• Home
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • AGB
  • Agile und leane Kanzlei
  • Idealer Partner
  • Kontaktaufnahme
  • Videos
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
  • en English
  • de Deutsch
  • Über mich
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
      • Mehr als nur Rechtsanwalt
      • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
      • Videoreihe – über mich
      • Warum ein Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
      • Prinzipien als Rechtsanwalt
      • Focus auf Startups
      • Nerd und Rechtsanwalt
      • Idealer Partner
      • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Über die Kanzlei
      • Netzwerk an Experten
      • Schnell und flexibel erreichbar
      • Agile und leane Kanzlei
      • Team: Saskia Härtel
      • Preisübersicht
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Sonstige Informationen
      • Einwilligungen widerrufen
      • Privatsphäre-Einstellungen ändern
      • Historie der Privatsphäre-Einstellungen
      • Datenschutzerklärung
    • Testimonials
    • Impressum
  • Leistungen
    • Beratungsschwerpunkte
      • Begleitung bei der Gründung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung im E-Commerce
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Streamer und Influencer
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Arbeitsschwerpunkte
      • Games- und Esportrecht
        • Esport. Was ist das?
      • Unternehmensrecht
      • IT/IP-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
        • Influencer & Streamer
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zu DLT und Blockchain
        • Blockchain Übersicht
      • Investmentberatung
      • KI und SaaS
  • Artikel/News
    • Aktuelle Artikel
    • Langartikel / Guides
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Recht im Internet
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Onlinehandel
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Urheberrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Arbeitsrecht
    • Steuerrecht
    • Kanzlei News
    • Sonstiges
  • Glosse
  • Videos/Podcasts
    • Videos
    • Podcast
      • ITMediaLaw Podcast
      • ITMediaLaw Kurz-Podcast
  • Wissensdatenbank
  • Kontakt
Kurzberatung
  • Über mich
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
      • Mehr als nur Rechtsanwalt
      • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
      • Videoreihe – über mich
      • Warum ein Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
      • Prinzipien als Rechtsanwalt
      • Focus auf Startups
      • Nerd und Rechtsanwalt
      • Idealer Partner
      • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Über die Kanzlei
      • Netzwerk an Experten
      • Schnell und flexibel erreichbar
      • Agile und leane Kanzlei
      • Team: Saskia Härtel
      • Preisübersicht
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Sonstige Informationen
      • Einwilligungen widerrufen
      • Privatsphäre-Einstellungen ändern
      • Historie der Privatsphäre-Einstellungen
      • Datenschutzerklärung
    • Testimonials
    • Impressum
  • Leistungen
    • Beratungsschwerpunkte
      • Begleitung bei der Gründung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung im E-Commerce
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Streamer und Influencer
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Arbeitsschwerpunkte
      • Games- und Esportrecht
        • Esport. Was ist das?
      • Unternehmensrecht
      • IT/IP-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
        • Influencer & Streamer
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zu DLT und Blockchain
        • Blockchain Übersicht
      • Investmentberatung
      • KI und SaaS
  • Artikel/News
    • Aktuelle Artikel
    • Langartikel / Guides
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Recht im Internet
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Onlinehandel
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Urheberrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Arbeitsrecht
    • Steuerrecht
    • Kanzlei News
    • Sonstiges
  • Glosse
  • Videos/Podcasts
    • Videos
    • Podcast
      • ITMediaLaw Podcast
      • ITMediaLaw Kurz-Podcast
  • Wissensdatenbank
  • Kontakt
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Sonstiges

Konfliktfall Gründer-Ausstieg – Good Leaver/Bad Leaver-Klauseln

Was passiert, wenn ein Mitgründer das Startup vorzeitig verlässt?

26. Mai 2025
in Sonstiges
Lesezeit: 21 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
konfliktfall gruender ausstieg good leaver bad leaver klauseln

Ein vorzeitiger Ausstieg eines Mitgründers gehört zu den heikelsten Konfliktfällen in jedem Startup. Gründerteams investieren gemeinsam Zeit, Ideen und oft auch eigenes Kapital in den Aufbau des Unternehmens. Wenn jedoch ein Co-Founder das Startup unerwartet verlässt – sei es aus persönlichen Gründen, wegen Streitigkeiten oder durch Kündigung – stellen sich brennende Fragen: Was passiert mit seinen Unternehmensanteilen? Soll ein ausscheidender Gründer weiterhin am zukünftigen Erfolg beteiligt sein, obwohl er nicht mehr mitarbeitet? Leaver-Klauseln bieten hierfür eine vertragliche Lösung und sind in modernen Startup-Verträgen kaum noch wegzudenken. Im Folgenden wird erläutert, welche Bedeutung solche Klauseln haben, wie Good Leaver und Bad Leaver definiert werden, wie Vesting-Regelungen damit verzahnt sind und welche rechtlichen Grenzen und Best Practices bei der Gestaltung zu beachten sind.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Bedeutung von Leaver-Klauseln im Startup-Gründerteam
2. Good Leaver vs. Bad Leaver: Definitionen und objektive Kriterien
3. Vesting-Regelungen und Leaver-Klauseln: Kombination zum Schutz der Anteile
4. Vertragliche Umsetzung in Beteiligungsverträgen und Gesellschaftsverträgen
5. Bewertungsmaßstäbe: Abfindungshöhe für Good Leaver und Bad Leaver
6. Aktuelle Rechtsprechung: Zulässigkeit und Grenzen von Leaver-Klauseln (Stand 2025)
7. Wie weit dürfen Sanktionen gehen? (Bad Leaver und Totalverlust)
8. Praxistipps für Gründer: Leaver-Klauseln fair und rechtssicher gestalten

Bedeutung von Leaver-Klauseln im Startup-Gründerteam

In Startups ist das Gründerteam oft der entscheidende Faktor für den Erfolg. Investoren und Mitgründer verlassen sich darauf, dass alle Gründer über einen bestimmten Zeitraum engagiert an Bord bleiben. Ein plötzlicher Ausstieg kann das junge Unternehmen ins Wanken bringen: Know-how geht verloren, Projekte bleiben liegen und die verbleibenden Gründer stehen vor Mehrarbeit oder Lücken. Zudem würde ein früh ausscheidender Gründer unter Umständen trotz seines Ausstiegs weiterhin als Anteilseigner am späteren Unternehmenswert partizipieren – möglicherweise, ohne weiter zum Erfolg beizutragen. Das kann zu erheblichem Unmut führen und sogar zukünftige Finanzierungsrunden gefährden (Investoren möchten ungern “Karteileichen” im Cap Table sehen, also Gesellschafter, die nicht mehr aktiv sind).

