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Home Wettbewerbsrecht

Garantie und Hinweis auf Mängelhaftung

3. April 2019
in Wettbewerbsrecht, Onlinehandel
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Onlinedienste und Onlineshops sind stark von Abmahnrisiken betroffen und erfordern rechtliche Sorgfalt.
  • Verbraucher müssen über ihre Gewährleistungsrechte informiert werden gemäß den §§ 437 ff. BGB.
  • Garantiebedingungen dürfen nicht mit Gewährleistung verwechselt werden; dies kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Käufer müssen über den Name, Anschrift und Dauer der Garantie aufgeklärt werden.
  • Ein seriöser Unternehmer sollte mit Abmahnungen und Rechtskosten rechnen, da die Wettbewerbsbedingungen hart sind.
  • Die Gesetzeslage im Onlinehandel erfordert eine klare Kommunikation von Verbraucherrechten.
  • Juristisch unbedarften Anbietern droht Überforderung durch komplexe rechtliche Anforderungen.

Wie ich schon oft schreibe, ist die Etablierung eines Onlinedienstes oder eines Onlineshops aktuell mit derart vielen Fallen und Abmahnrisiken gespickt, dass man diese selbst als Rechtsanwalt kaum überblicken kann. So habe ich bereits darüber berichtet, dass man Verbraucher über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren muss. Ebenso, dass man bei Produkten mit Garantiebedingungen der Hersteller aufpassen muss, dass aber wiederum das Werben mit Selbstverständlichkeiten ebenso abmahnbar ist.

Leider sind die jeweiligen Fallen auch gut miteinander verstrickt. Klärt man beispielsweise über Garantiebedingungen auf oder optimiert ein eBay-Händler seine Widerrufsbedingungen bzgl. der Frist und der Zielgruppe um der eBay-Garantie zu entsprechen, so ist man keinesfalls auf der sicheren Seite. Denn bietet man eine Garantie irgend einer Art selber, oder verkauft man ein Produkt, welches mit einer Garantie des Herstellers „gesegnet“ ist, so wird dadurch das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht natürlich nicht ausgeschlossen. Eine Garantie ist schließlich immer eine freiwillige Leistungen, die unterschiedlichen Bedingungen beispielsweise bezüglich Datum oder Ort des Kaufes unterliegen kann. Auf genau diesen Umstand muss man den Verbraucher aber ebenso aufmerksam machen, um nicht wiederum von Verbänden wie dem IDO abgemahnt werden zu können.

Auch wenn dieser Umstand durchaus seine Berechtigung hat, denn nicht selten wird Garantie mit der Gewährleistung verwechselt, so birgt dies ein weiteres Risiko für Onlinehändler bzw. Anbieter von Dienstleistungen und sollte beim Aufsetzen einer Onlinepräsenz beachtet werden.

Zusammenfassend gilt also, dass immer auf die gesetzliche Rechte des Verbrauchers nach den §§ 437 ff. BGB sowie darauf hingewiesen wird, dass durch die Garantie die Rechte  nicht eingeschränkt werden. Es muss über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers und über die Dauer der Garantie informiert werden, den räumlichen Geltungsbereich und den Inhalt und die Bedingungen der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind. Das kann schnell ein großer Passus werden und juristisch unbedarfte Anbieter überfordern.

Grundsätzlich gilt aber wohl sowie, dass ein seriöser Unternehmer mit Abmahnungen und Rechtsverfolgungskosten rechnen muss. Ohne geht es kaum noch 😉

Tags: AbmahnungDienstleistungEBayHaftungVerbraucher

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