Das Landgericht Frankfurt hat ein interessantes Urteil gefällt, das das Recht der Veröffentlichung von Fotos betrifft und dabei der Klägerin einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 BGB, 1004 BGB analog i.V.m. den §§ 22 ff. KUG, Art. 85 DSGVO zugestanden.
Soweit eigentlich nichts Besonderes.
Besonders macht das Urteil der Umstand, dass der Vater der Klägerin ursprünglich der Veröffentlichung zugestimmt hat, als die jetzige Klägerin noch minderjährig war. Das war allerdings vor fast 20 Jahren.
Das Landgericht Frankfurt entschied daher, dass der Klägerin eine erneute Entscheidungsmöglichkeit zugebilligt werden müsse, da diese damals als Minderjährige, keine eigene Entscheidung getroffen hätte. Eine Einwilligung in die jetzt streitgegenständliche erneute Veröffentlichung sei daher weder ausdrücklich noch konkludent erteilt worden. Im letzten Fall hatte das OLG Frankfurt am Main bereits ähnlich entschieden, womit wieder einmal gezeigt ist, dass man bei der Veröffentlichung von Bildern, ob im Internet oder in analogen Medien, gar nicht oft genug ein Einverständnis eingeholt werden kann. Dies gilt natürlich erst recht bei Fotos von Minderjährigen.