Leaver-Klauseln setzen genau hier an. Sie regeln für den Fall des Ausscheidens eines Gründers (das sogenannte Leaver Event), was mit dessen Geschäftsanteilen geschieht. Ziel ist es, einen fairen Interessenausgleich herzustellen: Das Startup soll vor Trittbrettfahrern oder konfliktbedingtem Stillstand geschützt werden, während gleichzeitig der ausscheidende Gründer eine im Voraus definierte Abfindung für seine Anteile erhält – abhängig davon, ob er als Good Leaver oder Bad Leaver gilt. Kurz gesagt dienen Leaver-Klauseln der Stabilität des Gründerteams und schützen das Unternehmen vor den Folgen eines unerwarteten Gründerverlusts.

In der Praxis sind solche Klauseln fester Bestandteil von Gesellschaftervereinbarungen und Beteiligungsverträgen in der Startup-Branche. Sie werden meist schon bei Gründung oder spätestens im Rahmen der ersten Finanzierung mit Venture Capital implementiert. Dadurch wissen alle Gründer von Anfang an, worauf sie sich einlassen: Wer früh geht, muss je nach Austrittsgrund mit Konsequenzen für seine Beteiligung rechnen. Diese Transparenz kann Spannungen im Team vorbeugen und schafft klare Verhältnisse für den Ernstfall.

Good Leaver vs. Bad Leaver: Definitionen und objektive Kriterien

Nicht jeder Austritt ist gleich: War der Gründer freiwillig oder unfreiwillig ausschiedend? Gab es ein Fehlverhalten? Davon hängt ab, ob ein ausscheidender Mitgründer vertraglich als Good Leaver oder als Bad Leaver eingestuft wird. Die Unterscheidung ist zentral, denn daran knüpfen sich unterschiedliche Folgen für die Abfindung und den Verbleib von Anteilen.

Good Leaver (etwa “guter Verbleiber”) bezeichnet einen Gründer, der aus Gründen ausscheidet, die nicht als schuldhaft oder illoyal gelten. Typische Good-Leaver-Gründe sind zum Beispiel:

  • Schwere Krankheit oder Tod: Kann ein Gründer aus gesundheitlichen Gründen seine Rolle nicht mehr ausüben oder verstirbt er, soll dies kein “Strafabgang” sein. Seine Erben oder er selbst sollen in der Regel nicht mit einer symbolischen Abfindung abgespeist werden.
  • Persönliche Lebensumstände: Dazu kann etwa ein Wegzug ins Ausland aus familiären Gründen oder eine drastische Veränderung der Lebenssituation zählen, die eine weitere Mitarbeit unzumutbar macht.
  • Ausscheiden im Einvernehmen: Manchmal stellt das Team gemeinsam fest, dass ein Gründer nicht mehr ins Unternehmen passt, und trennt sich ohne Groll. Wenn alle zustimmen, dass der Ausstieg im besten Interesse des Startups ist, wird dieser Gründer oft als Good Leaver behandelt.
  • Entlassung ohne eigenes Verschulden: Wird ein Gründer, der zugleich Angestellter der Gesellschaft ist (z.B. als Geschäftsführer), vom Beirat oder den Mitgesellschaftern ohne wichtigen Grund gekündigt oder abberufen, liegt kein Fehlverhalten seinerseits vor. Auch ein solcher unfreiwilliger Abgang kann als Good Leaver gelten, je nach Vertragsdefinition.

Bad Leaver hingegen ist ein Gründer, der das Startup unter Umständen verlässt, die ihm selbst anzulasten sind oder die als illoyal eingestuft werden. Hier einige objektive Kriterien, die üblicherweise einen Bad-Leaver-Fall begründen:

  • Eigenkündigung bzw. freiwilliges Ausscheiden: Wenn ein Gründer aus freien Stücken das Unternehmen verlässt (z.B. um ein anderes Projekt zu verfolgen oder wegen “persönlicher Differenzen”), wird er meist als Bad Leaver eingestuft. Schließlich war es seine Entscheidung, das Team zu verlassen.
  • Kündigung aus wichtigem Grund: Begeht der Gründer eine schwere Pflichtverletzung – etwa Betrug, Veruntreuung, grobe Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag oder die Verschwiegenheitspflicht – und wird deshalb fristlos als Geschäftsführer gekündigt oder aus der Gesellschaft ausgeschlossen, ist er eindeutig ein Bad Leaver. Das Unternehmen soll in so einem Fall maximal geschützt werden.
  • Verstoß gegen Wettbewerbsverbote: Gründet der Mitgründer heimlich ein Konkurrenzunternehmen oder betreibt etwas, was dem Startup erheblich schadet, rechtfertigt dies die Einordnung als Bad Leaver.
  • Sonstiges schuldhaftes Verhalten: Dazu zählen z.B. auch das bewusste Sabotieren von Geschäftsbeziehungen, Diebstahl von Unternehmensvermögen oder andere erhebliche Vertragsverstöße durch den Gründer.

Wichtig ist, dass Good Leaver und Bad Leaver in den Verträgen klar und objektiv definiert sind. Unklare Klauseln führen zu Streit: Ein Gründer, der geht, wird sich gerne als Good Leaver sehen, während die Verbleibenden ihn vielleicht als Bad Leaver einstufen wollen. Daher empfiehlt es sich, in der Vereinbarung genau festzulegen, welche Ereignisse oder Verhaltensweisen unter welchen Begriff fallen. Häufig werden Listen typischer Fälle formuliert (wie oben), ergänzt um einen allgemeinen Auffangtatbestand für “wichtigen Grund”. Dadurch lässt sich im Ernstfall die Zuordnung einfacher treffen, ohne auf subjektive Gefühle abzustellen.

Zudem kann es Zwischenkategorien geben, etwa Intermediate Leaver, falls man Abstufungen vorsehen will (in der Praxis selten) – aber in der Regel genügt die Dichotomie Good vs. Bad. Entscheidend ist, dass die Kriterien objektiv nachprüfbar sind (z.B. gerichtsfeste Gründe wie eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, ärztliche Atteste bei Krankheit usw.), um rechtliche Wirksamkeit zu erzielen und Beweisschwierigkeiten zu minimieren.

Vesting-Regelungen und Leaver-Klauseln: Kombination zum Schutz der Anteile

Leaver-Klauseln treten fast immer in Verbindung mit sogenannten Vesting-Regelungen auf. Vesting stammt ursprünglich aus dem US-Gründerumfeld und bezeichnet ein Mechanismus, bei dem Gründer ihre Anteile zeitabhängig “verdienen” müssen. Das heißt, obwohl ein Gründer nominell alle seine Anteile zu Beginn erhält oder hält, werden sie so behandelt, als ob sie erst nach und nach endgültig erworben würden. Verlässt der Gründer das Unternehmen vor Ablauf des Vesting-Zeitraums, verfallen oder reduzieren sich seine Anteile gemäß der Vesting-Logik.

