Aktuell ist im Problemfeld Influencer Marketing wieder das Thema aktuell. Dieses Mal betrifft es die Instagram Influencerin Vanessa Blumenthal, die weiterhin in einem Rechtsstreit mit dem berühmt-berüchtigten Verband Sozialer Wettbewerb steht.
Das Thema ist auch hier die Frage, ob das Tagging und Verlinken von Örtlichkeiten und Unternehmen als Werbung gekennzeichnet werden muss, auch wenn im konkreten Post keine Gegenleistung an die Influencerin erfolgte.
Während Blumenthal der Meinung ist, dass ein Instagram-Post auch private Aspekte habe und nicht alles Werbung sei, sieht der VSW dies anders und findet, dass der gesamte Social-Media Aufritt der Influencerin gewerblich sei und daher jeder Post auch entsprechend markiert sein müsste.
Völlig von der Hand zu weisen ist das nicht, gerade wenn man den enormen Einfluss betrachtet, den Influencer inzwischen ausüben können. Das Landgericht Berlin gab nicht der Influencerin Vreni Frost, sondern dem VSW Recht. Die Gerichte vermeiden damit jedoch das Problem, warum und wie normale journalistische Publikationen die Freiheit haben, beispielsweise Computerspiele oder andere Produkte zu testen, ohne jedes einzelne Video wegen potenzieller Werbung entsprechend “taggen” zu müssen.
Der Unterschied dürfte jedoch in der konkreten Ausgestaltung eines Social Media Auftrittes liegen. Kann man von Journalismus ausgehen? Zeigen andere Inhalte Unabhängigkeit? Welche Frequenz haben, welche Art von Posts/Inhalten und wie sieht die anderweitige Vermarktung aus? Juristischer Rat ist Influencer, in diesem aktuell sehr unübersichtlichen Markt, und diesem juristischen Neuland, sehr anzuraten.
Das gilt insbesondere dann, wenn man sich irgendwann entschlossen hat, doch im Wege einer Unterlassungserklärung nachzugeben. Oft genug fällt unbedarften Streamern und Influencer das Thema “kerngleicher” Verstoß auf die Füße und dann entfacht der Streit, aufgrund geforderter Vertragsverletzungen, mit anderen Summen erneut. Man darf gespannt sein, wie die Koblenzer Richter sich nun positionieren.