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Digistore24 haftet für Wettbewerbsverletzungen seiner Auftraggeber

16. Juli 2024
in Datenschutzrecht, Recht im Internet
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Digistore24 haftet für Wettbewerbsverletzungen seiner Auftraggeber

Digistore24 haftet für Wettbewerbsverletzungen seiner Auftraggeber

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1. Digistore24 haftet für Wettbewerbsverletzungen seiner Auftraggeber
2. Besonderes Geschäftsmodell mit Konsequenzen
3. Fehlender Kündigungsbutton führt zur Haftung
4. Datenschutz als weitere Herausforderung
5. Fazit
5.1. Author: Marian Härtel

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sich der bekannte Anbieter Digistore24 Wettbewerbsverletzungen seiner Auftraggeber (sogenannter Vendor) zurechnen lassen muss. Im konkreten Fall ging es um irreführende Werbung eines Auftraggebers von Digistore24, bei der ein Kündigungsbutton auf der Webseite fehlte.

Wichtigste Punkte
  • Oberlandesgericht Celle entscheidet, dass Digistore24 für Wettbewerbsverletzungen seiner Auftraggeber haftet.
  • Digistore24 ist kein reiner Zahlungsdienstleister, sondern lizenziert und verkauft Inhalte im eigenen Namen.
  • Fehlender Kündigungsbutton auf der Webseite eines Auftraggebers führt zur Haftung von Digistore24.
  • Gerichte klären, dass Anbieter für die Rechtmäßigkeit ihrer verkauften Inhalte verantwortlich sind.
  • Datenschutzvorgaben, insbesondere bei KI-Diensten, stellen eine weitere Herausforderung für Digistore24 dar.
  • Unternehmen müssen klare Konzepte zur Einhaltung der DSGVO entwickeln, um Haftungsrisiken zu minimieren.
  • Digistore24 trägt Verantwortung für faire Vertragsbedingungen und effektiven Kundenservice.

Das OLG Celle bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts Hildesheim. Es begründete seine Entscheidung damit, dass Digistore24 eben nicht nur technischer Zahlungsdienstleister wie PayPal oder Stripe ist, sondern die Inhalte seiner Vertragspartner lizenziert und in eigenem Namen verkauft. Digistore24 ist daher für die von ihm verkauften Produkte voll verantwortlich und muss für Wettbewerbsverstöße einstehen.

Besonderes Geschäftsmodell mit Konsequenzen

Digistore24 verfolgt in Deutschland ein ganz besonderes Geschäftsmodell. Anders als reine Zahlungsanbieter, die nur die Zahlungsabwicklung übernehmen, lizenziert Digistore24 die Inhalte seiner Vertragspartner und verkauft diese dann selbst an die Endkunden.

Dieses Modell hat zur Folge, dass Digistore24 nicht nur für die ordnungsgemäße Zahlungsabwicklung, sondern auch für die Rechtmäßigkeit der verkauften Inhalte verantwortlich ist. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung des Wettbewerbsrechts, wie das aktuelle Urteil zeigt.

Fehlender Kündigungsbutton führt zur Haftung

Im vorliegenden Fall hatte ein Auftraggeber von Digistore24 auf seiner Website einen Online-Gitarrenkurs im Abo-Modell angeboten. Dabei fehlte jedoch der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton.

Sowohl das LG Hildesheim als auch das OLG Celle stellten klar, dass Digistore24 als Vertragspartner der Kunden auch für diesen Fehler haftet. Das Unternehmen hätte sicherstellen müssen, dass der Kündigungsbutton vorhanden ist – notfalls durch vertraglichen Druck auf den Auftraggeber.

Die Frage, ob und wie Kündigungsbuttons auf Websites gestaltet werden müssen, beschäftigt die Gerichte schon seit einiger Zeit. Dabei trifft die Haftung bisher immer den Anbieter selbst, nicht etwa beauftragte Dienstleister oder Plattformen.