Ein typisches Beispiel: Die Gründer vereinbaren einen Vesting-Zeitraum von 48 Monaten (vier Jahre) mit einem Cliff von 12 Monaten. Das bedeutet, erst wenn ein Gründer mindestens ein Jahr dabei war, hat er überhaupt etwas “vervestet”. Scheidet er vorher aus (innerhalb der ersten 12 Monate), verliert er 100% seiner Anteile, als wäre er nie Gesellschafter gewesen – dies ist die Cliff-Regelung. Ab Monat 13 beginnt dann das monatliche Vesting: z.B. jedes weiteren Monats vestet 1/48 der ursprünglichen Anteile. Nach vier Jahren wären alle Anteile endgültig verdient (fully vested). Wenn der Gründer nach, sagen wir, 18 Monaten ausscheidet, hätte er demnach 18/48 = 37,5% seiner Anteile dauerhaft erworben; die restlichen ca. 62,5% verfallen oder müssen zurückgegeben werden.

Vesting und Leaver-Klauseln greifen also ineinander: Unvestete Anteile (noch nicht “verdiente” Anteile) sollen in aller Regel beim Ausscheiden eines Gründers an die Gesellschaft oder die Mitgründer zurückfallen, und zwar unabhängig davon, ob Good oder Bad Leaver. Hier besteht meist wenig Streit, da es als fair angesehen wird, dass niemand Anteile behalten darf, die er mangels Betriebszugehörigkeit noch gar nicht erdient hat. Entsprechend wird im Vertrag geregelt, dass im Leaver-Fall nicht gevestete Geschäftsanteile ohne Abfindung oder zum reinen Nennwert zurückgegeben werden müssen (praktisch ein Verfall dieser Anteile).

Spannender wird es bei den bereits gevesteten Anteilen. Hier kommt nun die Good-/Bad-Leaver-Unterscheidung zum Tragen: Je nachdem, wie der Gründer ausschied, wird mit seinen vervesteten Anteilen unterschiedlich verfahren. Ein Good Leaver wird für die von ihm bereits “verdienten” Anteile typischerweise fair entschädigt (oft zum Marktwert oder zumindest zu einem angemessenen Buchwert). Ein Bad Leaver hingegen muss auch seine bereits gevesteten Anteile stark vergünstigt oder gar zum Nominalwert abgeben – als sanktionierende Konsequenz dafür, dass er das Startup im Stich lässt oder geschädigt hat.

Durch diese Kombination – Vesting-Zeitplan plus Good/Bad-Leaver-Regel – entsteht ein ausgewogenes System: Einerseits wird verhindert, dass frühe Aussteiger unangemessen profitieren (kein “free lunch” für jemanden, der das Team früh verlässt). Andererseits bleibt der Anreiz bestehen, zumindest bis zum Ablauf des Vesting engagiert zu bleiben, um die Anteile nicht zu verlieren. Für Investoren ist diese Konstruktion oft eine Voraussetzung: Sie investieren nur, wenn sichergestellt ist, dass das Gründerteam zusammenhält oder dass im Ausscheidensfall die Anteile neu verteilt werden können (z.B. an Ersatz-Personal oder für Mitarbeiterbeteiligungen). Aus Sicht des Gründerteams selbst schützt Vesting vor dem Szenario, dass ein Mitgründer nach kurzer Zeit mit großem Anteilsbesitz ausscheidet und den Cap Table blockiert.

Vertragliche Umsetzung in Beteiligungsverträgen und Gesellschaftsverträgen

Die Theorie klingt gut – doch wie werden Leaver-Klauseln und Vesting-Regelungen praktisch verankert? Hier kommen Beteiligungsverträge (Investment- oder Shareholders Agreement) und der Gesellschaftsvertrag (Satzung) ins Spiel. Üblicherweise wird die Leaver/Vesting-Vereinbarung bereits im Investment- oder Gründervertrag ausführlich geregelt, oft auch mit Beispielen. Zwingend notwendig ist jedoch, bestimmte Bestandteile rechtlich wirksam aufzusetzen, da es sonst bei der Durchsetzung hakt.

Ein zentrales Element ist die vorab abgegebene unwiderrufliche Angebotserklärung jedes Gründers auf seine Anteile. Was bedeutet das? Im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung (z.B. bei Gründung oder beim Investment-Einstieg) unterschreibt jeder Gründer ein schriftliches Angebot, seine Geschäftsanteile unter bestimmten Bedingungen (nämlich im Leaver-Fall) an die Mitgesellschafter oder die Gesellschaft zu übertragen. Dieses Angebot ist unwiderruflich und zeitlich befristet für die Dauer der Vesting-Periode gültig. Tritt nun der Leaver-Fall ein (der Gründer kündigt, wird gekündigt etc.), können die übrigen Gesellschafter oder die Gesellschaft dieses Angebot annehmen – der Anteil geht dann wie vereinbart über. Durch dieses Vorgehen umgeht man das Problem, dass ein ausscheidender Gesellschafter später womöglich nicht mehr kooperationsbereit ist. Andernfalls müsste man ihn nachträglich zur Abtretung bewegen, was ohne vorherige Vereinbarung kaum durchsetzbar wäre.

Typische Formulierung einer solchen Klausel könnte etwa lauten (vereinfacht):

“Scheidet ein Gründer vor dem [Datum/Vestingende] als Geschäftsführer oder Mitarbeiter aus der Gesellschaft aus oder verletzt er vorsätzlich seine Pflichten (Bad Leaver), so ist er verpflichtet, die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile wie folgt anzubieten: bezüglich aller nicht gevesteten Anteile zum Nennwert, bezüglich der bereits gevesteten Anteile zum [Nominalbetrag oder einem im Vertrag definierten reduzierten Preis]. Scheidet ein Gründer aus Gründen aus, die nicht in seiner Sphäre liegen (Good Leaver), so bietet er seine nicht gevesteten Anteile zum Nennwert und die gevesteten Anteile zum Marktwert (ermittelt nach objektiven Maßstäben oder durch einen unabhängigen Gutachter) den übrigen Gesellschaftern zum Erwerb an.”

Eine solche oder ähnliche Regelung wird meist in den Gesellschaftervereinbarungen detailliert festgelegt. Gleichzeitig ist es ratsam – und üblich –, im Gesellschaftsvertrag (der Satzung) der GmbH entsprechende Ermächtigungen oder Einziehungsregelungen vorzusehen. Beispielsweise kann der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen oder gemäß einer im Gesellschaftsvertrag definierten Vesting-Klausel vorsehen (§ 34 GmbHG lässt so etwas zu, sofern die Voraussetzungen klar geregelt sind).

Warum der Weg über den Gesellschaftsvertrag? Bei GmbHs unterliegen Abtretungen von Geschäftsanteilen strengen Formvorschriften (§ 15 Abs. 3 GmbHG verlangt notarielle Beurkundung). Wenn die Vesting/Leaver-Vereinbarung sauber in der Satzung verankert ist oder notariell beurkundet wurde, ist sichergestellt, dass formale Einwände nicht zur Unwirksamkeit führen. In der Praxis wird daher oft beim Notartermin der Gründung oder der Kapitalerhöhung gleich das Vesting mitbeurkundet – entweder indem die Satzung eine entsprechende Klausel enthält oder indem die Gründer die erwähnten Angebote notariell anbieten. So ist die Durchsetzbarkeit gewährleistet: Das Registergericht trägt im Streitfall z.B. eine Anteilsübertragung oder Einziehung nur ein, wenn die formellen Anforderungen erfüllt sind.

