Viele Unternehmen bedienen sich Handelsvertreter, in der ein oder anderen Form, manchmal offensichtlich (siehe den bekannten Staubsaugervertreter), manchmal weniger offensichtlich. Ziel dabei ist es, dass diese Personen Kunden und Aufträge für das Unternehmen akquirieren und dafür als Gegenleistung, bei Erfolg, eine Provision erhalten. Im Falle echter Handelsvertreter sind eine solche Provision und weitere gegenseitige Ansprüche sogar im Handelsgesetzbuch geregelt.
Neben sozialversicherungsrechtlichen Problemen, sollte dabei aber auch auf eine korrekte Schulung und Einweisung der Vertreter geachtet werden.
Nutzen diese nämlich Methoden, die wettbewerbswidrig sind, um Kunden zu gewinnen, haftet das beauftragende Unternehmen für Anwalts- und Schadensersatzkosten. Dies hat vor kurzem erst wieder das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Auch wäre das Unternehmen verpflichtet eine Unterlassungserklärung abzugeben. Letzteres kann sehr problematisch sein, denn auch zukünftige Handelsvertreter könnten wiederum gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Dabei ist es dann irrelevant, ob der Handelsvertreter eine besondere Form der Schuld verwirklicht. Der Verstoß würde sodann zu empfindlichen Vertragsstrafzahlungen führen. Ein nicht erfolgte Abgabe einer Unterlassungserklärung würde unter Umständen wiederum zum Erlass einer einstweiligen Verfügung führen, für deren Kosten das Unternehmen wiederum haftet.
Voraussetzung für die Haftung ist dabei übrigens nur, dass der Vertreter so eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zugutekomme komme und ein bestimmender, durchsetzbarer Einfluss gegeben ist.
Erfolgte eine Abmahnung, ausgelöst durch eine Handlung eines Handelsvertreters, sollte unbedingt und sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die nächsten Schritten müssen unter zahlreichen juristischen und strategischen Aspekten besprochen werden (beispielsweise wie hier beschrieben).