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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Datenschutzrecht > EUGH: Wie ist “berechtigtes Interesse” in der DSGVO auszulegen?

EUGH: Wie ist “berechtigtes Interesse” in der DSGVO auszulegen?

2. Januar 2023
in Datenschutzrecht
Lesezeit: 5 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Der EuGH entscheidet über den Begriff „berechtigtes Interesse“ in der DSGVO aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens.
  • Der Kläger, ein Sportverband, klagt gegen eine Geldbuße von 525.000 Euro wegen Datenschutzverstößen.
  • Die zentrale Frage ist, ob ein kommerzielles Interesse die Rechtsgrundlage der DSGVO erfüllen kann.
  • Die Beklagte argumentiert, nur gesetzlich festgelegte Interessen seien als berechtigt anzusehen.
  • Der Kläger behauptet, jedes Interesse könne berechtigt sein, solange es dem Gesetz nicht widerspricht.
  • Das vorlegende Gericht sieht Unklarheiten in der Definition des Begriffs „berechtigtes Interesse“ in der DSGVO.
  • Die Entscheidung könnte bedeutsame Auswirkungen auf die Verarbeitung personenbezogener Daten haben.

Der EuGH hat auf Basis eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 98 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs über eine interessante Rechtsfrage der DSGVO zu entscheiden.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Ausgangsverfahren in den Niederlanden
2. Gegenstand und Rechtsgrundlage des Vorabentscheidungsersuchens
3. Vorlagefragen
4. Kurze Darstellung des Sachverhalts und des Ausgangsverfahrens
5. Wesentliche Argumente der Parteien des Ausgangsverfahrens
6. Kurze Darstellung der Begründung der Vorlage

Ausgangsverfahren in den Niederlanden

Das Ausgangsverfahren bezieht sich auf eine Klage, die der Kläger bei der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) gegen die Entscheidung der Beklagten vom 30. Juli 2020 erhoben hat. Mit dieser Entscheidung wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2019, mit dem sie eine Geldbuße von 525 000 Euro gegen den Kläger wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DSGVO) verhängt hatte, als unbegründet zurück.

Gegenstand und Rechtsgrundlage des Vorabentscheidungsersuchens

Das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV betrifft die Frage, ob sich der Begriff „berechtigtes Interesse“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ausschließlich auf gesetzlich festgelegte Interessen (positive Prüfung) oder jedes Interesse erstreckt, sofern es dem Gesetz nicht zuwiderläuft (negative Prüfung), und insbesondere die Frage, ob ein rein kommerzielles Interesse – wie das Interesse an der entgeltlichen Bereitstellung personenbezogener Daten ohne Zustimmung der betroffenen Person – unter bestimmten Umständen als berechtigt angesehen werden kann und, falls ja, welche Umstände hierfür entscheidend sind.

Vorlagefragen

  1. Wie muss die Rechtbank den Begriff „berechtigtes Interesse“ auslegen?
  2. Ist dieser Begriff so auszulegen, wie die Beklagte ihn auslegt? Erfasst er ausschließlich zum Gesetz gehörende, gesetzliche und in einem Gesetz festgelegte Interessen? Oder:
  3. Kann jedes Interesse ein berechtigtes Interesse sein, sofern es dem Gesetz nicht zuwiderläuft? Konkreter: Sind ein rein kommerzielles Interesse und das vorliegende Interesse, nämlich die entgeltliche Bereitstellung personenbezogener Daten ohne Zustimmung der betroffenen Person, unter bestimmten Umständen als ein berechtigtes Interesse einzustufen? Falls ja: Welche Umstände bestimmen, ob ein rein kommerzielles Interesse ein berechtigtes Interesse ist?