Zusätzlich werden im Vertrag häufig Bewertungsmechanismen festgelegt (dazu im nächsten Abschnitt mehr) und Verfahrensabläufe definiert: Etwa wie die verbleibenden Anteile verteilt werden (dürfen die übrigen Gründer sie anteilig übernehmen? Oder zieht die Gesellschaft sie gegen Abfindung ein und hält sie als eigene Anteile, um sie später neu auszugeben?). Solche Details sollten im Voraus geklärt sein, um beim tatsächlichen Gründer-Ausstieg zügig handeln zu können. Oft gibt es Fristen: der Ausscheidende muss z.B. binnen 30 Tagen nach Austritt seine Anteile anbieten und die anderen haben 30 weitere Tage Zeit, dieses Angebot anzunehmen. Auch kann festgelegt werden, wer zuerst zugreifen darf (z.B. die Gesellschaft selbst oder die Mitgründer).

Wichtig: Leaver-Klauseln sollten für alle Gründer gleichermaßen gelten. Es wäre gruppendynamisch fatal, wenn unterschiedliche Regeln gelten oder einzelne Gründer von vornherein geschützt wären. Investoren bestehen ohnehin darauf, dass das gesamte Founder-Team solche Bindungen eingeht. Unterschiede kann es allerdings zwischen Gründern und reinen Kapitalinvestoren geben: Letztere werden in aller Regel nicht dem Vesting unterworfen – sie haben ja primär Geld eingebracht und keine Arbeitsleistung zugesagt. Daher findet man häufig Formulierungen wie “Diese Vesting-/Leaver-Regelungen gelten ausschließlich für die Gründer-Gesellschafter; Investorenanteile sind von Vesting ausgenommen.” Dies verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Gesellschaftsrecht, da Gründer und Investoren sich in einer wesentlich unterschiedlichen Lage befinden.

Bewertungsmaßstäbe: Abfindungshöhe für Good Leaver und Bad Leaver

Kernpunkt jeder Leaver-Regelung ist die Frage: Wie viel bekommt der ausscheidende Gründer für seine Anteile? Hier zeigt sich am deutlichsten der Unterschied zwischen Good und Bad Leaver. Die Verträge legen Bewertungsmechanismen fest, die einerseits fair sein sollen, andererseits aber auch den jeweiligen Austrittsgrund widerspiegeln.

Üblich sind im Wesentlichen zwei extreme Bewertungsmaßstäbe, zwischen denen je nach Leaver-Status gewählt wird:

  • Nennwert oder Einstandspreis (Minimale Abfindung): Beim Bad Leaver ist es gängige Praxis, dass er nur einen sehr geringen Preis für seine Anteile erhält. Häufig wird vereinbart, dass er zum Nominalwert verkauft – also praktisch für den ursprünglichen Kapitaleinsatz (der bei Gründern oft verschwindend gering ist, z.B. 25.000 € Stammkapital verteilt auf alle Gründer). Alternativ heißt es im Vertrag, der Bad Leaver erhält den niedrigeren Betrag aus Anschaffungskosten und aktuellem Verkehrswert. Damit soll ausgeschlossen werden, dass er an einer Wertsteigerung partizipiert, die nach seinem Weggang eintritt. Selbst wenn der Unternehmenswert inzwischen dramatisch gestiegen ist, geht der Bad Leaver dann leer aus, abgesehen vom symbolischen Restbetrag. Sollte der Unternehmenswert wider Erwarten niedriger sein als das, was der Gründer ursprünglich investiert hat (sehr selten in frühen Phasen), könnte diese Formel sogar bedeuten, dass der aktuelle Verkehrswert gezahlt wird – aber in der Regel ist der Nominalbetrag die Obergrenze. Diese harte finanzielle Sanktion unterstreicht: Wer dem Unternehmen aus eigenem Antrieb oder Fehlverhalten den Rücken kehrt, verliert den Anspruch auf Beteiligung am zukünftigen Erfolg.
  • Marktwert oder angemessener Wert (Volle Abfindung): Ein Good Leaver darf demgegenüber darauf vertrauen, dass er für seine bereits erdienten Anteile eine angemessene Abfindung bekommt. Oft wird vereinbart, den aktuellen Marktwert der Anteile zu ermitteln – etwa auf Basis einer Unternehmensbewertung zur letzten Finanzierungsrunde, durch eine Gutachterklausel oder nach einer festen vertraglichen Formel (z.B. Vielfaches des EBITDA, sofern für Startups anwendbar). Alternativ findet sich die Regelung, dass ein Good Leaver seine gevesteten Anteile sogar behalten darf. In diesem Fall muss er sie gar nicht verkaufen, sondern bleibt mit seinem Anteil Gesellschafter und kann später beim Exit entsprechend profitieren. Diese Variante wird aber seltener gewählt, da sie faktisch bedeutet, dass man einen inaktiven Gesellschafter weiter mitschleppen würde – häufig entscheiden sich die Parteien lieber für eine saubere Trennung gegen Abfindung. Allerdings kann ein Good Leaver zumindest Anspruch auf den vollen wirtschaftlichen Gegenwert seiner Anteile geltend machen. Der Begriff “Marktwert” wird im Vertrag meist präzisiert, z.B. “Verkehrswert gemäß einer Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren” oder “Wert der Gesellschaft basierend auf dem Preis der letzten Investmentrunde, hochgerechnet auf 100% der Anteile”. So ist klar, wie die Bewertung zu erfolgen hat.
  • Zwischenformen: Zwischen diesen Polen gibt es auch Mischmodelle. Beispielsweise könnte man festlegen, dass ein Gründer, der zwar freiwillig geht (eigentlich Bad Leaver), aber schon eine gewisse Zeit mitgearbeitet hat, nicht komplett leer ausgeht: Etwa Zahlung des Buchwerts seines Anteils oder eines Abschlags auf den Marktwert (z.B. 50% des tatsächlichen Werts). Solche Klauseln erhöhen zwar die Komplexität, können aber hilfreich sein, um extreme Härten zu vermeiden und um die Klausel rechtlich angemessen auszugestalten. Einige Verträge definieren auch explizit eine Abfindungshöhe für Good Leaver (z.B. “Marktwert, mindestens jedoch Nennwert”) und für Bad Leaver (“Nominalwert oder ursprünglicher Kaufpreis, höchstens jedoch Marktwert, falls dieser geringer ist”).

In jedem Fall sollten Bewertungsregeln transparent und fest umrissen sein, um späteren Streit zu verhindern. Insbesondere bei der Marktwert-Ermittlung sind Mechanismen vorzusehen, falls Uneinigkeit besteht (z.B. Einschaltung eines neutralen Wirtschaftsprüfers als Schiedsgutachter). Bei standardisierten Ansätzen (Nominalwert, letzter Investorpreis) gibt es weniger Interpretationsspielraum – dafür können diese aber in der konkreten Situation als unfair empfunden werden.

Gerade die Bad-Leaver-Regelung mit Nominalwertersatz steht juristisch immer ein wenig im Spannungsfeld mit dem Grundsatz, dass ein ausscheidender Gesellschafter eigentlich eine angemessene Abfindung erhalten sollte. Wie wir gleich sehen werden, hat die Rechtsprechung klargestellt, dass eine unangemessen niedrige Abfindung zwar problematisch sein kann, aber nicht zwingend zur Nichtigkeit der Klausel führt – vielmehr kann ein Gericht im Zweifel die Abfindungshöhe auf einen angemessenen Betrag anheben, anstatt die gesamte Leaver-Klausel zu kippen.

Aktuelle Rechtsprechung: Zulässigkeit und Grenzen von Leaver-Klauseln (Stand 2025)

Sind Good Leaver/Bad Leaver-Klauseln in Deutschland überhaupt wirksam? Diese Frage bewegte die Startup-Rechtscommunity in den letzten Jahren stark. Hintergrund ist das sogenannte Hinauskündigungsverbot im Gesellschaftsrecht. Vereinfacht besagt dieses: Einen Gesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft zu drängen (seine Anteile einzuziehen oder zu übertragen) verstößt gegen die guten Sitten und ist nach § 138 BGB nichtig. Jeder Gesellschafter hat nämlich ein Mitgliedschaftsrecht, das nicht willkürlich entzogen werden darf. Eine komplette “Entfernung” ohne wichtigen Grund war lange als unzulässig angesehen.

Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn sachliche Rechtfertigungen vorliegen. Die Rechtsprechung hat erstmals im Zusammenhang mit sogenannten Managerbeteiligungs-Modellen Ausnahmen anerkannt. Hier erhielten Geschäftsführer oder leitende Mitarbeiter eine kleine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft – meist zum symbolischen Preis – um sie am Erfolg zu beteiligen (Management Incentive). Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2005 in einem Leitfall, dass eine Klausel zulässig sein kann, wonach ein Manager seine zum Nominalwert erworbenen Anteile zurückgeben muss, wenn seine Anstellung endet (BGH, Urt. v. 09.09.2005). Warum? Der BGH begründete es damit, dass der Manager:

  • nur eine geringe Beteiligung hielt, die ihm keine maßgebliche Macht in der Gesellschafterversammlung gab,
  • kein erhebliches eigenes Kapitalrisiko eingegangen war (er hatte ja kaum etwas gezahlt für die Anteile),
  • und die Beteiligung lediglich Teil seiner erfolgsabhängigen Vergütung war (eine Art Bonus, da die Gewinne zwingend ausgeschüttet wurden – er sollte extra profitieren, solange er dabei ist).

Unter diesen Umständen sah der BGH einen sachlichen Grund für die freie Rückübertragung: Die Beteiligung war eng an die Person und Leistung des Managers geknüpft. Endet seine aktive Rolle, soll auch seine Beteiligung enden dürfen – quasi als vertraglich vereinbarter Automatismus.

Übertragung auf Gründer-Vesting: Lange Zeit hat man in der Startup-Praxis angenommen, dieses Prinzip ließe sich eins-zu-eins auf Gründer übertragen, da auch hier Anteile an die fortgesetzte Mitarbeit gekoppelt werden. Doch Vorsicht: Gründer sind meist keine bloßen “arbeitnehmerähnlichen” Bonus-Empfänger, sondern Unternehmer und oft substantielle Anteilseigner. Diese Erkenntnis führte im Jahr 2020 zu einem Paukenschlag:

Das OLG München (Urteil vom 13.05.2020) hatte über eine Vesting-Klausel zu entscheiden, die einen Gesellschafter zum Ausscheiden zwang. Der betroffene Manager hielt rund 25% der Anteile, hatte dafür auch erhebliche eigene Mittel aufgewendet und war einer von 17 Gesellschaftern – also kein winziger “Bonusanteil”, sondern ein relevanter Unternehmensanteil. Diese Konstellation beurteilte das OLG München nicht als vergleichbar mit dem BGH-Managerfall. Vielmehr, so das Gericht, handele es sich bei 25% um eine unternehmerische Beteiligung, deren freier Entzug ohne wichtigen Grund gerade nicht hinnehmbar sei. Die Leaver-Klauseln in jenem Vertrag wurden vom OLG München als unwirksam eingestuft, da kein ausreichender sachlicher Grund für die erzwungene Abtretung erkennbar war. Anders als in den früheren Fällen trug der betroffene Gesellschafter ein echtes finanzielles Risiko und hatte substanzielle Rechte – ihn “hinauszukündigen” wäre laut dem Gericht sittenwidrig.

Diese Entscheidung sorgte für erhebliche Verunsicherung in der Szene. Sie machte deutlich: Je größer und substantieller die Beteiligung eines Gründers, desto kritischer schauen Gerichte hin, ob eine Vesting-Klausel vielleicht unzulässig ist. Wenn der Gründer nicht bloß Angestellter mit Mini-Anteil, sondern wesentlich Beteiligter und Investor im eigenen Startup ist, kann ein automatischer Anteilsentzug ohne individuelles Fehlverhalten als unzulässig gewertet werden. (Anmerkung: Das OLG München-Urteil war zum Zeitpunkt danach noch nicht rechtskräftig; es wurde Revision beim BGH eingelegt. Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zu Gründer-Vesting stand jedoch lange aus, da der BGH hierzu bis 2025 noch kein endgültiges Wort gesprochen hat.)

Wende durch Berliner Kammergericht 2024: Frischen Wind brachte dann eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (als Oberlandesgericht) im Jahr 2024. In einem Hinweisbeschluss vom 12. August 2024 (Az. 2 U 94/21) – dem ersten obergerichtlichen Urteil explizit zu einer Startup-Vesting-Klausel – hat das Kammergericht die Wirksamkeit einer Hinauskündigungsklausel im Gründer-Vesting bestätigt. Der Fall: Drei Gründer hatten nach einer Investoreneinstiegsrunde Vesting über drei Jahre vereinbart; einer schied jedoch schon nach wenigen Monaten aus (sein Anstellungsvertrag wurde innerhalb des ersten Jahres beendet). Laut Vesting sollte er damit alle Anteile verlieren. Der betroffene Gründer focht dies an – doch das Kammergericht stellte sich auf die Seite der verbleibenden Gründer und Investoren.

