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Getrennte Verfolgung von UWG-Ansprüchen nicht zwingend rechtsmissbräuchlich

25. April 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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white male 1871394 1280

Gerade schreibe ich noch einen Post zu den Kosten in Gerichtsverfahren, da bekomme ich Kenntnis von einer weiteren BGH-Entscheidungen zu Fragen des Kostenrechts und Rechtsmissbräuchlichkeit.

Wichtigste Punkte
  • Der Bundesgerichtshof entschied, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht rechtsmissbräuchlich verfolgt werden können.
  • Die Verfolgung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn Werbemaßnahmen sukzessive verändert wurden.
  • Eine zusammenfassende Klage aufgrund von Eilbedürftigkeit war nicht möglich.
  • Die Verfolgung in getrennten Verfahren stellt kein Indiz für Rechtsmissbräuchlichkeit dar.
  • Unterschiede in tatsächlicher Darlegung und rechtlicher Beurteilung begründen separate Verfahren.
  • Das Verteidigungsmittel der Rechtsmissbräuchlichkeit kann von Gerichten akzeptiert werden.
  • Die Kasuistik zu Rechtsmissbräuchlichkeit ist umfangreich, was Vertrauen in den Erfolg erschwert.

So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche wegen verschiedener Werbemaßnahmen vor verschiedenen Gerichten nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist, wenn aufgrund sukzessiver, auf wettbewerbsrechtliche Beanstandungen zurückzuführender Veränderungen der Werbemaßnahmen durch den Mitbewerber die Zusammenfassung des Angriffs auf sämtliche Verletzungsformen in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen seiner Eilbedürftigkeit nicht möglich gewesen ist. Die gegen eine Werbemaßnahme gerichtete sukzessive Verfolgung lauterkeitsrechtlicher und markenrechtlicher Ansprüche in getrennten Verfahren der einstweiligen Verfügung stelle regelmäßig auch kein Indiz für ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, weil sie durch die erheblichen Unterschiede in der tatsächlichen Darlegung und rechtlichen Beurteilung der jeweiligen Verstöße sachlich begründet ist.

Das Verteidigungsmittel der Rechtsmissbräuchlichkeit kann durch genutzt werden und von Gerichten akzeptiert werden, wie man beispielsweise hier und hier nachlesen kann. Die Kasuistik ist jedoch inzwischen sehr umfangreich und es ist oft schwer, auf den Erfolg einer solchen Einwendung zu sehr zu vertrauen.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BGHBundesgerichtshofEntscheidungenMarkenrechtWettbewerbsrecht

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