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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

EUGH: Cookies erfordern ausdrückliche Einwilligung der Nutzer

1. Oktober 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Europäischer Gerichtshof entscheidet über die Einwilligung zur Verwendung von Cookies auf Webseiten.
  • Ein vorab angekreuztes Kästchen für Cookies ist keine gültige Einwilligung.
  • Der Schutz der Privatsphäre der Nutzer ist ein zentrales Anliegen des Unionsrechts.
  • Einwilligung muss für jeden spezifischen Fall erteilt werden.
  • Webseitenbetreiber müssen über Cookies und deren Zugriffsmöglichkeiten umfassend informieren.
  • Aktuelle Abmahnwelle erfordert Überprüfung der Cookieeinstellungen durch Betreiber.
  • Rechtliche Fragestellungen zu Schmerzensgeldern und Social Media Plugins bleiben offen.

In dem lang erwarteten Urteil zu Planet49 (siehe dazu diesen Artikel) hat heute der Europäische Gerichtshof zu einer Auslegung des BGH entschieden.

Danach ist für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird.

Es macht insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das Unionsrecht soll den Nutzer vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen.

Der Gerichtshof stellte klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stelle daher im Fall Planet49 noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.

Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u. a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss. Dies betrifft freilich nur technisch nicht notwendig Cookies. Siehe dazu z.B. meine Cookie Richtlinie.

Da aktuell bereits auch so etwas wie eine Abmahnwelle rund um Cookies stattfindet, sollten Webseitenbetreiber ihre Cookieeinstellungen und die Informationen dazu dringend überprüfen und gegebenenfalls überarbeiten. Zwar muss rein juristisch noch der BGH abschließend entscheiden und es sind zu den hier relevanten Fragestellung noch zahlreiche Fragestellungen im Detail zu klären, u.a. ob und wann bei einer Missachtung dieser Rechtsprechung Dinge wie Schmerzensgeld geschuldet ist, gerade wenn man jedoch Social Media Plugins, wie Like-Buttons oder Twitter-Inhalte, oder Trackingprogramme wie Google Analytics einsetzt, dessen Cookies klar nicht nur der Bedienung einer Webseite dienen, sollte man schon jetzt Vorbereitungen treffen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BGHButtonGoogleInformationKIPersonenbezogene DatenRechtsprechungSchaltflächeTwitter

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