Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die fehlende Abbildung des Hinweises auf das ElektroG, auf der Verpackung des Produktes, in Form einer durchgestrichenen Tonne (siehe Bild zur News), wettbewerbswidrig sei.
Anders noch als das zuständige Landgericht entschiede das Oberlandesgericht, dass es sich bei § 9 II ElektroG um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG handeln würde, weswegen dem Antragssteller einer einstweiligen Verfügung in diesem Fall auch ein Verfügungsanspruch zustehen würde. Das Gericht widerspricht damit einer Entscheidung des Oberlandesgericht Köln von vor einigen Jahren.
Für eine Marktverhaltensregelung spricht jedoch […], dass die Vorschrift mittelbar durchaus dem Verbraucherschutz dient. Der Verbraucher kann anhand des Symbols bereits beim Kauf erkennen, dass er das Produkt nicht im Hausmüll entsorgen kann. An dieser Information hat er durchaus Interesse, weil ihm vor Augen geführt wird, dass er einen anderen, meist aufwändigeren Versorgungsweg wählen muss. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 regelt damit ein produktbezogenes Gebot. Bei Verstößen wird jedenfalls die schutzwürdige Erwartung des Verbrauchers enttäuscht, ein Produkt angeboten zu bekommen, das den im Interesse des Kunden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entsprichT.
Auch die nach dem UWG notwendige “Spürbarkeit” bejahte der Senat daher:
Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung ist – auch wenn er darin besteht, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird – nicht ohne weiteres, sondern nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass das fehlende Symbol geeignet ist, die Kaufentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen.