Update 25.03.2020:
Der unten dargestellte Gesetzesentwurf wurde abgeschwächt.
Die Bundesregierung wird Anfang der nächsten Woche wohl ein Gesetz verabschieden, dass zahlreiche Verpflichtungen bzgl. Zahlungen in der Corona-Krise zum Inhalt hat.
Der Gesetzentwurf bleibt aktuell nicht ohne Kritik und vor allem ist zu beachten, dass die Regelungen nur Stundungen von Verpflichtungen, als Zahlungsaufschübe, beinhaltet. Die Verpflichtung lebt also zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf.
So soll unter anderem der Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wie folgt gefasst werden:
§ 1
Moratorium
(1) Ein Schuldner hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. September 2020 zu verweigern, wenn der Schuldner infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (SARS-CoV-2-Virus-Pandemie) zurückzuführen sind,
1. die Leistung nicht erbringen kann oder
2. die Erbringung der Leistung nicht möglich wäre ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
1. wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände für den Gläubiger unzumutbar ist,
2. soweit im Einzelfall anwendbare Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen über die Beförderung von Gütern entgegenstehende Regelungen enthalten.
Absatz 1 gilt ebenfalls nicht im Zusammenhang mit
1. Verträgen nach den §§ 2 und 3,
2. Arbeitsverträgen,
3. Pauschalreiseverträgen,
4. Verträgen für die Luft- oder Eisenbahnbeförderung von Personen.
Wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ausgeschlossen ist, kann der Schuldner vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt bei Dauerschuldverhältnissen das Recht zur Kündigung.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen
werden.
§ 2
Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen
(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht kündigen, soweit der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet und die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung wird vermutet. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 ist nur bis zum 30. September 2022 anzuwenden.
§ 3
Regelungen zum Darlehensrecht
(1) Für Darlehensverträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von sechs Monaten gestundet werden, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außerge-wöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn
1. sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten oder
2. die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährdet ist. Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und den Einnahme-ausfällen wird vermutet.
(2) Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers sind im Fall des Absatzes 1 bis zum Ablauf des 30. September 2020 ausgeschlossen.
(3) Die Vertragsparteien können von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen, insbe-sondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen treffen. Von Absatz 2 darf nicht zu Lasten des Darlehensnehmers abgewichen werden.
(4) Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.
(5) Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. September 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um sechs Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Darlehensgeber geltend macht, dass Stundung oder Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände für ihn unzumutbar sind.
§ 4
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-schaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die Anwendung von § 1 längstens bis zum 31. Juli 2021 zu verlängern,
2. die in § 2 Absatz 1 enthaltene Kündigungsbeschränkung auf Mietrückstände zu erstrecken, die im Zeitraum 1. Oktober 2020 bis längstens 31. März 2021 entstanden sind,
3. die in § 3 Absatz 1 und 2 genannte Frist auf bis zu zwölf Monate und den in § 3 Absatz 2 genannten Zeitraum bis längstens zum Ablauf des 31. März 2021 zu verlängern,
wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben und die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt.