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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Recht im Internet > Impressum auf Twitch/YouTube: Bußgeld nach § 11, 5 TMG?

Impressum auf Twitch/YouTube: Bußgeld nach § 11, 5 TMG?

20. Juli 2023
in Recht im Internet
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Die Impressumspflicht gewährleistet Transparenz und Verantwortlichkeit für Inhalte im Internet, besonders für gewerbliche Angebote.
  • Rechtliche Grundlage ist das Telemediengesetz (TMG) und der Medienstaatsvertrag (MStV), die Online-Inhalte regeln.
  • Die Pflicht gilt nicht nur für Webseiten, sondern auch für Social-Media-Profile, Blogs und Streaming-Plattformen.
  • Unklarheiten bestehen über die Angabe von Agenturen und Künstlernamen im Impressum sowie Externe Links als Ersatz.
  • Ein aktueller Vorfall zeigt, dass Behörden Bußgelder für fehlende Impressen verhängen können, was die Rechtslage verschärfen könnte.
  • Es wird empfohlen, die gesetzlichen Tiere regelmäßig zu überprüfen und rechtlichen Rat einzuholen im Hinblick auf die Impressumspflicht.
  • Behörden neigen dazu, aktive Maßnahmen gegen Verstöße zu ergreifen, was konsequente Compliance erfordert.

Einleitung zur Pflicht eines Impressums

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Einleitung zur Pflicht eines Impressums
2. Offene Fragen zur Impressumspflicht
3. Aktuelle Entwicklungen zur Impressumspflicht
4. Fazit

Die Impressumspflicht ist ein zentrales Element des deutschen Rechts, das zur Gewährleistung der Transparenz und Verantwortlichkeit von Inhalten im Internet dient. Sie ist eine rechtliche Vorgabe, die besagt, dass alle, die gewerbliche oder berufliche Inhalte online stellen, verpflichtet sind, ein Impressum bereitzustellen. Ein Impressum gibt Nutzern die Möglichkeit, den Anbieter eines Dienstes oder einer Ware zu identifizieren und bei Bedarf zu kontaktieren. Dies erhöht die Transparenz und schafft Vertrauen bei den Nutzern, während gleichzeitig Verantwortung für die publizierten Inhalte sichergestellt wird.

Die rechtliche Grundlage der Impressumspflicht bildet das Telemediengesetz (TMG) und seit November 2020 der Medienstaatsvertrag (MStV), der den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag abgelöst hat. Das TMG reguliert im Wesentlichen alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, zu denen auch Internetseiten zählen. Der MStV hingegen regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Rundfunk und die neuen Medien in Deutschland.

Beide Regelwerke spielen eine entscheidende Rolle bei der Regulierung von Online-Inhalten, einschließlich der Inhalte auf Streaming-Plattformen wie Twitch und YouTube. Dabei ist insbesondere der Anwendungsbereich dieser Regelwerke interessant, da sie nicht nur auf herkömmliche Webseiten, sondern auch auf Social-Media-Profile, Blogs, Online-Shops und eben auch auf Streaming-Plattformen anwendbar sind.

Für weiterführende Informationen zur Impressumspflicht, den konkreten Anforderungen und deren Anwendung im Kontext von Twitch und YouTube, verweise ich einmal einen älteren Artikel von mir. Hier finden Sie detaillierte Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema.

Offene Fragen zur Impressumspflicht

Trotz der klaren gesetzlichen Regelungen, die die Impressumspflicht vorschreiben, gibt es immer noch einige Grauzonen und offene Fragen, wenn es um die genaue Umsetzung auf Plattformen wie Twitch und YouTube geht. Ein zentraler Diskussionspunkt dabei ist beispielsweise die Frage, ob die Angabe der Agentur im Impressum ausreichend ist. Dabei geht es insbesondere darum, ob Streamer und YouTuber, die von einer Agentur vertreten werden, deren Kontaktdaten im Impressum angeben können, anstatt ihre eigenen. Hierzu findet man eine ausführliche Diskussion in diesem Artikel.

Ein weiteres umstrittenes Thema ist die Frage, ob ein Künstlername im Impressum ausreicht. Viele Streamer und YouTuber sind unter Pseudonymen bekannt und möchten diese auch in ihrem Impressum verwenden. Doch ist das rechtlich zulässig? Dazu gibt es in diesem Link weitere Informationen.

Außerdem ist unklar, ob eine einfache Verlinkung auf eine externe Webseite, die das Impressum enthält, ausreicht, um der Impressumspflicht nachzukommen. Dies wird in diesem Beitrag detailliert erörtert.

Eine besonders heikle und unklare Frage ist die nach dem tatsächlichen Betreiber eines Twitch- oder YouTube-Kanals. Handelt es sich dabei um die Plattform selbst, also Twitch oder YouTube, oder ist der jeweilige Streamer oder YouTuber der Betreiber? Zudem ist noch nicht eindeutig geklärt, ob die Rechtsprechung für Twitch und YouTube vergleichbar ist mit Urteilen zu anderen Plattformen wie beispielsweise Facebook. Diese Fragen sind nicht nur rechtlich, sondern auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Praxis von erheblicher Bedeutung.

Aktuelle Entwicklungen zur Impressumspflicht

Erst gestern ereignete sich ein bemerkenswerter Vorfall, der die Branche aufhorchen lasse sollte: Ein Twitch-Streamer einer meiner Agentur-Mandanten erhielt eine E-Mail von einer Landesbehörde mit der Aufforderung, ein Impressum auf seinem Kanal einzurichten. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, droht ihm ein Bußgeldverfahren gemäß § 11 TMG in Verbindung mit § 5 TMG (bis zu 50.000 Euro). Dies stellt eine beispiellose Intervention einer Behörde dar, die weitreichende Auswirkungen auf die Branche haben könnte.

Die Brisanz dieses Vorfalls ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass Abmahnungen von Konkurrenten wegen Verstößen gegen das Impressum aufgrund von Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahr 2020 erheblich schwieriger geworden sind. Daher konnte sich bisher eine Art Grauzone bilden, in der die Impressumspflicht auf Plattformen wie Twitch und YouTube nicht immer vollständig eingehalten wurde.

Mit der Intervention der Landesbehörde könnte nun jedoch eine deutliche Verschärfung des Umgangs mit der Impressumspflicht einhergehen. Die Drohung mit einem Bußgeldverfahren zeigt klar, dass die Behörden bereit sind, die rechtlichen Vorgaben durchzusetzen und Verstöße zu ahnden. Dies könnte weitreichende Auswirkungen auf alle Streamer und YouTuber haben, die gewerblich tätig sind und bisher kein Impressum auf ihren Kanälen führen. Es wird dringend empfohlen, diese Entwicklungen genau zu beobachten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

In diesem Fall konnte ich mit der Behörde eine Regelung finden, um das Bußgeldverfahren abzuwenden. Diese beinhaltete eine Anpassung des Impressums und die korrekte Angabe der vorhandenen Agentur. Allerdings bindet diese Einigung andere Landesbehörden oder Medienanstalten nicht, sodass jeder vorsichtig sein muss. Wenn ein Streamer keine Agentur hat, kommt er um ein korrektes Impressum nicht herum, wenn er in Zukunft keine Bußgelder nach dem TMG erhalten möchte.

Fazit

Es sieht so aus, als ob Behörden nun beginnen, aktiv zu handeln und Streamer sowie YouTuber zur korrekten Angabe eines Impressums zu verpflichten. Dies markiert einen Wendepunkt und betont die Wichtigkeit, genau zu überprüfen, welche Angaben obligatorisch sind und welche nicht. Die potenziellen Konsequenzen einer Missachtung dieser Pflichten sollten nicht unterschätzt werden.

Es ist aber wichtig zu betonen, dass Influencer-Agenturen vorsichtig sein sollten, wenn sie dazu aufgefordert werden, ihr Impressum zur Verfügung zu stellen. Als „Betreiber“ eines Kanals eingestuft zu werden, kann erhebliche rechtliche Folgen haben. Dies kann insbesondere dann problematisch werden, wenn Abmahnungen und Klagen ins Spiel kommen und die eigenen Vermarktungsverträge diese Situationen nicht abdecken. Ich habe hier einige Gerichtsverfahren in letzter Zeit begleitet.

Tags: InfluencerTwitchYouTube

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