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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Fortnite, Tänze und das deutsche Recht?

19. Dezember 2018
in Recht und Computerspiele, Urheberrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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urheberrecht 384x192 1

Gestern wurde bekannt, dass Alfonso Ribeiro, den meisten wohl besser bekannt als der Charakter Carlton Banks aus der Serien „Der Prinz von Bel Air“ den Anbieter Epic Games verklagt.

Wichtigste Punkte
  • Alfonso Ribeiro verklagt Epic Games wegen des Tanzes „Fresh“, der dem berühmten Carlton-Dance ähnelt.
  • Der Tanz muss eine persönlich geistige Schöpfung darstellen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.
  • Im deutschen Urheberrecht ist eine Wiedererkennbarkeit des Tanzes wichtig für die Schöpfungshöhe.
  • Der Carlton-Dance könnte durch seine einprägsame Bewegung urheberrechtlich geschützt sein.
  • Auch wenn Wettbewerbsrecht möglich wäre, könnte es an Ribeiro's Status als Konkurrenz fehlen.
  • In den USA hat Ribeiro gute Chancen, besonders da Urheberrechte auch ohne Eintragung schutzfähig sind.
  • Vergleichsverhandlungen in den USA unterliegen oft Verschwiegenheitserklärungen, was Epic Games teuer zu stehen kommen könnte.

Grund dafür ist der Tanz „Fresh“ aus Fortnite, der eine frappierende Ähnlichkeit au dem sogenannten Carlton-Dance hat, den er erfunden hat.

Die Ähnlichkeit ist schon sehr frappierend.

US Recht, gerade auch Urheberrecht in den USA, unterscheidet sich in wesentlichen Teilen von deutschem Recht. Wäre eine ähnliche Klage also auch in Deutschland möglich?

Als Fazit würde ich sagen: Die Möglichkeit besteht, aber eine Klage würde Probleme mit sich bringen.

Urheberrecht

Grundsätzlich ist ein Tanz im deutschen Urheberrecht geschützt. Im Urhebergesetz ist klar geregelt, dass auch Werke der Tanzkunst vom Urheberrecht mit umfasst sind, § 2 Nr. 3 UrhG. Die Menge von Rechtsstreitigkeiten, die bezüglich der Tanzkunst geführt werden, ist jedoch sehr überschaubar. Höchstrichterlich gibt es lediglich ein BGH Urteil aus den sechziger Jahren, das sich mit der Frage beschäftigt, ob Eislaufdarbietungen, in denen einzelne Szenen bzw. Ausschnitte aus Operetten durch Eiskunstläufer zu der entsprechenden Originalmusik vorgeführt werden, eine Verletzung der Aufführungsrechte an den Operetten darstellt.

Der Grund dafür ist eine weitere Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz. Um als Werk im Sinne des Urhebergesetzes geschützt zu sein, muss stets eine persönlich geistige Schöpfung voraus. Dazu ist eine menschlich gestalterische Schöpfungstätigkeit, die einen geistigen Inhalt sinnlich wahrnehmbar macht und in welcher sich die Individualität des Schöpfers hinreichend manifestiert, erforderlich.

Entscheidend ist dabei die sogenannte Schöpfungshöhe. Geschützt sein kann also z. B. nicht, dass ich besonders schön einen Walzer tanzen kann. Es muss eine besondere Leistung vorliegen, man muss also einen neuen Tanz erfinden und somit besonders kreativ sein. Während also eine einfache Drehung, eine Rolle über den Boden oder eine bloße Handstellung keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, können z. B. Choreografien, die eine eigene Handschrift zu erkennen lassen, auch für kurze Sequenzen eine geistige Schöpfung anzunehmen.

An dieser Voraussetzung würde sich in Deutschland der Streit um den Carlton-Dance entzünden. Im Wesentlichen persifliert der Tanz nur diverse typische 80er-Jahre-Tanzschritte. Trotzdem kann man eine besondere Eigenart durchaus erkennen. Das gilt insbesondere, weil die Bewegung so markant war, dass diese aktuelle, mehr als 25 Jahre nach dem Erfolg der Serie, weiterhin bekannt ist. Nicht ohne Grund hat Epic den das Emote benutzt und es auch noch „Fresh“ genannt. Solch Dinge sind für deutsche Gerichte oft ein starkes Indiz für das Vorliegen einer gewissen schöpferischen Höhe, denn hätte der Tanz keinen Wiedererkennungswert hätte Epic diesen nicht zu Monetarisierung eines F2P Spieles benutzt und viele Millionen Euro damit verdient.

Unter dem Aspekt der sogenannten „urheberrechtlich kleinen Münze“ wäre ein Schutz also möglich. Es ist jedoch kein Selbstläufer.

WETTBEWERBSRECHT

Denkbar wäre auch ein sogenanntes Ausnutzen fremder Leistungen, dass das UWG kennt. Hier dürfte man bei einer Klage gegen Epic aber wohl auf das Problem stoßen, ob Alfonso Ribeiro Wettbewerber von Epic Games und dies mit guten Argumenten, auch im Lichte von weitgehenden Entscheidungen wie „Statt Blumen ONKO-Kaffee“, durchaus verneinen. Es würde also bei den urheberrechtlichen Ansprüchen bleiben.

In den USA ist ein Anspruch von Alfonso Ribeiro auch sehr wahrscheinlich, insbesondere da in zahlreichen Fällen in den USA inzwischen ein Urheberrecht auch ohne Eintragung schutzfähig ist. Es ist wohl sehr wahrscheinlich, dass in den USA Vergleichsverhandlungen erfolgen würden, die sodann unter dem Deckmantel einer Verschwiegenheitserklärung abgeschlossen werden würden. Epic Games dürfte teure Gerichtsverfahren in den USA scheuen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BankBGHEntscheidungenFeeFortniteGesetzeKlageSchöpfungshöheUrheberrechtWettbewerbsrechtYouTube

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