Inzwischen trudeln die ersten Urteile zum Geschäftsgeheimnisgesetz ein und wie ich in diesem Artikel geschrieben habe, sollte man jetzt sowohl bei Verträgen, als auch bei Unternehmensabläufen handeln, um die Vorteile aus dem neuen Gesetz zu nutzen. Gerade für IT-Unternehmen, Agenturen oder ähnliche Dienstleister können sich hier interessante Möglichkeiten bieten, mit Geschäftsgeheimnissen umzugehen und diese vor Konkurrenten und/oder Geschäftspartner zu schützen.
Diesen dringenden Handlungsbedarf bestätigte nun auch das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung rund um die im Wettbewerbssachen geltende Vermutungsregelung zur Dringlichkeit.
Der Sachverhalt hier drehte sich um ein Adressverzeichnis, das eine ehemalige Mitarbeiterin zu deren neuen Arbeitgeber mitgenommen hatte; ein klassischer Fall also, der unter Umständen durch die neuen Regelungen geschützt wäre.
Das Oberlandesgericht lehnte in diesem Beschluss eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 2 UWG auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 6 GeschGehG ab.
Das GeschGehG selbst enthält keine speziellen Bestimmungen für die Geltendmachung der dort vorgesehenen Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz.
[..] erscheint es bereits fraglich, ob § 12 Abs. 2 UWG im vorliegenden Fall analog angewendet werden kann, da dies eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen würde und ferner, „dass der zu beurteilende Sachverhalt so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen“.[…]
Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, geht das OLG davon aaus, das der Gesetzgeber beim GeschGehG bewusst von spezifischen Regelungen zum Verfügungsverfahren abgesehen hat, während er andere prozessrechtliche Fragen – wie diejenige der weitgehenden Abschaffung des Tatortsgerichtsstands ausdrücklich im GeschGehG gesetzlich geregelt hat.
Der Antragsteller hätte daher in diesem Fall die Dringlichkeit darlegen und beweisen müssen. Folgerichtig lehnt das OLG den Erlass einer einstweiligen Verfügung in diesem Fall ab.