 

Kurze Darstellung des Sachverhalts und des Ausgangsverfahrens

  • Der Kläger ist ein Sportverband. Seine Mitglieder setzen sich aus den ihm angeschlossenen Tennisvereinen und deren Mitgliedern zusammen. Der Kläger arbeitet mit Sponsoren zusammen, u. a. der Nederlandse Loterij Organisatie BV und der SportshopsDirect BV. 2018 stellte der Kläger diesen Sponsoren Daten eines Teils seiner Mitglieder gegen Entgelt bereit, die diese Daten für Werbeaktionen über Werbebriefe und Telefonwerbung
  • Aufgrund mehrerer Anzeigen, nach denen der Kläger personenbezogene Daten seiner Mitglieder rechtswidrig an die vorgenannten Sponsoren weitergegeben haben soll, leitete die Beklagte eine Untersuchung hinsichtlich der Einhaltung der DSGVO durch den Kläger ein. Nach Ansicht der Beklagten stellte der Kläger den betreffenden zwei Sponsoren Daten seiner Mitglieder bereit, ohne dass die Mitglieder dem zugestimmt hatten und ohne dass ein rechtmäßiger Grund für die Weitergabe dieser Daten
  • Mit Bescheid vom 20. Dezember 2019 verhängte die Beklagte eine Geldbuße von 525 000 Euro gegen den Kläger. Der Kläger legte dagegen Beschwerde ein. Mit Entscheidung vom 30. Juli 2020 wies die Beklagte die Beschwerde als unbegründet zurück. Gegen die zuletzt genannte Entscheidung erhob der Kläger Klage beim vorlegenden Gericht.

Wesentliche Argumente der Parteien des Ausgangsverfahrens

  • Personenbezogene Daten dürfen nach der DSGVO ausschließlich verarbeitet werden, wenn diese Verarbeitung auf einer Rechtsgrundlage beruht. Art. 6 Abs. 1 DSGVO zählt diese Rechtsgrundlagen abschließend auf. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger keine Zustimmung seiner Mitglieder für die Weitergabe der Daten dieser Mitglieder an die Sponsoren hatte. Der Kläger macht geltend, dass er daran jedoch ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne von Art. 6 1 Buchst. f DSGVO gehabt habe, was die Beklagte in Abrede stellt. Die Parteien sind somit unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „berechtigtes Interesse“ und seiner Tragweite.
  • Nach Ansicht der Beklagten muss ein legitimes und damit konkret „zum Gesetz gehörendes, gesetzliches und in einem Gesetz festgelegtes“ Interesse vorliegen (positive Prüfung).

In diesem Zusammenhang bringt die Beklagte u. a. Folgendes vor:

  • Aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO ergebe sich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, die mit einer solchen Verarbeitung vernünftigerweise nicht rechnen müssten, nicht auf einem berechtigten Interesse beruhen könne. Es müsse sich um ein im Voraus erkennbares Interesse des Verantwortlichen handeln, das die betroffene Person erwarten könne. Ein Interesse, das nicht im Voraus ausreichend erkennbar sei, könne kein berechtigtes Interesse sein. Diese Auslegung finde auch eine Stütze im Standpunkt des Europäischen Rates im Rahmen der ersten Lesung der DSGVO.
  • Nach Art. 52 der Charta müssten Einschränkungen hinsichtlich Art. 8 der Charta (Recht auf Schutz personenbezogener Daten) gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieses Rechts achten. Aus dem vierten Erwägungsgrund der DSGVO ergebe sich, dass die DSGVO in Wirklichkeit Art. 52 der Charta umsetze. In diesem Licht müsse ein Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, das im Wesentlichen eine Einschränkung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten darstelle, daher zumindest von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen berühren oder erforderlich sein, um Rechte und Freiheiten anderer zu schützen.
  • Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Weiterverkaufs ohne Zustimmung der betroffenen Personen verstoße gegen Art. 8 EMRK dar. Wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse habe, sei die Einschränkung von Art. 8 EMRK gesetzlich vorgesehen, nämlich in der DSGVO. Vor der Einführung der DSGVO sei diese Einschränkung nicht gesetzlich vorgesehen gewesen, so dass die DSGVO den früheren Widerspruch zu Art. 8 EMRK beseitige. Der Standpunkt des Klägers bedeute im Grunde, dass der jetzt von der Charta und der DSGVO gebotene Schutz geringer sei als der, der in der Zeit garantiert gewesen sei, in der nur die EMRK gegolten habe, was mit Art. 53 der Charta unvereinbar sei.
  • Nach Ansicht des Klägers liegt ein berechtigtes Interesse vor, es sei denn, dieses Interesse laufe dem Gesetz zuwider (negative Prüfung).
  • Ein „berechtigtes Interesse“ müsse nicht auf einem Grundrecht oder einem Rechtsgrundsatz beruhen. Aus der DSGVO ergebe sich nämlich, dass auch andere Interessen ein berechtigtes Interesse darstellen könnten. So werde im Erwägungsgrund der DSGVO „Direktwerbung“ als berechtigtes Interesse eingestuft. Generalanwalt M. Bobek habe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Fashion ID (C-40/17) ausgeführt, dass kein Interesse per se ausgeschlossen sei. In diesem Sinne gebe es eine Entscheidung des Gerichtshofs, in der ein berechtigtes Interesse anerkannt worden sei, das weder einem Grundrecht noch einem Rechtsgrundsatz entspreche (C-131/12, Google Spain). Darüber hinaus habe die Rechtbank Midden-Nederland (Bezirksgericht Midden- Nederland, Niederlande) in einer Entscheidung vom 23. November 2020 ausgeführt, dass ein berechtigtes Interesse über eine negative Prüfung festgestellt werde.

