworten und erhält dafür notwendige Befugnisse wie das Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte.Aktuell befindet sich das KMAG noch im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht in Kraft getreten. Mit der „MiCAR-AntragsV“ soll es Unternehmen aber ermöglicht werden, Anträge nach MiCAR bereits vor dem 30. Dezember 2024 zu stellen, um rechtzeitig Kryptowerte-Dienstleistungen unter dem neuen Rechtsrahmen erbringen zu können.Durch das FinmadiG wird zudem ein neues Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) eingeführt. In Abgrenzung zum „Kryptowerte“-Begriff der MiCAR werden die bisherigen „Kryptowerte“ im Kreditwesengesetz (KWG) umbenannt in „Kryptografische Instrumente“. Das KWG-Kryptoverwahrgeschäft wird zum „qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft“. Im Geldwäschegesetz (GwG) werden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen i.S.v. MiCAR als geldwäscherechtlich Verpflichtete aufgenommen.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Was regelt MiCAR?
2. Welche Kryptowerte fallen unter MiCAR?
3. Welche Pflichten gelten für Emittenten?
4. Was müssen Krypto-Dienstleister beachten?
5. Wie geht es jetzt weiter?
5.1. Author: Marian Härtel

Was regelt MiCAR?

MiCAR schafft erstmals einen umfassenden Regulierungs- und Aufsichtsrahmen für bisher nicht regulierte Kryptowerte in der Europäischen Union. Die einheitlichen Lizenzierungs- und Verhaltensregeln gelten für ein breites Spektrum an Marktteilnehmern:

  • Natürliche und juristische Personen, die mit der Emission, dem öffentlichen Angebot und der Zulassung zum Handel von Kryptowerten befasst sind. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen, die Kryptowerte wie Utility Token, wertreferenzierte Token (ARTs) oder E-Geld-Token (EMTs) ausgeben und öffentlich anbieten.
  • „Bestimmte andere Unternehmen“ wie dezentrale autonome Organisationen (DAOs) und andere Betreiber dezentraler Finanzsysteme (DeFi), soweit sie zumindest teilweise an der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen beteiligt sind. Rein dezentral und ohne jegliche Intermediäre erbrachte DeFi-Aktivitäten fallen dagegen nicht unter MiCAR.
  • Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (Crypto-Asset Service Provider, CASPs) wie die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden, der Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte, der Tausch zwischen Kryptowerten und Fiat-Währungen oder die Ausführung von Aufträgen für Kryptowerte im Namen von Kunden.

Für all diese Akteure gelten künftig EU-weit harmonisierte Anforderungen in Bezug auf Zulassung, Geschäftsorganisation, Verbraucherschutz, Marktintegrität und Aufsicht, wenn sie Kryptowerte emittieren, öffentlich anbieten oder Krypto-Dienstleistungen in der EU erbringen. Damit soll ein Level Playing Field geschaffen, Aufsichtsarbitrage verhindert und der Anlegerschutz gestärkt werden.Ausgenommen vom Anwendungsbereich der MiCAR sind dagegen beispielsweise Zentralbanken, öffentliche Behörden der Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank und ihre Tochtergesellschaften sowie bestimmte bereits regulierte Finanzinstitute wie Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, soweit sie Krypto-Dienstleistungen ausschließlich für Gruppenunternehmen erbringen.

Welche Kryptowerte fallen unter MiCAR?

MiCAR unterscheidet zwischen drei Kategorien von Token, die derzeit nicht von bestehenden Regulierungsrahmen erfasst werden:

  1. Wertreferenzierte Token (Asset-Referenced Tokens, ARTs): ARTs sind Token, die einen stabilen Wert in Bezug auf einen zugrunde liegenden Referenzwert wie Währungen, Rohstoffe oder andere Kryptowerte aufrechterhalten sollen. Sie dienen als Zahlungsmittel oder Wertaufbewahrungsmittel, ohne den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu haben. Beispiele für ARTs sind an Fiat-Währungskörbe oder Rohstoffe gekoppelte Stablecoins. Emittenten von ARTs müssen besondere Anforderungen erfüllen, u.a. eine Zulassung durch die zuständige Behörde, die Veröffentlichung eines Whitepapers, Liquiditäts- und Kapitalanforderungen sowie Vorgaben zur Verwahrung der Referenzwerte.
  2. E-Geld-Token (E-Money Tokens, EMTs): EMTs sind Token, die einen stabilen Wert in Bezug auf eine einzelne Fiat-Währung wie den Euro oder US-Dollar aufrechterhalten sollen. Sie qualifizieren als E-Geld im Sinne der zweiten E-Geld-Richtlinie (EMD2). Emittenten von EMTs benötigen eine E-Geld-Lizenz und müssen die Anforderungen der EMD2 sowie zusätzliche Vorgaben der MiCAR erfüllen, z.B. zur Verwahrung der Referenzwährung und zur Einlösung der Token.
  3. Utility Token: Utility Token sind Kryptowerte, die nur dazu dienen, digitalen Zugang zu einem vom Emittenten gelieferten Gut oder einer Dienstleistung zu gewähren. Sie verleihen den Inhabern keine anderen Rechte gegenüber dem Emittenten. Utility Token unterliegen den geringsten Anforderungen unter MiCAR. Emittenten müssen lediglich ein Whitepaper veröffentlichen und bestimmte Informations- und Marketingregeln einhalten.

Nicht unter MiCAR fallen dagegen beispielsweise:

  • Security Token, die als Finanzinstrumente im Sinne von MiFID II gelten. Sie unterliegen weiterhin den bestehenden kapitalmarktrechtlichen Vorschriften wie der Prospektverordnung.
  • Einzigartige, nicht-fungible Token (Non-Fungible Tokens, NFTs), die aufgrund ihrer Einzigartigkeit und Nicht-Austauschbarkeit keine Kryptowerte im Sinne von MiCAR darstellen. Allerdings können Serien von NFTs oder fraktionierte NFTs als Kryptowerte qualifizieren, wenn sie hinreichend standardisiert und fungibel sind.
  • Kryptowerte, die bereits von anderen EU-Vorschriften erfasst werden, z.B. als Einlagen, Fonds (außer bei E-Geld-Token), Verbriefungspositionen oder Versicherungsprodukte.

MiCAR schafft somit erstmals eine umfassende Taxonomie und ein Regelwerk für bisher weitgehend unregulierte Token-Arten, die nicht in bestehende Regulierungsrahmen passen. Durch die Differenzierung nach ARTs, EMTs und Utility Token sowie die risikoadjustierten Anforderungen soll ein angemessener Anleger- und Verbraucherschutz bei gleichzeitiger Innovationsoffenheit gewährleistet werden.

Welche Pflichten gelten für Emittenten?

Emittenten von ARTs und EMTs müssen ab dem 30. Juni 2024 folgende regulatorische Verpflichtungen erfüllen:

  1. Zulassung durch die zuständige nationale Behörde und Veröffentlichung eines White Papers mit Informationen über den jeweiligen ART/EMT für Anleger:
    • Das White Paper muss detaillierte Angaben zum Emittenten, zum Projekt, zu den mit dem ART/EMT verbundenen Rechten, Risiken und Kosten sowie zur zugrunde liegenden Technologie enthalten.
    • Das White Paper ist der Aufsichtsbehörde zu notifizieren und auf der Website des Emittenten zu veröffentlichen.
  2. Verhaltens- und Governance-Anforderungen in Bezug auf Marketing, Offenlegung von Informationen und den Umgang mit Interessenkonflikten:
    • Emittenten müssen ehrlich, fair und professionell im besten Interesse ihrer Kunden handeln.
    • Sie müssen Interessenkonflikte identifizieren, offenlegen und vermeiden oder managen.
    • Marketingmitteilungen müssen als solche erkennbar sein und dürfen nicht irreführend sein.
    • Emittenten müssen über solide Governance-Regelungen wie eine klare Organisationsstruktur, kompetente Geschäftsleiter und Regelungen zur Geschäftskontinuität verfügen.
  3. Aufsichtsrechtliche Anforderungen zur Sicherstellung ausreichender Liquidität und der Fähigkeit, Rücknahmeanträge zu erfüllen:
    • Emittenten von ARTs/EMTs müssen jederzeit Eigenmittel in Höhe von mindestens 350.000 EUR, 2% des Durchschnittsbetrags der Reservevermögenswerte oder einem Viertel der Fixkosten des Vorjahres halten, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
    • Sie müssen Reserven an Vermögenswerten vorhalten, die rechtlich und operativ von ihrem Bestand getrennt sind und nach spezifischen Verwahrungsregeln verwaltet werden.
    • Emittenten müssen Rücknahme- und Liquiditätspläne aufstellen, um die Rücknahme von Tokens sicherzustellen.

Emittenten von EMTs unterliegen zusätzlichen Anforderungen:

  • Sie müssen als E-Geld-Institute oder Kreditinstitute zugelassen sein.
  • Die Ausgabe von EMTs muss zum Nennwert bei Erhalt der Gelder erfolgen.
  • Inhaber können ihre EMTs jederzeit zum Nennwert in Bargeld oder per Überweisung einlösen.
  • Für die Rücknahme dürfen keine Gebühren erhoben werden.
  • Gelder aus EMTs dürfen nur in sichere, risikoarme Anlagen investiert oder auf Treuhandkonten hinterlegt werden.

Für Emittenten von Utility Token und anderen Kryptowerten gelten ab dem 30. Dezember 2024 Transparenz- und Offenlegungspflichten für die Emission, das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel. Sie müssen ebenfalls ein White Paper veröffentlichen, das jedoch weniger umfangreiche Informationen enthalten muss als bei ARTs/EMTs.

Was müssen Krypto-Dienstleister beachten?

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (Crypto-Asset Service Provider, CASPs) benötigen ab dem 30. Dezember 2024 eine Zulassung, um in der EU tätig zu sein. Zu den von MiCAR erfassten Krypto-Dienstleistungen gehören unter anderem:

  • Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten im Namen von Kunden: CASPs, die Verwahrungsdienstleistungen anbieten, müssen angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Eigentumsrechte der Kunden an den Kryptowerten treffen, einschließlich der Trennung von Kundenvermögen.
  • Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte: Betreiber von Handelsplattformen müssen transparente Regeln für den Handel und die Zulassung von Kryptowerten festlegen sowie Systeme zur Erkennung von Marktmissbrauch einrichten.
  • Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte: CASPs, die Tauschdienstleistungen anbieten, müssen faire und transparente Preise sicherstellen und Interessenkonflikte vermeiden.
  • Ausführung von Aufträgen für Kryptowerte im Namen von Kunden: CASPs müssen Aufträge zu den bestmöglichen Bedingungen für den Kunden ausführen und Vorkehrungen gegen Interessenkonflikte treffen.
  • Platzierung von Kryptowerten: CASPs, die Kryptowerte im Namen von Emittenten platzieren, müssen Interessenkonflikte offenlegen und vermeiden sowie angemessene Due-Diligence-Prüfungen durchführen.
  • Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Kryptowerte im Namen von Kunden: CASPs müssen über Systeme und Verfahren verfügen, um Aufträge korrekt und zügig zu bearbeiten und an andere CASPs oder Handelsplätze weiterzuleiten.
  • Beratung zu Kryptowerten: CASPs, die Anlageberatung zu Kryptowerten anbieten, müssen die Eignung und Angemessenheit für den jeweiligen Kunden beurteilen und etwaige Interessenkonflikte offenlegen.

CASPs unterliegen umfassenden Geldwäschebekämpfungs-, Aufsichts- und Verhaltensanforderungen:

  • Sie müssen über robuste Governance-Regelungen, effektive Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie angemessene interne Kontrollmechanismen verfügen.
  • Sie müssen hohe Standards in Bezug auf die Sicherheit der IT-Systeme, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und den Schutz von Kundengeldern und -vermögenswerten einhalten.
  • Sie müssen Interessenkonflikte identifizieren, vermeiden oder managen und den Kunden gegenüber fair und transparent handeln.
  • Sie müssen der zuständigen Behörde regelmäßig Bericht erstatten und Verstöße gegen MiCAR oder andere einschlägige Vorschriften melden.

Die Zulassung als CASP gilt EU-weit und ermöglicht die grenzüberschreitende Erbringung von Krypto-Dienstleistungen. Allerdings können die Mitgliedstaaten zusätzliche Anforderungen für CASPs festlegen, die in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, sofern diese Anforderungen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind.

Wie geht es jetzt weiter?

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) arbeiten derzeit mit Hochdruck daran, die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie Leitlinien zu entwickeln, die die Anwendung von MiCAR weiter präzisieren werden.

ESMA hat bereits zwei finale Berichte zu MiCAR veröffentlicht. Der erste Bericht vom März 2024 enthält Vorschläge zu Informationen bezüglich der Zulassung von CASPs, der Notifizierung von Finanzunternehmen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen wollen, der Bewertung beabsichtigter Beteiligungserwerbe an CASPs sowie der Beschwerdebearbeitung durch CASPs. Der zweite Bericht vom Mai 2024 betrifft die Regeln zu Interessenkonflikten für CASPs.Die EBA hat ebenfalls mehrere finale Entwürfe für technische Regulierungsstandards und Leitlinien zu MiCAR vorgelegt. Diese betreffen unter anderem die Eigenmittelanforderungen, Liquiditätsanforderungen und Sanierungspläne für Emittenten von ARTs und EMTs, die Informationen zur Bewertung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen an ART-Emittenten sowie das Verfahren zur Genehmigung von White Papers für von Kreditinstituten emittierte ARTs.

