Marian Härtel
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Dürfen Trading Apps den Handel einschränken?

Achtung: Aufgrund der Brisanz der aktuellen Situation darf dieser Blogpost nicht als konkrete Rechtsberatung verstanden werden – wie auch eigentlich jeder Blogartikel hier. Es gilt immer die Beachtung des Einzelfalls. Zudem dürften einige Rechtsfragen aus diesen Ereignissen durchaus umstritten sein. 

Die GameStop-Aktie verhielt sich in den vergangenen Tagen äußerst volatil und stieg zeitweise  rund 1.800 Prozent. Experten sehen eine Parallele zu der Zeit vor dem Platzen der Tech-Blase, einige sehen darin einen Aufstand gegen die Macht zur Kursbeeinflussung von Hedgefonds.

Da dieser Blog aber keine Finanzinformationen bringt, sondern Rechtsfragen und Rechtsprobleme erörtert, interessiert mich hier ein ein ganz anderes Phänomen.

Anbieter von Trading Apps wie Robinhood oder Traderepublic haben aktuell bzw. zeitweise den Handel mit einigen der betroffenen Aktien eingestellt und keinen Kauf mehr ermöglicht.

Aber ist dies zulässig? Können durch diese Verhalten Kleinanlegern, die diese Apps nutzen nicht massive Schäden passieren bzw. Gewinne entgehen?

Trade Republic haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

Laut eigenen Meldungen soll an der Kaufsperre technische Probleme schuld gewesen sein. Dass es sich bei dieser Aussage um eine Schutzbehauptung handelt, dürfte jedoch im Rahmen hoher Wahrscheinlichkeit liegen. Vielmehr dürfte anzunehmen sein, dass es sich hier um Verletzung zahlreicher Vertragsverhältnisse handelt, die dem jungenden Anbieter eine Reihe von Schadensersatzforderungen einbringen könnten. Denn während bei einer “Nicht-Erreichbarkeit” der App unter Umständen noch von höheren Umständen ausgegangen werden kann, handelt es sich bei der Sperre der Kaufoption um eine einseitige Handlung des Anbieters, somit um eine Nichterfüllung von Vertragspflichten, die auch durch AGB-Regelungen wohl kaum gedeckt sein dürften, und daher durchaus denkbar um Schadensersatztatbestand.

Auch ansonsten ergeben sich aus den AGB von Trade Republic beispielsweise nur Hinweispflichten, keine Sperrrechte:

Trade Republic ist nach § 63 Abs. 5 WpHG zudem verpflichtet, die Vereinbarkeit der von Trade Republic angebotenen Wertpapiere mit den Bedürfnissen der Kunden auch unter Berücksichtigung des sogenannten Zielmarktes zu beurteilen. Der Zielmarkt definiert, an welche Anleger sich der Emittent eines Wertpapiers richtet. Bei der Festlegung des Zielmarktes sind die typischen Anlageziele (einschließlich des Anlagehorizonts), die typischerweise erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden, um die Risiken des jeweiligen Wertpapiers zu verstehen, sowie die typischerweise erforderliche Risikobereitschaft zu berücksichtigen. Trade Republic wird bei Kauforders für Wertpapiere die vom Kunden abgefragten Informationen heranziehen, die sich auf seine Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Wertpapieren beziehen. Weitere Angaben des Kunden, die der Kunde auf einem anderen Wege zur Verfügung gestellt hat, wird Trade Republic nicht verwenden. Daher wird Trade Republic lediglich prüfen, ob der Kunde nach den von ihm gemachten Angaben im Hinblick auf seine Kenntnisse und Erfahrungen zum Zielmarkt des jeweiligen Wertpapiers zählt. Gelangt Trade Republic aufgrund der Kundenangaben zu der Einschätzung, dass der Kunde im Hinblick auf seine Kenntnisse und Erfahrungen nicht zum Zielmarkt des jeweiligen Wertpapiers gehört, wird Trade Republic den Kunden darauf hinweisen.

Und Trade Republic stellt –  aus gutem Grund – klar:

Trade Republic erbringt gegenüber dem Kunden keine Anlageberatung oder Vermögensverwaltung.

Neben den zivilrechtlichen Fragen und natürlich den Probleme der Durchsetzbarkeit und der Beweisbarkeit einzelner Ansprüche, könnten sich hier aber auch Fragen der Marktmanipulation stellen.

Seit Juli 2016 gelten die Regelungen der Marktmissbrauchsverordnung. Bei Verstößen gegen deren Verbote der Marktmanipulation können nach § 119 und § 120 WpHG diverse Strafnormen und Ordnungswidrigkeitsaspekte denkbar sein.  Es können Bußgelder bis 15 Millionen Euro bzw. 15 % des Jahresumsatzes oder bis zu fünf Jahren (wenn die Tat gewerbs- oder bandenmäßig oder in Ausübung einer Tätigkeit für eine Finanzaufsichtsbehörde, ein Wertpapierhandelsunternehmen, eine Börse oder einen Handelsplatzbetreiber begangen wird, bis zu zehn Jahren) Freiheitsstrafe verhängt werden.

Auch wenn Trade Republic diesen Passus in ihren AGB hat:

Als Marktmanipulation gilt ein Verhalten, das darauf abzielt durch unfaire Maßnahmen die Preisfindung auf den Kapitalmärkten zu beeinflussen und dadurch ungerechtfertigte Gewinne zu erzielen. Hinsichtlich der Marktmanipulation bestehen umfangreiche Regularien, die insbesondere in der EU Verordnung 596/2014 sowie darauf beruhenden Rechtsakten niedergelegt sind. Dabei gilt zum Beispiel das In-sich-Geschäft (Kauf- und Verkaufsorder ein und desselben Kunden drohen aufeinander zu treffen) bereits als Marktmanipulation. Trade Republic hat Vorkehrungen getroffen, um typische Praktiken der Marktmanipulation zu verhindern. Es liegt jedoch in der Verantwortung und im Eigeninteresse jedes Kunden, Marktmanipulationen zu vermeiden.

stellt sich die Frage, ob der Anbieter, durch die Sperrung der Kaufoption, nicht gerade selber den Tatbestand verwirklich hat!

Die Woche könnte für die Anbieter somit unangenehm ändern, denn auch wenn aktuell wohl der Handel wie möglich ist, könnten Schäden von Kunden und somit zivilrechtliche Ansprüche gegen die Handelsplätze zumindest denkbar sein. Wer Verluste oder Schäden erlitten hat, sollte prüfen, ob er diese geltend macht.

 

Marian Härtel

Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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