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Home Steuerrecht

Händler auf Online-Marktplätzen; 1.10.2019 und 22f UStG

20. September 2019
in Steuerrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Wichtige Frist für die UStG Bescheinigung läuft am 1. Oktober 2019 aus.
  • Haftungstatbestand zur Bekämpfung von Umsatzsteuerausfällen auf elektronischen Marktplätzen.
  • Gilt für Warenlagerung im Inland vor Vertragsabschluss.
  • Direktverkäufe, wo die Ware nicht im Inland lagert, sind ausgeschlossen.
  • Aufzeichnungspflichten gelten auch für andere Lieferungen seit 1. Januar 2019.
  • Viele Händler haben die Bescheinigung bisher möglicherweise noch nicht beantragt.
  • Onlinehändler sollten dringend prüfen, ob sie eine 22f UStG Bescheinigung benötigen.

Viele Onlinehändler scheinen immer noch nicht beachtet zu haben, dass am 1. Oktober 2019, also in nicht einmal 2 Wochen eine wichtige Frist ausläuft, nämlich die Vorlage der Bescheinigung nach § 22f UStG (siehe diesen Artikel).

Der neu eingeführte Haftungstatbestand dient der Bekämpfung von Umsatzsteuerausfällen
beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen. Der Haftungstatbestand umfasst
Fälle, in denen die Ware vor Abschluss des Kaufvertrages auf dem elektronischen Marktplatz zwischen dem Lieferer (unabhängig davon, ob dieser im Drittland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Inland ansässig ist) und dem Lieferempfänger im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet lagert, der Ort der Lieferung im Inland liegt und die Lieferung damit im Inland steuerbar und steuerpflichtig ist. Sogenannte Direktverkäufe, bei denen die Ware bei Abschluss des Kaufvertrages nicht im Inland lagert, die Beförderung oder Versendung im Drittland beginnt und der Ort der Lieferung nicht nach § 3 Abs. 8 UStG im Inland liegt, werden von dem Haftungstatbestand nicht erfasst.

Die Aufzeichnungspflichten nach § 22f Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 UStG gelten jedoch auch für diese Lieferungen.

Die Aufzeichnungspflichten nach § 22f Abs. 1 bis 3 UStG gelten gemäß § 27 Abs. 25 UStG seit dem 1. Januar 2019. Aus Vereinfachungsgründen wurde es bislang nicht beanstandet, wenn der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes diese für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer erst zum 1. März 2019 und für die übrigen dort nicht genannten Unternehmer diese erst zum 1. Oktober 2019 erfüllt.

Ab diesem Zeitpunkt werden Marktplätze die Accounts von Händlern, die bislang keine Bescheinigung vorgelegt haben, wohl schon aus eigenen Haftungsgesichtspunkten – zumindest temporär – schließen. Da aktuell davon auszugehen ist, dass viele 1000 Händler die Bescheinigung bislang noch nicht einmal beantragt haben, dürfte es jetzt bereits schwer werden, selbst auf elektronischen Weg noch rechtzeitig eine Bescheinigung zu erhalten. Von der rechtzeitigen Bearbeitung beim Marktplatz ganz zu schweigen.

Onlinehändler, die Drittmarktplätze für den Vertrieb ihrer Waren nutzen, sollten also schnell prüfen, ob diese eine 22f UStG – Bescheinigung benötigen und sofort handeln.

Tags: HaftungUmsatzsteuer

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