Die Europäische Kommission hat zudem im Mai 2024 delegierte Verordnungen zu MiCAR erlassen, die beispielsweise die von der EBA erhobenen Gebühren, die Kriterien für die Einstufung von ARTs und EMTs als bedeutend sowie die Kriterien für die Ausübung der Interventionsbefugnisse der Aufsichtsbehörden festlegen.Die ersten öffentlichen Konsultationen zu diesen Level 2- und Level 3-Maßnahmen sind wichtige Meilensteine bei der Umsetzung des MiCAR-Rahmens. Sie tragen dazu bei, Klarheit und Vorhersehbarkeit zu schaffen, den fairen Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern zu fördern und ein sichereres Umfeld für Anleger in der gesamten EU zu gewährleisten.

Als technikaffiner Anwalt, der die Entwicklungen rund um MiCAR genau verfolgt, kann ich Startups und Krypto-Unternehmen nur empfehlen, sich frühzeitig mit den neuen Regeln vertraut zu machen und den Dialog mit den zuständigen Behörden zu suchen. Nur so lässt sich ein reibungsloser Übergang zu MiCAR sicherstellen und böse Überraschungen vermeiden.Die Aufsichtsbehörden haben ihrerseits unmissverständlich klargemacht, dass die EU kein Tummelplatz für Krypto-Anbieter sein wird, die sich die Rosinen herauspicken oder krumme Dinger drehen wollen. Wer sich nicht an die Regeln hält, muss mit Konsequenzen rechnen.Ich werde die weiteren Entwicklungen rund um MiCAR, insbesondere die Verabschiedung der ausstehenden technischen Standards und Leitlinien sowie die Vorbereitungen der Marktteilnehmer und Aufsichtsbehörden, weiterhin aufmerksam beobachten und darüber berichten.

Wenn Sie als Startup oder Krypto-Unternehmen Fragen zur Umsetzung von MiCAR haben oder Unterstützung bei der Beantragung einer Zulassung als CASP oder Emittent benötigen, stehe ich Ihnen gerne mit meiner Expertise zur Seite. Gemeinsam finden wir einen Weg, wie Sie die Chancen des neuen Rechtsrahmens optimal nutzen und die Compliance-Anforderungen effizient erfüllen können. Sprechen Sie mich einfach an – ich freue mich darauf, Sie auf Ihrer Reise in die spannende Welt von MiCAR zu begleiten!

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BeratungBewertungComplianceDeutschlandDienstleistungEUFairGeldwäscheGesetzeLizenzMarketingMarktteilnehmerMicarserviceSicherheitStartupsTechnologieTokenTransparenzVerbraucherschutzVerordnungWertpapierWettbewerb

Weitere spannende Blogposts

Mandantenportal im Test

Mandantenportal im Test
18. Januar 2021

Wie angekündigt habe ich am Wochenende das Mandantenportal für meine Mandanten freigeschalten und es läuft jetzt stabil im Testmodus. Die...

Mehr lesenDetails

LinkedIn InMails: Zwischen Netzwerkpflege und Spam – Grenzen, Bedingungen und rechtliche Aspekte

LinkedIn InMails: Zwischen Netzwerkpflege und Spam – Grenzen, Bedingungen und rechtliche Aspekte
24. Mai 2023

 LinkedIn InMail - Ein großartiges Werkzeug für Geschäftskommunikation Als jemand, der sich regelmäßig auf LinkedIn bewegt, weiß ich, wie wertvoll...

Mehr lesenDetails

Finanzierung durch tokenisierte Genussrechte im Esport und Gamesbereich

Finanzierung durch tokenisierte Genussrechte im Esport und Gamesbereich
20. Mai 2021

Ich war im letzten Monat ein wenig weniger aktiv hier auf dem Blog. Der Grund ist meine Tätigkeit für zwei...

Mehr lesenDetails

Geoblocking Verordnung: Apps und dergleichen?

Geoblocking Verordnung: Achtung Abmahnfalle
5. Dezember 2018

Gilt die Geoblocking-Verordnung, über die ich hier berichtet habe, eigentlich auch für Apps und/oder Computerspiele? Und wenn ja unter welchen...

Mehr lesenDetails

Ein frohes Fest und ein Blick auf ein aufregendes Jahr

Frohes Weihnachten allen
23. Dezember 2023

Liebe Leserinnen und Leser, in der besinnlichen Weihnachtszeit möchte ich die Gelegenheit nutzen, Ihnen allen ein frohes und friedvolles Fest...

Mehr lesenDetails

Doppelvertretung bei Influencer-Agenturen – Ein rechtliches Minenfeld?

Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf
4. September 2024

Als Influencer-Agentur stehen Sie täglich vor der Herausforderung, die Interessen Ihrer Klienten bestmöglich zu vertreten und gleichzeitig für alle Beteiligten...

Mehr lesenDetails

Marian Härtel ist Mitglied im medianet berlinbrandenburg e.v.

Marian Härtel ist Mitglied im medianet berlinbrandenburg e.v.
30. Januar 2023

Wir sind Mitglied im medianet berlinbrandenburg e.V. und freuen uns darauf, mit unserem Know-How einen Beitrag zu leisten, die Metropolregion...

Mehr lesenDetails

Hass und Hetze im Internet bekämpfen

„Drecks Fotze“ ist zulässige Meinungsäußerung auf Facebook
6. Juli 2020

Der Bundesrat hat am 03.07.2020 das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität im Internet gebilligt, das der Bundestag am...

Mehr lesenDetails

LG Berlin: Mehrere Verträge erfordern getrennte Bestellbuttons

LG Berlin: Mehrere Verträge erfordern getrennte Bestellbuttons
3. Juni 2023

Einleitung und Erklärung der Button-Lösung Die Bequemlichkeit des Online-Shoppings hat zweifellos unsere Kaufgewohnheiten revolutioniert. Mit nur wenigen Klicks können wir...

Mehr lesenDetails
Modding in EULAs und Verträgen – was gilt rechtlich in Deutschland?
Recht und Computerspiele

Modding in EULAs und Verträgen – was gilt rechtlich in Deutschland?

8. September 2025

Mods erweitern Videospiele um neue Inhalte, verbessern Grafik oder fügen völlig neue Spielweisen hinzu. Kaum ein großer PC-Titel kommt heute...

Mehr lesenDetails
Schiedsvereinbarungen in EULAs und Entwicklerverträgen

Schiedsvereinbarungen in EULAs und Entwicklerverträgen

7. September 2025
Chain of Title im Game-Development: Rechtekette sauber aufbauen

Chain of Title im Game-Development: Rechtekette sauber aufbauen

6. September 2025
Fail-Fast Klauseln in Medienproduktionen – Was ist das eigentlich?

Fail-Fast Klauseln in Medienproduktionen – Was ist das eigentlich?

5. September 2025
Founder’s Agreement vs. Gesellschaftervertrag: Frühzeitige Weichenstellung für Startups

Founder’s Agreement vs. Gesellschaftervertrag: Frühzeitige Weichenstellung für Startups

12. August 2025

Produkte

  • Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte 9,99 €

    inkl. MwSt.

  • Kanzlei-Power-Bundle 2025: KI-Kompetenz & Sofort-Produktivität für Rechtsanwält:innen Kanzlei-Power-Bundle 2025: KI-Kompetenz & Sofort-Produktivität für Rechtsanwält:innen 99,99 €

    inkl. MwSt.

  • Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) 0,00 €
  • Kanzlei-SEO & Sichtbarkeit 2025: Das Content- und KI-Bundle für moderne Rechtsanwält:innen Kanzlei-SEO & Sichtbarkeit 2025: Das Content- und KI-Bundle für moderne Rechtsanwält:innen 54,99 €

    inkl. MwSt.

  • Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert 163,63 €

Podcastfolge

Das Metaverse – Rechtliche Herausforderungen in virtuellen Welten

Das Metaverse – Rechtliche Herausforderungen in virtuellen Welten

25. September 2024

In dieser faszinierenden Episode tauchen wir tief in die rechtlichen Aspekte des Metaverse ein. Als Rechtsanwalt und Technik-Enthusiast beleuchte ich...

Mehr lesenDetails
Globale Herausforderungen für Startups – Ein rechtlicher Leitfaden

Globale Herausforderungen für Startups – Ein rechtlicher Leitfaden

2. Oktober 2024
Der IT Media Law Podcast. Folge Nr. 1: Worum geht es hier eigentlich?

Der IT Media Law Podcast. Folge Nr. 1: Worum geht es hier eigentlich?

26. August 2024
Rechtliche Herausforderungen innovativer Geschäftsmodelle

Rechtliche Herausforderungen innovativer Geschäftsmodelle

26. September 2024
Web3, Blockchain und Recht – Eine kritische Bestandsaufnahme

Web3, Blockchain und Recht – Eine kritische Bestandsaufnahme

25. September 2024

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung