• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Warenkorb
Plugin Install : Cart Icon need WooCommerce plugin to be installed.
  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Produkte
      • E-Books
        • Freebies
      • Beratung
      • Kostenlose Vertragsmuster
    • Account
    • Bestellhistorie
    • Shop Login
    • Support
    • Warenkorb
Kurzberatung
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Produkte
      • E-Books
        • Freebies
      • Beratung
      • Kostenlose Vertragsmuster
    • Account
    • Bestellhistorie
    • Shop Login
    • Support
    • Warenkorb
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Gesellschaftsrecht > Kapitalerhöhung mit Agio: Schenkungsteuerliche Fallstricke und Lösungsansätze für Startups

Kapitalerhöhung mit Agio: Schenkungsteuerliche Fallstricke und Lösungsansätze für Startups

9. Oktober 2024
in Gesellschaftsrecht
Lesezeit: 7 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
Kapitalerhöhung mit Agio: Schenkungsteuerliche Fallstricke und Lösungsansätze für Startups
Wichtigste Punkte
  • Die Fragestellung zur Schenkungsteuer bei Kapitalerhöhungen mit Agio gewinnt zunehmend an Relevanz.
  • Eine sorgfältige rechtliche Betrachtung ist aufgrund der Komplexität des § 7 Abs. 8 ErbStG unerlässlich.
  • Das Agio muss klar formuliert werden und beeinflusst sowohl steuerliche als auch wirtschaftliche Aspekte.
  • Ein angemessenes Agio, unter Berücksichtigung von Unternehmenswert und Branchenstandards, ist entscheidend.
  • Die Transparenz gegenüber Investoren über steuerliche Implikationen kann Vertrauen stärken und Konflikte vermeiden.
  • Verschiedene Gestaltungsoptionen können das Risiko einer schenkungsteuerlichen Belastung minimieren.
  • Eine sorgfältige Planung der Kapitalerhöhung kann spätere Komplikationen und steuerrisikobehaftete Prüfungen vermeiden.

Als erfahrener Rechtsanwalt für IT-Recht, Gesellschaftsrecht und Medienrecht beobachte ich seit geraumer Zeit eine interessante Entwicklung im Bereich der Startupfinanzierungen. Die Frage, ob und wann es bei einer Kapitalerhöhung mit Agio zu einem schenkungsteuerrechtlichen Problem kommen könnte, gewinnt zunehmend an Relevanz. Obwohl diese Problematik so alt ist wie die Schenkungsteuer selbst, hat sie aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen und einiger Umgehungsversuche in letzter Zeit verstärkt Aufmerksamkeit erlangt. Es ist daher anzunehmen, dass dieses Thema bei Rückfragen oder Betriebsprüfungen vermehrt auftauchen könnte. Die Komplexität dieser Fragestellung, insbesondere im Kontext des § 7 Abs. 8 ErbStG, macht eine sorgfältige rechtliche Betrachtung unerlässlich. Als Ihr Ansprechpartner für rechtliche Herausforderungen im Startup-Bereich möchte ich Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte geben und aufzeigen, wie ich Sie bei der Gestaltung Ihrer Finanzierungsrunden unterstützen kann. Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass die steuerrechtliche Beurteilung von Kapitalerhöhungen mit Agio nicht nur für etablierte Unternehmen, sondern gerade auch für junge, wachstumsstarke Startups von großer Bedeutung ist. Die dynamische Natur von Startup-Bewertungen und die oft komplexen Beteiligungsstrukturen erfordern eine besonders sorgfältige Planung und Umsetzung von Finanzierungsrunden. Zudem kann die richtige Gestaltung einer Kapitalerhöhung mit Agio nicht nur steuerliche Risiken minimieren, sondern auch die Attraktivität des Unternehmens für potenzielle Investoren erhöhen. Es ist daher ratsam, frühzeitig rechtliche Expertise einzuholen, um alle Aspekte der Kapitalerhöhung gründlich zu durchdenken und mögliche Fallstricke zu vermeiden.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Agio bei Kapitalerhöhungen
2. Angemessenheit des Agios
3. § 7 Abs. 8 ErbStG: Schenkungsteuerliche Fallstricke
4. Relevanz für Startups und Investoren
5. Vermeidungsstrategien
6. Disproportionale Gewinnverteilung als Lösung?
7. Fazit

Agio bei Kapitalerhöhungen

Bei Kapitalerhöhungen ist es üblich, dass die Zeichner für die Übernahme der neuen Geschäftsanteile ein Agio entrichten müssen. Dieses Agio ist ein den Nennbetrag der neuen Anteile übersteigendes Ausgabeentgelt. Der Erhöhungsbeschluss muss dieses Agio angeben, wobei es nicht zwingend betragsmäßig festgelegt, aber zumindest bestimmbar sein muss. In meiner Beratungspraxis achte ich besonders darauf, dass diese Bestimmungen klar und rechtssicher formuliert sind, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Es wird zwischen einem korporativen Agio, das gesellschaftsrechtlicher Bestandteil des Kapitalerhöhungsbeschlusses ist, und einem schuldrechtlichen, verdeckten Agio zwischen den Gesellschaftern unterschieden. Wird das Agio sowohl in den satzungsändernden Kapitalerhöhungsbeschluss als auch in die Übernahmeerklärung aufgenommen, handelt es sich nach Ansicht des BGH um ein statutarisches bzw. korporatives Agio. Die Höhe des Agios sollte sorgfältig kalkuliert werden, da sie nicht nur steuerliche, sondern auch wirtschaftliche Auswirkungen hat. Ein zu niedriges Agio kann zu einer Verwässerung der Anteile der Altgesellschafter führen, während ein zu hohes Agio potenzielle Investoren abschrecken könnte. Bei der Festlegung des Agios müssen auch marktübliche Bewertungsmethoden und die spezifische Situation des Unternehmens berücksichtigt werden. Zudem kann die Verwendung des Agios, beispielsweise für Investitionen oder zur Stärkung des Eigenkapitals, einen Einfluss auf die steuerliche Beurteilung haben. Es ist daher wichtig, die Verwendung des Agios im Vorfeld genau zu planen und zu dokumentieren, um eine solide Grundlage für mögliche spätere Prüfungen zu schaffen.

Angemessenheit des Agios

Das Verbot der Unterpari-Emission besagt, dass der Ausgabebetrag nicht den Nennbetrag des neuen Geschäftsanteils unterschreiten darf. Die Frage, ob darüber hinaus ein Agio in einer Höhe festgesetzt werden muss, die dem inneren Wert der neuen Anteile entspricht, ist umstritten. Als Ihr Berater kann ich Sie bei der Ermittlung eines angemessenen Agios unterstützen und dabei helfen, die notwendige Dokumentation zu erstellen, um die gewählte Bewertung gegenüber dem Finanzamt zu rechtfertigen. Bei der Bestimmung eines angemessenen Agios müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, wie beispielsweise der aktuelle Unternehmenswert, zukünftige Ertragserwartungen, Branchenstandards und die spezifische Situation des Startups. Es ist wichtig, eine nachvollziehbare und konsistente Bewertungsmethode zu wählen, die auch bei späteren Finanzierungsrunden angewendet werden kann. Dabei können verschiedene Bewertungsansätze wie das Discounted-Cash-Flow-Verfahren, Multiplikatorenmethoden oder bei sehr jungen Startups auch Bewertungen basierend auf vergleichbaren Transaktionen herangezogen werden. Die gewählte Methode sollte gut dokumentiert und begründet werden, um im Falle einer steuerlichen Prüfung argumentieren zu können. Zudem ist es ratsam, die Angemessenheit des Agios regelmäßig zu überprüfen, insbesondere wenn sich die Geschäftssituation oder die Marktbedingungen wesentlich ändern. Eine sorgfältige Dokumentation der Bewertungsgrundlagen und -methoden kann im Falle einer späteren Prüfung durch das Finanzamt von entscheidender Bedeutung sein.

§ 7 Abs. 8 ErbStG: Schenkungsteuerliche Fallstricke

§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung, wenn durch die Leistung einer Person an eine Kapitalgesellschaft der Wert der Anteile einer anderen beteiligten Person erhöht wird. Diese Regelung kann bei Kapitalerhöhungen mit Agio relevant werden, insbesondere wenn nicht alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung an der Kapitalerhöhung teilnehmen oder wenn das Agio unverhältnismäßig hoch ist. Meine Aufgabe als Ihr Rechtsanwalt ist es, diese Konstellationen frühzeitig zu erkennen und Strategien zu entwickeln, um unbeabsichtigte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Anwendung des § 7 Abs. 8 ErbStG erfordert eine sorgfältige Analyse der Gesellschafterstruktur vor und nach der Kapitalerhöhung. Dabei muss nicht nur die direkte Beteiligung, sondern auch mögliche mittelbare Beteiligungen berücksichtigt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Finanzverwaltung in der Vergangenheit teilweise eine sehr weite Auslegung dieser Vorschrift vertreten hat. In der Rechtsprechung gibt es jedoch Tendenzen, die Anwendung des § 7 Abs. 8 ErbStG einzuschränken, insbesondere wenn keine Schenkungsabsicht vorliegt. Um das Risiko einer schenkungsteuerlichen Belastung zu minimieren, können verschiedene Gestaltungsoptionen in Betracht gezogen werden, wie beispielsweise die Vereinbarung einer disproportionalen Gewinnverteilung oder die Schaffung verschiedener Anteilsklassen. Zudem ist es wichtig, die wirtschaftlichen Gründe für die gewählte Struktur der Kapitalerhöhung ausführlich zu dokumentieren, um eine mögliche Schenkungsabsicht widerlegen zu können. Eine sorgfältige Planung und Dokumentation kann dazu beitragen, das Risiko einer schenkungsteuerlichen Belastung erheblich zu reduzieren.

