Grundsätzlich gibt es in Deutschland klare Regeln dazu, was in ein Impressum gehört. Für Twitch habe ich hier etwas dazu geschrieben, für Social Media Accounts gibt es hier ein paar Informationen. Und natürlich gibt es, trotz der klaren Regeln in § 5 Telemediengesetz, immer noch Stolpersteine wie hier und hier beschrieben.
Ein weiteres spannendes Thema kam heute auf meine Agenda, nämlich wie es mit der Pflicht zur Namensnennung im Impressum aussieht, wenn beispielsweise ein YouTuber, ein Twitch-Streamer oder eine Instagram-Persönlichkeit einen offiziellen Künstlernamen besitzt. Hier reden wir jedoch nicht über einen Spitznamen von Gamer oder ähnliches, sondern um einen tatsächlich im Personalausweis und/oder Reisepass eingetragenen Künstlernamen. Eine solche Eintragung kann bei den zuständigen Meldebehörden vorgenommen werden. Die Voraussetzung für die Eintragung des Künstlernamens ist jedoch, dass man unter diesem Namen als Künstler (das kann ein YouTuber oder Twitch-Creator sein) überregional bekannt sind, also nicht nur den eigenen Freunden. Bei der Bewertung durch die Behörden hilft natürlich auch, wenn bereits Dinge wie eine eingetragene Marke vorhanden ist.
Kann der Künstlername nach der Eintragung eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden, können mit dem Künstlernamen auch rechtsverbindlich Verträge unterschrieben und sein Inhaber unter diesem Namen verklagt werden. Bei Klagen kann dann auch der Künstlername zur Parteibezeichnung verwandt werden.
Dies führt wohl dazu, dass sodann der Künstlername auch für den Eintrag im Impressum ausreicht, und man somit Fans beispielsweise nicht seinen wahren Namen öffenbaren muss. Ein Risiko bleibt natürlich. Meiner Kenntnis nach gibt es zu der Frage bislang keine Urteile. Ein gewisses Abmahnrisiko bleibt daher.
Da aber gerade erfolgreiche Streamer bzw. Influencer sicherlich ungern Dinge wie vollständige Adresse, Telefondurchwahl und/oder den vollständigen Namen öffentlichen machen, sollte man beim Impressum insgesamt ein paar Dinge beachten, die bei dem Impressum eines Unternehmens eventuell anders zu bewerten sind. Ich kann hier gerne umfassend beraten und so Interesse und Prozessrisiko in Einklang bringen.
Puh.. so viele “Meinungen”..
https://www.datenschutz-notizen.de/erfuellt-der-kuenstlernamen-die-impressumspflicht-gem-%C2%A7-5-tmg-1525394/
Viele verschiedene Meinungen wird es immer geben. Das Problem ist aber seit der Reform des UWG im Dezember 2020 noch weniger problematisch. Abmahnungen von falschen Impressumsinhalten sind seitdem kaum noch sinnvoll denkbar.