Das LG Koblenz hat entschieden, dass Influencer, die im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien kommerzielle Inhalte vorstellen, den kommerziellen Zweck der jeweiligen Veröffentlichung deutlichen machen müssen.
So weit, nicht Neues. In diesem Fall hatte die Influencerin unter anderem Fotos von sich selbst, auf denen sie Produkte unterschiedlicher Art zeigt, veröffentlicht und zudem Texte veröffentlicht, in denen Produkte positiv besprochen werden. Diese Fotos und Texte versah diese zum Teil zusätzlich mit Links zu den Webseiten dieser Produkte. So finden sich auf dem Account auch Fotos und Texte zu Besuchen in einem Friseursalon, in dem diese Frisuren und kosmetische Dienstleistungen teilweise unentgeltlich erhielt. Im Gegenzug fertigte die Beklagte mit dem Einverständnis der Inhaberin des Friseursalons während ihrer Besuche im Salon Fotos und veröffentlichte diese auf ihrem Account. Sie veröffentlichte weiterhin hierzu einen Link, sodass nach einem “Klick” die Bezeichnung des Accounts des Salons eingeblendet wurde und nach einem weiteren “Klick” auf diese Bezeichnung der User auf den Account geführt wurde (sog. tap tag). Außerdem lobte sie in einem dazugehörigen Text den Friseursalon und empfahl die dortige Qualität der Leistung, die Atmosphäre und das Preis-Leistungs-Verhältnis.
Bereits im Jahr 2017 gab die Influencerin jeodch eine Unterlassungserklärung dahingehend ab, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern sich dieser Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Nachdem nun weitere Fotos in sozialen Medien entdeckt wurden, forderte der Gläubiger und Kläger für einen dreifachen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von 15.300 Euro.
Das Landgericht Koblenz hat die Beklagte nun verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der jeweiligen Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern dieser sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt sowie weiterhin zu der beantragten Zahlung von 15.300 Euro.
Nach Auffassung des Landgerichts ist in dem Verhalten der Klägerin eine geschäftliche Handlung zu sehen, da sie mit dem sog. tap tag verbunden mit Bild und Empfehlung die geschäftliche Tätigkeit des Friseursalons unterstützte. Das Landgericht ordnete die Fotos als nicht mehr bloß “privater Natur” ein und sah es als erwiesen an, dass die Beklagte hiermit ganz gezielt die Entscheidungen der Verbraucher beeinflusste, um den Absatz des Friseursalons zumindest mittelbar zu fördern. Die von der Inhaberin des Friseursalons unterzeichnete Erklärung, keine geschäftlichen Beziehungen mit der Beklagten zu haben und dass die Beklagte Dienstleistungen und Waren des Salons bezahlt habe, wertete das Gericht als inhaltlich falsch. Es wertete die Handlung als unlauter, weil die Beklagte den kommerziellen Zweck ihres Verhaltens zugunsten des Friseursalons weder kenntlich machte noch sich dieser aus den Umständen ergab. Dies sei geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei einem entsprechenden Hinweis auf den kommerziellen Zweck eventuell nicht getroffen hätte. Da es sich um keinen “Business Account” handelte, hätte bereits die erste Seite, auf der ohne weiteren “klick” kein Markenzeichen/-name zu sehen war, mit dem entsprechenden Hinweis versehen werden müssen, dass es sich um Werbung handelt. Es sei auch nicht für jede Person, die den Account der Beklagten aufgesucht habe, ersichtlich gewesen, dass die Beklagte eine Influencerin ist. Die Tätigkeit von Influencern sieht das Landgericht generell als Werbung an. Es sieht die Beklagte als Unternehmerin, die mit unterschiedlichen Partnern kooperiert und sich darüber hinaus auch selbst vermarktet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung eingelegt.