Kurze Darstellung der Begründung der Vorlage

  • Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann die Frage, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder hat, nicht ohne vernünftige Zweifel beantwortet werden. Weder bietet die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Antwort auf diese Frage (es liegt kein „acte éclairé“ vor) noch gibt Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO Aufschluss über die Definition und die Tragweite des Begriffs „berechtigtes Interesse“ (es liegt kein „acte clair“ vor). Diese Bestimmung ist außerdem nicht derart klar formuliert, dass kein Zweifel hinsichtlich ihrer Auslegung und Tragweite bestehen kann.
  • Auf der einen Seite weist das vorlegende Gericht auf die oben genannte Entscheidung der Rechtbank Midden-Nederland hin, in der auf die Schlussanträge des Generalanwalts M. Bobek in der Rechtssache Fashion ID verwiesen wird. Darin legt er dar, dass auch die Richtlinie 95/46 weder eine Definition des genauen Inhalts des Begriffs „berechtigtes Interesse“ noch eine diesbezügliche Aufzählung enthalte. Nach seiner Ansicht ist dieser Begriff offenbar recht dehnbar und offen, ist kein Interesse per se ausgeschlossen, sofern es für sich genommen nicht rechtswidrig ist, kann dieser Begriff vielfältige Interessen umfassen und können daher nicht nur rechtliche, sondern auch etliche tatsächliche, wirtschaftliche und ideelle Interessen ein berechtigtes Interesse darstellen. Das scheint für den Standpunkt des Klägers zu sprechen, wonach jedes Interesse, mithin auch ein rein kommerzielles Interesse, ein berechtigtes Interesse sein kann. Ferner hält das vorlegende Gericht die Auffassung des Klägers auch deshalb für vertretbar, weil die DSGVO deutlich vorschreibt, wann eine Verarbeitung eine Gesetzesbestimmung als Rechtsgrundlage haben muss. Auf der anderen Seite scheint es nach Ansicht des vorlegenden Gerichts schwer mit dem von der DSGVO gebotenen Schutz in Einklang zu bringen zu sein, dass der Wunsch, mit den personenbezogenen Daten der betroffenen Personen ohne ihre Zustimmung Geld zu verdienen, als berechtigtes Interesse eingestuft wird. Aus Sicht des vorlegenden Gerichts ist bei einem Grundrecht wie dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten daher auch die Auffassung der Beklagten vertretbar. Das vorlegende Gericht weist aber darauf hin, dass auch vor Inkrafttreten der DSGVO die Einschränkung von Art. 8 EMRK gesetzlich vorgesehen war. Der Verarbeitungsgrund „berechtigtes Interesse“ war damals nämlich in Art. 8 Buchst. f der Wet bescherming persoonsgegevens (Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten)
Tags: DatenschutzDatenschutz-GrundverordnungGesetzeGoogleKlagePersonenbezogene DatenRechtsfrageRechtsprechungSponsorVerordnung

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