Relevanz für Startups und Investoren

Für Startups und ihre Investoren ist diese Thematik besonders wichtig, da Kapitalerhöhungen mit Agio häufige Finanzierungsinstrumente sind und die Bewertung von Startups oft komplex und volatil ist. In meiner Beratung lege ich großen Wert darauf, die spezifischen Herausforderungen Ihres Startups zu verstehen und maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln, die sowohl Ihre wirtschaftlichen Ziele als auch die steuerrechtlichen Anforderungen berücksichtigen. Die Dynamik des Startup-Umfelds erfordert oft schnelle Entscheidungen bei Finanzierungsrunden, was die sorgfältige Planung der steuerlichen Aspekte erschweren kann. Dennoch ist es entscheidend, diese nicht zu vernachlässigen, da nachträgliche Korrekturen oft schwierig und kostspielig sein können. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Kommunikation mit potenziellen Investoren über die steuerlichen Implikationen der Kapitalerhöhung. Transparenz in diesem Bereich kann das Vertrauen der Investoren stärken und mögliche Konflikte vermeiden. Bei internationalen Investoren müssen zudem mögliche grenzüberschreitende steuerliche Auswirkungen berücksichtigt werden. Es ist auch ratsam, die Auswirkungen der Kapitalerhöhung auf bestehende Mitarbeiterbeteiligungsprogramme oder geplante Exit-Szenarien zu prüfen. Eine vorausschauende Planung kann hier spätere Komplikationen vermeiden und die Attraktivität des Startups für zukünftige Finanzierungsrunden oder einen möglichen Verkauf erhöhen. Zudem sollten Startups und Investoren die Möglichkeit in Betracht ziehen, verbindliche Auskünfte von den Finanzbehörden einzuholen, um Rechtssicherheit in komplexen Fällen zu erlangen.

Vermeidungsstrategien

Um das Risiko einer schenkungsteuerlichen Belastung zu minimieren, empfehle ich verschiedene Strategien. Dazu gehören die proportionale Teilnahme aller Gesellschafter an der Kapitalerhöhung, die sorgfältige Bestimmung eines angemessenen Agios und eine detaillierte Dokumentation der wirtschaftlichen Gründe für die gewählte Struktur. Als Ihr Rechtsberater kann ich Sie bei der Umsetzung dieser Strategien unterstützen und sicherstellen, dass alle rechtlichen und steuerlichen Aspekte berücksichtigt werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Implementierung einer Klausel zur disproportionalen Gewinnverteilung in der Satzung, die es erlaubt, die wirtschaftlichen Folgen der Kapitalerhöhung auszugleichen. Dabei muss jedoch sorgfältig darauf geachtet werden, dass diese Klausel nicht selbst als verdeckte Schenkung interpretiert werden kann. In einigen Fällen kann auch die Ausgabe verschiedener Anteilsklassen mit unterschiedlichen Rechten eine sinnvolle Option sein, um die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen. Eine weitere Strategie kann die Verwendung von Wandeldarlehen oder Convertible Notes sein, die erst zu einem späteren Zeitpunkt in Eigenkapital umgewandelt werden. Dies kann helfen, die Bewertungsproblematik zu einem frühen Zeitpunkt zu umgehen. Zudem ist es ratsam, regelmäßige Unternehmensbewertungen durchzuführen, um eine solide Grundlage für die Bestimmung des Agios zu haben. In komplexeren Fällen kann auch die Einholung einer verbindlichen Auskunft vom Finanzamt in Betracht gezogen werden, um Rechtssicherheit zu erlangen. Es ist auch wichtig, die gesamte Transaktionsstruktur sorgfältig zu planen und mögliche Alternativen zu prüfen, um die steuerlich optimale Lösung zu finden.

Disproportionale Gewinnverteilung als Lösung?

Eine Möglichkeit, die Problematik des § 7 Abs. 8 ErbStG zu entschärfen, kann die Vereinbarung einer disproportionalen (inkongruenten) Gewinnverteilung in der GmbH-Satzung sein. Diese Lösung erfordert jedoch eine sorgfältige Planung und Umsetzung. Zu den Voraussetzungen für eine wirksame disproportionale Gewinnverteilung gehören eine explizite Regelung in der Satzung, die Zustimmung aller Gesellschafter und sachlich gerechtfertigte Gründe für die Abweichung. Eine typische Formulierung in der Satzung könnte lauten: “Die Gesellschafter können jedes Jahr mit Zustimmung aller Gesellschafter eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende, auch disquotale Ergebnisverteilung beschließen.” Die Implementierung einer solchen Klausel sollte jedoch wohlüberlegt sein, da sie weitreichende Auswirkungen auf die Gesellschafterstruktur und die Rechte der einzelnen Gesellschafter haben kann. Zudem muss sichergestellt werden, dass die disproportionale Gewinnverteilung nicht selbst als verdeckte Schenkung interpretiert werden kann. Ein weiterer Ansatz, den ich in meiner Beratungspraxis oft empfehle, ist die realistische Bewertung von Sacheinlagen oder des Startups selbst. Durch geeignete Belege und fundierte Planungen kann beispielsweise dargelegt werden, dass das Agio für das Wachstum des Startups verwendet wird. Diese Strategie kann dazu beitragen, die steuerrechtlichen Risiken zu minimieren und gleichzeitig die wirtschaftlichen Ziele des Unternehmens zu unterstützen. Es ist auch wichtig zu beachten, dass die disproportionale Gewinnverteilung regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden sollte, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den wirtschaftlichen Realitäten entspricht. In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, die disproportionale Gewinnverteilung zeitlich zu begrenzen oder an bestimmte Meilensteine zu knüpfen, um die Flexibilität für zukünftige Entwicklungen zu wahren. Zudem sollte die Vereinbarung einer dispr

Fazit

Als Ihr Rechtsanwalt für Startup-Recht verstehe ich die Komplexität und die Risiken, die mit Kapitalerhöhungen und Agio-Zahlungen verbunden sind. Meine langjährige Erfahrung in der Betreuung von Startups und Investoren ermöglicht es mir, maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln, die sowohl rechtssicher als auch wirtschaftlich sinnvoll sind. Wenn Sie vor der Herausforderung stehen, eine Kapitalerhöhung mit Agio durchzuführen oder wenn Sie Fragen zu den steuerrechtlichen Implikationen Ihrer Finanzierungsstruktur haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Gemeinsam können wir Strategien entwickeln, die Ihr Unternehmen vor unerwarteten steuerlichen Belastungen schützen und gleichzeitig Ihre Wachstumsziele unterstützen.

Kontaktieren Sie mich für eine umfassende Beratung, die auf Ihre spezifische Situation zugeschnitten ist. Lassen Sie uns gemeinsam die optimale Lösung für Ihr Startup finden und Ihre Zukunft auf ein solides rechtliches Fundament stellen.

Tags: AnalyseBeratungBewertungBGHEigenkapitalEntscheidungenEntwicklungGesellschaftsrechtInvestitionenIT-RechtKapitalgesellschaftMedienrechtRechtRechtliche HerausforderungenRechtsanwaltRechtsprechungRechtssicherheitRisikoStartupsTransparenzWachstum

Weitere spannende Blogposts

LG Darmstadt: Ein aktuell beworbenes Produkt muss auch lieferbar sein

LG Darmstadt: Ein aktuell beworbenes Produkt muss auch lieferbar sein
4. Januar 2024

Das Landgericht Darmstadt hat ein wichtiges Urteil gefällt, das die Praxis der Werbung im Online-Handel direkt betrifft. Im Mittelpunkt steht...

Mehr lesenDetails

De-Minimis-Förderung erfolgreich; jetzt noch mitmachen

De-Minimis-Förderung erfolgreich; jetzt noch mitmachen
23. September 2019

Die De-Minimis-Förderung für die Gamesindustrie ist ein voller Erfolg, denn bislang gingen beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bereits...

Mehr lesenDetails

LG München: Affiliate Links müssen ausreichend kenntlich gemacht werden!

LG München: Affiliate Links müssen ausreichend kenntlich gemacht werden!
29. Juli 2019

Wichtiges Urteil Vor kurzem hatte das Oberlandesgericht ein hochinteressantes Urteil zur Frage der Kenntlichmachung von Affiliate-Links gefällt (siehe meinen Beitrag...

