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Home Sonstiges

Domain-Pfändung: BGH verpflichtet DENIC

19. Dezember 2018
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Domains entwickeln sich von einfachen Adressen zu bedeutenden Wirtschaftsgütern.
  • Versteigerungen auf Portalen wie Sedo erreichen teilweise sechsstellige Beträge.
  • Der Bundesgerichtshof entschied, dass Domains nicht als separate Vermögensrechte gelten.
  • Die Pfändung erfolgt im Rahmen von schulrechtlichen Ansprüchen bei der Registrierungsstelle.
  • Die DENIC wird jetzt als Drittschuldnerin bei der Pfändung betrachtet.
  • Domainverkäufe über Sedo sind künftig wahrscheinlicher, wenn der Schuldner zahlt.
  • Das Urteil erleichtert die Verwertung von domains bei Zwangsvollstreckungen.

Waren Domains zu Beginn des Internet-Hypes eigentlich nur eine Adresse, werden diese immer zu einem Wirtschaftsgut. Nicht umsonst werden auf Portalen wie Sedo die reinen Domainnamen für teils sechsstellige Beträge versteigert und haben sich ganze Unternehmen auf den Handel mit Domains spezialisiert.

Ob eine Domain jedoch im Rahmen einer Zwangsvollstreckung verwertet werden kann, war lange Zeit heftig umstritten. Der Bundesgerichtshof vertritt schon lange die Meinung, dass es sich bei einem Domainnamen nicht um ein anderes Vermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO handeln würde, sondern dass der Gegenstand einer Pfändung die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber der Vergabestelle sei.

Die Pfändung erfolgt also wie bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wodurch die Registrierungsstelle zu einem Drittschuldner wird. Allerdings konnte damit nur eher wirtschaftlicher Druck auf einen Schuldner ausgeübt werden, weil dieser unter Umständen nicht mehr auf die Domain zugreifen konnte und diese beispielsweise nicht mehr für seine Onlinedienste nutzen konnte. Oft genug wollte der Schuldner jedoch lieber sein Geld sehen. Dann fiel es dem Schuldner schwer, die Domain zu verwerten, da beispielsweise die DENIC sich in der Regel weigerte an Pfändungen mitzuwirken.

Dies stellte der Bundesgerichtshof kürzlich klar und urteilte:

[…]b) Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFHE 258, 223).

c) Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber. […]

Die DENIC wird sich also in Zukunft wohl eher nicht mehr weigern können und ein Verkauf der Domain beispielsweise über Sedo dürfte nun möglich sein. Zahlt der Schuldner also nicht, kann die Domain verwertet werden, jedenfalls unter Beachtung aller weiteren vollstreckungsrechtlichen Vorschriften.

Tags: BGHBundesgerichtshofDomainGläubigerinternetPortalRegistrierungSchuldner

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