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Dringlichkeitsvermutung bei GeschGehG

16. September 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Inzwischen trudeln die ersten Urteile zum Geschäftsgeheimnisgesetz ein und wie ich in diesem Artikel geschrieben habe, sollte man jetzt sowohl bei Verträgen, als auch bei Unternehmensabläufen handeln, um die Vorteile aus dem neuen Gesetz zu nutzen. Gerade für IT-Unternehmen, Agenturen oder ähnliche Dienstleister können sich hier interessante Möglichkeiten bieten, mit Geschäftsgeheimnissen umzugehen und diese vor Konkurrenten und/oder Geschäftspartner zu schützen.

Wichtigste Punkte
  • Wichtige Entscheidungen zum Geschäftsgeheimnisgesetz sind veröffentlicht worden, die Handlungsbedarf erfordern.
  • IT-Unternehmen und Agenturen können von neuen Regelungen profitieren, um Geschäftsgeheimnisse zu schützen.
  • Das Oberlandesgericht München bestätigte den dringenden Handlungsbedarf bezüglich der Vermutungsregelung zur Dringlichkeit.
  • Ein Fall mit einem Adressverzeichnis einer ehemaligen Mitarbeiterin könnte durch die neuen Regelungen geschützt werden.
  • Die analoge Anwendung von § 12 Abs. 2 UWG auf das GeschGehG wurde abgelehnt.
  • Das GeschGehG enthält keine speziellen Regelungen für einstweiligen Rechtsschutz.
  • Dringlichkeit hätte vom Antragsteller dargelegt und bewiesen werden müssen; einstweilige Verfügung wurde abgelehnt.

Diesen dringenden Handlungsbedarf bestätigte nun auch das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung rund um die im Wettbewerbssachen geltende Vermutungsregelung zur Dringlichkeit.

Der Sachverhalt hier drehte sich um ein Adressverzeichnis, das eine ehemalige Mitarbeiterin zu deren neuen Arbeitgeber mitgenommen hatte; ein klassischer Fall also, der unter Umständen durch die neuen Regelungen geschützt wäre.

Das Oberlandesgericht lehnte in diesem Beschluss eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 2 UWG auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 6 GeschGehG ab.

Das GeschGehG selbst enthält keine speziellen Bestimmungen für die Geltendmachung der dort vorgesehenen Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz.

[..] erscheint es bereits fraglich, ob § 12 Abs. 2 UWG im vorliegenden Fall analog angewendet werden kann, da dies eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen würde und ferner, „dass der zu beurteilende Sachverhalt so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen“.[…]

 

Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, geht das OLG davon aaus, das der Gesetzgeber beim GeschGehG bewusst von spezifischen Regelungen zum Verfügungsverfahren abgesehen hat, während er andere prozessrechtliche Fragen – wie diejenige der weitgehenden Abschaffung des Tatortsgerichtsstands ausdrücklich im GeschGehG gesetzlich geregelt hat.

Der Antragsteller hätte daher in diesem Fall die Dringlichkeit darlegen und beweisen müssen. Folgerichtig lehnt das OLG den Erlass einer einstweiligen Verfügung in diesem Fall ab.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AgenturenGesetzeOberlandesgericht MünchenUrteileVerträge

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