Mehr lesenDetails

BFH, urheberrechtliche Abmahnungen und Umsatzsteuer

EuGH: Generalanwalt bewertet Sampling als Urheberrechtsverletzung
13. Mai 2019

Schon seit 2016 existiert ein Urteil des Bundesfinanzhofes, welches erstaunlich vielen Rechtsanwälten - UND - Gerichten anscheinend nicht bekannt ist....

Mehr lesenDetails

LG Wuppertal: Zahlung über PayPal an Onlinecasinos

Glücksspiel vs. Skillgaming, ein kleiner Abriss
27. Januar 2020

Für Personen, die in der Vergangenheit meinten, bei Onlinecasinos teilzunehmen und sich später ihr Geld wieder zurückzuholen, ist die Zeit...

Mehr lesenDetails

Zwischen Spielerrechten und Anbieterpflichten – Der Umgang mit gesperrten Gaming-Accounts

Zwischen Spielerrechten und Anbieterpflichten – Der Umgang mit gesperrten Gaming-Accounts
19. November 2023

Einleitung Als Rechtsanwalt mit einer Vergangenheit im Gaming-Bereich begegnen mir häufig Fälle, in denen es um gesperrte Gaming-Accounts geht. Diese...

Mehr lesenDetails

Digitale Unterschriften: Rechtliche Grundlagen und technische Möglichkeiten

Digitale Unterschriften: Rechtliche Grundlagen und technische Möglichkeiten
22. Mai 2024

Einleitung: Die Bedeutung digitaler Unterschriften in der modernen Geschäftswelt Digitale Unterschriften haben in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen....

Mehr lesenDetails

Unterlassungsschuldner haftet für Google Cache!

Onlineshops: Achtung bei Werbung mit UVP
1. Oktober 2019

Wer in den letzten Monaten hier im Blog mitgelesen hat, wird mitbekommen haben, dass ich inzwischen dem Konzept einer Unterlassungserklärung...

Mehr lesenDetails

OLG Köln zu einer “Ein Stern”-Bewertung eines Wettbewerbers

Agentur zur Löschung von Google-Bewertungen problematisch
1. Februar 2023

Das Oberlandesgericht Köln hat entscheiden, dass eine die Bewertung eines Mitbewerbers mit einem von fünf möglichen Sternen bei Google ohne...

Mehr lesenDetails
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

25. Juni 2023

Einleitung Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ist ein wesentliches Regelwerk im deutschen Finanzsektor, das sich auf Zahlungsdienste bezieht. Es legt die rechtlichen...

Mehr lesenDetails
Decentralized Autonomous Organizations (DAOs)

Decentralized Autonomous Organizations (DAOs)

30. Juni 2023

Maklervertrag

10. November 2024
Gewerbesteuer

Gewerbesteuer

16. Oktober 2024

Anerkenntnis

10. November 2024

Podcast Folgen

Startups und Innovation in Deutschland – Herausforderungen und Chancen

Startups und Innovation in Deutschland – Herausforderungen und Chancen

25. September 2024

In dieser aufschlussreichen Podcast-Episode wird ein tiefgreifender Blick auf die Startup- und Innovationslandschaft in Deutschland und Europa geworfen. Die Diskussion...

Leben als IT-Anwalt, Work-Life Balance, Familie und meine Karriere

Leben als IT-Anwalt, Work-Life Balance, Familie und meine Karriere

25. September 2024

In dieser fesselnden Episode meines IT-Medialaw Podcasts teile ich, Marian Härtel, meine persönliche Reise als leidenschaftlicher IT-Rechtsanwalt. Ich erzähle von...

Influencer und Gaming: Rechtliche Herausforderungen in der digitalen Unterhaltungswelt

Influencer und Gaming: Rechtliche Herausforderungen in der digitalen Unterhaltungswelt

25. September 2024

In dieser fesselnden Folge nimmt Rechtsanwalt Marian Härtel die Zuhörer mit auf eine spannende Reise durch die dynamische Welt der...

KI im Recht: Chancen, Risiken und Regulierung – der IT Media Law Podcast Episode 3

KI im Recht: Chancen, Risiken und Regulierung – der IT Media Law Podcast Episode 3

28. August 2024

Willkommen zur dritten Episode unseres Podcasts "IT Media Law"! In dieser Folge tauchen wir ein in die faszinierende Welt der...

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Produkte
      • E-Books
      • Beratung
      • Kostenlose Vertragsmuster
    • Account
    • Bestellhistorie
    • Shop Login
    • Support
    • Warenkorb
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung