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Genügt ein Künstlername im Impressum?

5. April 2019
in Wettbewerbsrecht, Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Grundsätzlich gibt es in Deutschland klare Regeln dazu, was in ein Impressum gehört. Für Twitch habe ich hier etwas dazu geschrieben, für Social Media Accounts gibt es hier ein paar Informationen. Und natürlich gibt es, trotz der klaren Regeln in § 5 Telemediengesetz, immer noch Stolpersteine wie hier und hier beschrieben.

Wichtigste Punkte
  • In Deutschland gibt es klare Impressumspflichten laut § 5 Telemediengesetz.
  • Künstlernamen müssen amtlich eingetragen werden, um rechtlich bindend zu sein.
  • Ein YouTuber oder Twitch-Streamer muss überregional bekannt sein für die Eintragung.
  • Mit eingetragenem Künstlernamen können Verträge rechtsverbindlich unterzeichnet werden.
  • Impressum kann mit Künstlernamen geführt werden, ohne wahren Namen zu offenbaren.
  • Es besteht ein gewisses Abmahnrisiko aufgrund fehlender Urteile zu diesem Thema.
  • Erfolgreiche Streamer und Influencer sollten besondere Impressum-Überlegungen anstellen.

Ein weiteres spannendes Thema kam heute auf meine Agenda, nämlich wie es mit der Pflicht zur Namensnennung im Impressum aussieht, wenn beispielsweise ein YouTuber, ein Twitch-Streamer oder eine Instagram-Persönlichkeit einen offiziellen Künstlernamen besitzt. Hier reden wir jedoch nicht über einen Spitznamen von Gamer oder ähnliches, sondern um einen tatsächlich im Personalausweis und/oder Reisepass eingetragenen Künstlernamen. Eine solche Eintragung kann bei den zuständigen Meldebehörden vorgenommen werden. Die Voraussetzung für die Eintragung des Künstlernamens ist jedoch, dass man unter diesem Namen als Künstler (das kann ein YouTuber oder Twitch-Creator sein) überregional bekannt sind, also nicht nur  den eigenen Freunden. Bei der Bewertung durch die Behörden hilft natürlich auch, wenn bereits Dinge wie eine eingetragene Marke vorhanden ist.

Kann der Künstlername nach der Eintragung eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden, können mit dem Künstlernamen auch rechtsverbindlich Verträge unterschrieben und sein Inhaber unter diesem Namen verklagt werden. Bei Klagen kann dann auch der Künstlername zur Parteibezeichnung verwandt werden.

Dies führt wohl dazu, dass sodann der Künstlername auch für den Eintrag im Impressum ausreicht, und man somit Fans beispielsweise nicht seinen wahren Namen öffenbaren muss. Ein Risiko bleibt natürlich. Meiner Kenntnis nach gibt es zu der Frage bislang keine Urteile. Ein gewisses Abmahnrisiko bleibt daher.

Da aber gerade erfolgreiche Streamer bzw. Influencer sicherlich ungern Dinge wie vollständige Adresse, Telefondurchwahl und/oder den vollständigen Namen öffentlichen machen, sollte man beim Impressum insgesamt ein paar Dinge beachten, die bei dem Impressum eines Unternehmens eventuell anders zu bewerten sind. Ich kann hier gerne umfassend beraten und so Interesse und Prozessrisiko in Einklang bringen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: InfluencerInformationInstagramKlageTelemedienTwitchUrteileVerträgeYouTubeYouTuber

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