Gerade schreibe ich noch einen Post zu den Kosten in Gerichtsverfahren, da bekomme ich Kenntnis von einer weiteren BGH-Entscheidungen zu Fragen des Kostenrechts und Rechtsmissbräuchlichkeit.
So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche wegen verschiedener Werbemaßnahmen vor verschiedenen Gerichten nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist, wenn aufgrund sukzessiver, auf wettbewerbsrechtliche Beanstandungen zurückzuführender Veränderungen der Werbemaßnahmen durch den Mitbewerber die Zusammenfassung des Angriffs auf sämtliche Verletzungsformen in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen seiner Eilbedürftigkeit nicht möglich gewesen ist. Die gegen eine Werbemaßnahme gerichtete sukzessive Verfolgung lauterkeitsrechtlicher und markenrechtlicher Ansprüche in getrennten Verfahren der einstweiligen Verfügung stelle regelmäßig auch kein Indiz für ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, weil sie durch die erheblichen Unterschiede in der tatsächlichen Darlegung und rechtlichen Beurteilung der jeweiligen Verstöße sachlich begründet ist.
Das Verteidigungsmittel der Rechtsmissbräuchlichkeit kann durch genutzt werden und von Gerichten akzeptiert werden, wie man beispielsweise hier und hier nachlesen kann. Die Kasuistik ist jedoch inzwischen sehr umfangreich und es ist oft schwer, auf den Erfolg einer solchen Einwendung zu sehr zu vertrauen.