Weitere interessante Artikel zu diesem Thema finden sich auch hier auf dem Blog

– Online-Dienste: Vergesst den Kündigungsbutton nicht!
– Kündigung von Online-Abos muss ohne Passwort möglich sein
– Kündigungsassistenten und Verbraucherschutz: Einhaltung des § 312k BGB

Wie diese Beiträge zeigen, ist die rechtskonforme Gestaltung von Kündigungsprozessen ein komplexes und wichtiges Thema für alle Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern online abschließen. Neben dem prominenten Kündigungsbutton gibt es viele Details zu beachten, um kostspielige Abmahnungen und Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Datenschutz als weitere Herausforderung

Neben dem Wettbewerbsrecht muss Digistore24 aufgrund seines Geschäftsmodells auch den Datenschutz für die verkauften Produkte sicherstellen. Gerade bei modernen Angeboten wie KI-Diensten kann dies eine große Herausforderung sein.

KI-gestützte Anwendungen wie Chatbots oder Kurse, die auf Large Language Models (LLMs) wie GPT-3 oder GPT-4 basieren, erfordern oft die Übertragung personenbezogener Daten an die Anbieter dieser Technologien, wie z.B. OpenAI. Hier gilt es, die Vorgaben der DSGVO zur Datenübermittlung in Drittländer zu beachten und entsprechende Garantien wie Standardvertragsklauseln oder Zertifizierungen einzuholen.

Auch Transparenz und Einwilligung der Nutzer spielen eine zentrale Rolle. Unternehmen müssen in ihren Datenschutzerklärungen und Einwilligungstexten klar darlegen, welche Daten zu welchem Zweck an die KI-Anbieter übertragen werden und wie diese dort verarbeitet werden. Nur so können sie eine informierte Einwilligung der Betroffenen einholen.

Hier sind sorgfältig durchdachte Datenschutzkonzepte gefragt, um die Vorgaben der DSGVO zu erfüllen und Haftungsrisiken zu minimieren. Dazu gehören technische und organisatorische Maßnahmen wie Verschlüsselung, Zugriffskontrollen und regelmäßige Audits ebenso wie klare vertragliche Regelungen mit den KI-Anbietern.

Als erfahrener Rechtsanwalt im IT-Recht unterstütze ich Unternehmen dabei, rechtssichere Lösungen zu finden und umzusetzen. Gemeinsam entwickeln wir Strategien, um die Vorteile von KI-Technologien zu nutzen und gleichzeitig die Privatsphäre der Nutzer zu schützen und Compliance-Risiken zu minimieren.

Fazit

Das Urteil des OLG Celle verdeutlicht die besondere Verantwortung von Plattformbetreibern wie Digistore24, wenn sie Inhalte Dritter lizenzieren und verkaufen. Sie haften nicht nur für Wettbewerbsverstöße ihrer Auftraggeber, sondern müssen auch für faire Vertragsbedingungen, einen funktionierenden Kundenservice und die Einhaltung des Datenschutzes sorgen.

Gerade in Deutschland, wo Digistore24 einen erheblichen Marktanteil hat, ist es wichtig, die rechtlichen Besonderheiten dieses Geschäftsmodells zu verstehen. Viele Anbieter, die oft auch meine Mandanten sind, glauben fälschlicherweise, dass Digistore24 lediglich ein Zahlungsanbieter wie PayPal oder Stripe ist.

Tatsächlich geht das Geschäftsmodell von Digistore24 aber weit darüber hinaus: Das Unternehmen lizenziert die Inhalte seiner Vertragspartner und verkauft diese in eigenem Namen. Damit ist Digistore24 für die angebotenen Produkte und Dienstleistungen voll verantwortlich.

Diese Verantwortung bringt besondere Herausforderungen mit sich – vom Wettbewerbsrecht über den Verbraucherschutz bis hin zum Datenschutz. Gerade beim Verkauf innovativer Dienste wie KI-Anwendungen braucht es durchdachte Konzepte, um Haftungsrisiken zu minimieren und die rechtlichen Vorgaben einzuhalten.

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT-Recht unterstütze ich Unternehmen dabei, ihr Geschäftsmodell mit Digistore24 rechtskonform auszugestalten. Denn nur wer die besonderen Anforderungen dieses Plattformmodells versteht und erfüllt, kann die Vorteile von Digistore24 optimal nutzen und sein Business erfolgreich skalieren.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BlogBusinessCelleComplianceDatenschutzDeutschlandDSGVOHaftungIT-RechtKIKündigungolgRechtRechtsanwaltStandardvertragsklauselnTransparenzUrteilVerbraucherschutzVerträgeWebsitesWerbungWettbewerbsrecht

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