Das Gericht argumentierte, das Vesting im VC-Kontext sei sachlich gerechtfertigt. Wenn externe Risikokapitalgeber investieren, geschieht das gerade im Vertrauen auf das fortgesetzte Engagement der Gründer. In der kritischen Wachstumsphase direkt nach dem Investment sei es legitim, die Gesellschafterstellung der Gründer an deren weiteres Mitwirken zu knüpfen. Wer in dieser Phase – aus welchen Gründen auch immer – ausscheidet, soll nicht mehr am künftigen Erfolg partizipieren dürfen. Das Kammergericht anerkannte damit erstmals explizit einen Startup-spezifischen sachlichen Grund: nämlich den Schutz der Investition und der anderen Gründer in der Frühphase des Unternehmens.

Besonders wichtig: Das Kammergericht stellte klar, dass eine Vesting-Klausel nicht allein deshalb unwirksam ist, weil die Abfindung für den ausscheidenden Gründer unangemessen niedrig erscheint. Im konkreten Fall bedeutete die Klausel ja Totalverlust innerhalb des ersten Jahres – zweifellos hart. Das Gericht sagte aber sinngemäß: Selbst wenn die vereinbarte Abfindungshöhe nicht angemessen wäre, führe das nicht automatisch zur Nichtigkeit der Klausel. Stattdessen würde in so einem Fall an Stelle der vereinbarten Summe eine angemessene Abfindung treten (d.h. ein Gericht würde im Zweifel einen fairen Wert festsetzen), ohne die Leaver-Klausel als solche zu kippen. Diese Linie schützt die Vereinbarung an sich und korrigiert nur den Auszahlungsbetrag. Für die Praxis heißt das: Die Hinauskündigungsklausel bleibt wirksam – der Gründer muss gehen – aber er könnte ggf. mehr Geld bekommen, falls die Klausel ihn sittenwidrig schlechtstellt. Im Kammergerichtsfall wurde allerdings auch die vollständige Entwertung im ersten Jahr als nicht unbillig angesehen: Es sei angemessen, so das Gericht, dass ein Gründer zumindest ein Jahr aktiv mitarbeiten muss, um sich seinen Verbleib als Gesellschafter zu “verdienen”. Verlässt er vorher das Unternehmen, kann der Totalverlust seiner Anteile gerechtfertigt sein, auch wenn kein Fehlverhalten vorliegt (hier war es eine ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags, also kein fristloser Rauswurf aus wichtigem Grund, dennoch griff das Vesting voll).

Diese Entscheidung gilt als wegweisend, weil sie Gründer-Vesting-Klauseln erstmals robust auf ein rechtssicheres Fundament stellt. Sie verdeutlicht aber auch: Kontext ist entscheidend. Das Gericht hob hervor, dass die Vesting-Vereinbarung hier in engem Zusammenhang mit einer Finanzierungsrunde stand. Die ungleiche Behandlung – Gründer müssen vesten, Investoren nicht – wurde explizit gerechtfertigt mit der unterschiedlichen Rolle: Investoren leisten Kapital, Gründer müssen ihre “Anteile” durch Arbeitsleistung verdienen. Damit wurde auch ein etwaiger Verstoß gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verneint.

Zusammenfassend lässt sich der Stand der Rechtsprechung (2025) so skizzieren:

  • Leaver-/Vesting-Klauseln sind prinzipiell zulässig, sofern ein sachlicher Grund die temporäre Koppelung von Gesellschafterstellung und Mitarbeit rechtfertigt. Im Startup mit frischem Investorengeld ist dieser Grund gegeben (Sicherstellung der Gründer-Mitarbeit in der Anfangsphase).
  • Manager-Modelle mit kleineren Beteiligungen waren schon länger anerkannt. Für substantielle Gründerbeteiligungen galt zunächst Vorsicht (OLG München 2020), doch die neuere Entscheidung zeigt größere Akzeptanz.
  • Eine unangemessene Benachteiligung des Ausscheidenden (etwa völlig wertlose Abfindung trotz hohem Anteil) wird von Gerichten geprüft. Ist sie eklatant, wird nicht zwangsläufig die ganze Klausel gekippt, sondern die Abfindungshöhe angepasst (§ 138 BGB wird also so “entschärft”, dass am Ende eine angemessene Kompensation steht).
  • Noch gibt es keine höchstrichterliche (BGH) Entscheidung speziell zu Gründer-Vesting, aber die Zeichen stehen positiv, dass solche Klauseln – richtig gestaltet – Bestand haben. Das Kammergericht Berlin hat jedenfalls Maßstäbe gesetzt, an denen sich zukünftige Verfahren orientieren dürften.

Wie weit dürfen Sanktionen gehen? (Bad Leaver und Totalverlust)

Eine häufige Sorge von Gründerinnen und Gründern ist: “Darf man mir wirklich alle meine Anteile wegnehmen, wenn ich das Startup verlasse?” – insbesondere, wenn kein Fehlverhalten vorliegt, sondern z.B. persönliche Gründe. Die Zulässigkeit drastischer Sanktionen hängt von der zeitlichen und sachlichen Komponente ab, wie wir gesehen haben.

Grundsätzlich gilt: Je näher der Austritt am Unternehmensbeginn und je zentraler das Engagement des Gründers für den Wert seiner Anteile, desto eher ist ein Totalverlust oder ein großer Abschlag legitimierbar. In der Anfangsphase ist der Unternehmenswert stark an die Personen gebunden – ohne den Einsatz der Gründer gäbe es keine Wertschöpfung. Verlässt einer vorzeitig das Schiff, ist es argumentativ gerechtfertigt, dass er auch am späteren Erfolg nicht voll partizipiert. Daher sind Klauseln, die in den ersten 12–24 Monaten einen nahezu vollständigen Entzug der Anteile vorsehen, aus rechtlicher Sicht eher haltbar (natürlich nur, wenn sie von allen Gesellschaftern bewusst vereinbart wurden).

Auf der anderen Seite wäre es unverhältnismäßig, einen Gründer, der z.B. nach 5 Jahren Aufbauarbeit ausscheidet, noch mit Bad-Leaver-Sanktionen wie Nominalwert-Abfindung zu belegen, obwohl das Vesting längst erfüllt ist. In solchen Fällen fehlt es an der sachlichen Rechtfertigung – der Gründer hat seine Anteile dann ja vollständig “verdient”. Entsprechend sollten starke Sanktionen zeitlich befristet sein: Üblich ist, dass nach Ablauf des Vesting-Zeitraums (z.B. 4 Jahre) keine erzwungene Abgabe von Anteilen mehr erfolgt. Das bedeutet, wenn ein Gründer nach der Vestingperiode geht, kann er seine Anteile behalten oder zum freien Marktwert verkaufen; die Leaver-Klausel “endet” faktisch. Einige Verträge regeln dies explizit, andere implizit, indem sie den Vesting-Mechanismus nur auf die ersten Jahre anwenden.

Auch innerhalb des Vesting-Zeitraums kann man staffeln: Viele sehen den Totalverlust nur bei sehr frühem Ausscheiden (wie im erwähnten Cliff-Jahr) vor. Scheidet der Gründer später aus, ist die Sanktion entsprechend geringer, weil bereits Teile vesten konnten. Beispiel: Verlässt ein Gründer im dritten Jahr (Bad Leaver), sind evtl. schon 50–75% seiner Anteile gevestet – diese müsste er zwar vielleicht ebenfalls abgeben, aber vielleicht nicht mehr zum Nominalwert, sondern z.B. zum reduzierten Verkehrswert. So wird das Ungleichgewicht abgefedert.

Höchststrafen bei Bad Leavern – wie die komplette entschädigungslose Enteignung – sind nur in krassen Fällen ratsam und rechtlich vertretbar. Krasse Fälle können insbesondere wichtige Gründe sein, also ein Verhalten, das das Startup massiv schädigt. Hier kann man argumentieren: Jemand, der der Gesellschaft Schaden zufügt, verdient es nicht, noch von ihrem Wert zu profitieren. In solchen Fällen wäre selbst ein Totalverlust der Anteile voraussichtlich wirksam vereinbart, weil der sanktionierende Charakter durch das Fehlverhalten gerechtfertigt ist (Stichwort: Verwirkung des Anteils).

Allerdings sollte man vorsichtig sein mit pauschalen Bestrafungen. Vertragsklauseln, die keinen Unterschied zwischen einem Bad Leaver machen, der “nur” freiwillig geht, und einem, der das Unternehmen sabotiert hat, könnten im Streitfall kritisch betrachtet werden. Es empfiehlt sich, Bad-Leaver-Tatbestände gestaffelt zu regeln – zum Beispiel indem bei wirklich schwerwiegendem Fehlverhalten (z.B. Betrug) die Abfindung noch geringer ausfällt als bei einem “normalen” freiwilligen Abgang. Dadurch zeigt man, dass man die Verhältnismäßigkeit wahrt.

Abschließend: Ja, Totalverlust der Anteile ist als Sanktion denkbar und durch Gerichtsentscheide gedeckt, aber immer unter der Bedingung, dass der Zeitraum und Kontext das plausibel machen. Eine unbegrenzte Knebelung (etwa “egal wann jemand geht, er verliert immer alles”) wäre sicher unwirksam. Die Kunst liegt darin, harte, aber zeitlich begrenzte Konsequenzen für die kritische Phase vorzusehen und danach auf mildere Lösungen zu setzen.

Praxistipps für Gründer: Leaver-Klauseln fair und rechtssicher gestalten

Für Gründer und Startup-Teams, die Leaver- und Vesting-Klauseln implementieren wollen, ergeben sich aus dem Gesagten einige Empfehlungen. Die Regelungen sollten sorgfältig ausbalanciert sein – sie müssen das Unternehmen schützen, aber auch untereinander als fair empfunden werden, um nicht von Beginn an Misstrauen zu säen. Hier einige Best Practices:

  • Frühzeitig festlegen: Idealerweise werden Vesting und Leaver-Kategorien schon bei Gründung oder spätestens vor Investoreneinstieg vereinbart. Dann wissen alle Beteiligten von Anfang an, worauf sie sich einlassen. Nachträglich solche Klauseln einzuführen, ist schwierig und führt leicht zu Konflikten. Zudem verlangen Investoren in Term Sheets ohnehin meist Vesting für Gründende – besser, man hat intern bereits eine abgestimmte Regelung parat.
  • Klare, objektive Begriffe verwenden: Die Vertragsformulierung muss eindeutig definieren, was ein Good Leaver und was ein Bad Leaver ist. Nutzen Sie am besten konkrete Ereignisse (z.B. “Tod”, “Erwerbsunfähigkeit durch Attest”, “Eigenkündigung des Anstellungsvertrags”, “Abberufung aus wichtigem Grund gemäß § *** BGB/GmbHG” etc.). Vermeiden Sie unbestimmte Begriffe wie “wichtiger Grund” ohne weiteren Kontext, oder gar wertende Begriffe wie “unloyales Verhalten” – solche Formulierungen bieten Raum für Interpretationsstreit. Besser ist eine abschließende Liste typischer Fälle, ggf. ergänzt um eine Generalklausel, die aber eng an objektive Maßstäbe geknüpft wird.
  • Angemessene Abfindung vorsehen (im Zweifel): Um rechtlich auf Nummer sicher zu gehen, kann man bei der Bad-Leaver-Abfindung eine gewisse Mindestquote oder einen Prüfmechanismus einbauen. Zum Beispiel könnte man festlegen: “Ist der ermittelte Wert der Abfindung geringer als X% des Verkehrswertes des Anteils, erhöht er sich auf diesen Betrag, soweit dies zur Vermeidung einer Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) erforderlich ist.” Solche Klauseln zeigen, dass die Parteien den Aspekt der Angemessenheit bewusst berücksichtigt haben. Alternativ kann man zumindest vertraglich festhalten, dass die Abfindung “angemessen im Sinne der Rechtsprechung” sein soll – sollte der nominale Wert extrem vom realen Wert abweichen, ließe sich dann im Zweifel argumentieren, die Klausel sei so zu verstehen, dass zumindest ein Mindestwert gezahlt werden muss. Hinweis: Das Kammergericht hat zwar klargestellt, dass notfalls ein Richter die Anpassung vornimmt, aber proaktiv eine Fairness-Komponente einzubauen, schadet nie.
  • Zeitliche Staffelung nutzen: Konzipieren Sie Vesting so, dass die härtesten Konsequenzen auf die Anfangsphase beschränkt bleiben. Ein Cliff (z.B. 1 Jahr) mit Totalverlust bei superschnellem Ausscheiden ist sinnvoll und in der Praxis bewährt. Danach sollte der Gründer schrittweise Anteile ansammeln, sodass sein Ausscheiden nach längerer Zeit nicht mehr zum kompletten Verlust führt. Überlegen Sie auch, ob nach dem Vesting-Ende (z.B. nach 4 Jahren) überhaupt noch eine Leaver-Klausel greifen soll. Viele Verträge sehen vor, dass nach vollständigem Vesting alle Gründer frei über ihre Anteile verfügen können – was aus Motivations- und Gerechtigkeitsgründen nachvollziehbar ist.
  • Good Leaver großzügig handhaben: Eine faire Gestaltung bedeutet auch, echte Härtefälle abzufedern. Wenn ein Mitgründer aus Gründen ausscheidet, die er nicht zu vertreten hat, sollte er zumindest den Wert der von ihm geschaffenen Unternehmenssubstanz erhalten. Praktisch: Bei Good Leavern ruhig den Marktwert oder eine wohlwollende Bewertungsmethode ansetzen, damit niemand das Gefühl hat, im Unglücksfall doppelt bestraft zu werden. Auch eine Behaltenslösung (der Good Leaver darf seine Anteile behalten) kann man ins Auge fassen, falls dies für die übrigen Gründer verkraftbar ist. Oft lässt sich hier ein Kompromiss finden, z.B. behält der Good Leaver einen Teil seiner Anteile und verkauft einen Teil an die Mitgründer – so bleibt er ein bisschen beteiligt, aber die aktive Kontrolle bleibt beim Restteam.
  • Form und Dokumentation beachten: Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Vereinbarungen schriftlich und notariell erfolgen, soweit erforderlich. Bei einer GmbH sollten Vesting- und Leaver-Klauseln am besten im Gesellschaftsvertrag verankert sein oder zumindest durch notarielle Angebote der Gründer abgesichert werden. Halten Sie außerdem fest, dass alle Gründer diese Regeln freiwillig und informiert eingehen – im Streitfall kann das die Durchsetzung erleichtern, weil dann keiner behaupten kann, er habe die Tragweite nicht erkannt.
  • Mechanismen für Konfliktfälle etablieren: Überlegen Sie im Voraus, wer entscheidet, ob ein Fall Good oder Bad Leaver ist, falls es Uneinigkeit gibt. Manchmal legt man fest, dass die Gesellschafterversammlung (ohne den Betroffenen) darüber beschließt. Oder man bestimmt im Vertrag neutrale Schiedsstellen für solche Bewertungen. Nichts ist schlimmer, als wenn der Status umstritten ist – dann hängt die Wirksamkeit der ganzen Klausel in der Luft. Eine klare Zuständigkeit und Verfahrensregel (inklusive Fristen und Beweislast) hilft, den Prozess zu strukturieren.
  • Kommunikation und Fairness im Team: Juristische Finesse hin oder her – letztlich sollen solche Klauseln dazu dienen, Vertrauen zu schaffen, nicht Misstrauen. Alle Gründer sollten das Konzept verstehen und als fair akzeptieren. Es empfiehlt sich, offen darüber zu sprechen, warum diese Regelung wichtig ist (Schutz vor Trittbrettfahrern, Team-Vertrauen, Investorenanforderung). Wenn jeder das Gefühl hat, im Zweifel selbst fair behandelt zu werden, stärkt das den Zusammenhalt. Im besten Fall treten Leaver-Klauseln nämlich nie in Aktion – sie sind eine Absicherung für den Notfall, kein Werkzeug, das man leichtfertig nutzen will.

Fazit: Good Leaver/Bad Leaver-Klauseln sind ein mächtiges Werkzeug, um Startup-Gründer langfristig zu binden und für klare Verhältnisse im Konfliktfall zu sorgen. Richtig eingesetzt, schützen sie das Unternehmen und die aktiven Gesellschafter, ohne unbillig zu sein. Die aktuelle Rechtsentwicklung zeigt, dass solche Vereinbarungen in Deutschland zulässig sind, solange sie vernünftig austariert und gut begründet werden. Gründer sollten die Regelungen gemeinsam mit erfahrenen Anwälten individuell ausarbeiten und an ihre Verhältnisse anpassen. So lässt sich das Risiko reduzieren, dass ein vorzeitiger Gründer-Ausstieg das ganze Startup aus der Bahn wirft – und alle Beteiligten wissen vorher, woran sie sind.

Beliebte Beträge

Schlechtes WLAN im Urlaub? Reisepreisminderung!

Schlechtes WLAN im Urlaub? Reisepreisminderung!
22. Juli 2019

Das Thema WLAN beschäftigt Menschen auch im Urlaub und somit auch Gerichte, wenn sich über Minderungen des Reisepreises gestritten wird....

Mehr lesenDetails

Werkvertrag vs. Dienstvertrag: Was Sie im Bereich IT, Software und Esports wissen müssen

Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages
22. September 2023

Einleitung: Warum der richtige Vertragstyp entscheidend ist In der Welt der Verträge gibt es viele Grauzonen, die oft zu Verwirrung...

Mehr lesenDetails

Fake-Rechnungen mit falscher IBAN – Was tun, wenn man auf Betrüger reingefallen ist?

Fake-Rechnungen mit falscher IBAN – Was tun, wenn man auf Betrüger reingefallen ist?
13. Juni 2024

In meiner Kanzlei häufen sich die Fälle, in denen Mandanten Opfer von Überweisungsbetrug geworden sind und auf gefälschte Rechnungen mit...

Mehr lesenDetails

CEOTECC/SEOTECC: Anbieter überzieht Selbstständige und Unternehmen weiter mit Klagen

CEOTECC/SEOTECC: Anbieter überzieht Selbstständige und Unternehmen weiter mit Klagen
30. Januar 2024

Als Rechtsanwalt, der sich üblicherweise auf konkrete Rechtsfragen in den Bereichen IT-Recht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht konzentriert, widme ich mich in...

Mehr lesenDetails

Der ‚Letter of Intent‘ entmystifiziert: Der Unterschied zwischen LOI und MOU

Der ‚Letter of Intent‘ entmystifiziert: Der Unterschied zwischen LOI und MOU
22. Juni 2023

Ein "Letter of Intent" (LOI) oder ein "Memorandum of Understanding" (MOU)? Diese Begriffe haben wir alle schon einmal gehört, aber...

Mehr lesenDetails

Wie man eigene Brettspiele entwickelt, ohne gegen Urheberrechte zu verstoßen.

Wie man eigene Brettspiele entwickelt, ohne gegen Urheberrechte zu verstoßen.
29. Dezember 2022

Welche Gesetze sollte man beachten, um gegen keine Urheberrechte zu verstoßen? In Deutschland ist das Urheberrecht durch ein komplexes Thema....

Mehr lesenDetails

Ein Startup gründen: Welche Rechtsform ist die richtige für dich?

Ein Startup gründen: Welche Rechtsform ist die richtige für dich?
10. Januar 2023

Wenn du dich entschieden hast, ein Startup zu gründen, wirst du dir Gedanken über die richtige Rechtsform machen müssen. Je...

Mehr lesenDetails

Die 5 Auslegungsregeln für Verträge, die jeder kennen sollte!

Die 5 Auslegungsregeln für Verträge, die jeder kennen sollte!
5. Januar 2023

Regel Nr. 1: Zweifel sollten immer zu Lasten des Verwenders gehen Die erste der fünf Auslegungsregeln, die jeder kennen sollte,...

Mehr lesenDetails

Wann kommt endlich der BGH in Sachen FernUSG und Coaching-Verträge zum Zug?

BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig
6. September 2024

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil (OLG Stuttgart, Urteil v. 01.08.2024 - 4 U 101/24) einen Coaching-Vertrag wegen...

Mehr lesenDetails
  • Home
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • AGB
  • Agile und leane Kanzlei
  • Idealer Partner
  • Kontaktaufnahme
  • Videos
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Kontaktaufnahme
  • Leistungen
    • Unternehmensgründung
    • Beratungsschwerpunkte
    • Influencer und Streamer
    • Beratung E-Commerce
    • DLT und Blockchain
    • Games-Recht
    • Beratung Agenturen
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht: Von der Gründung bis zur Strukturierung
    • Kryptowährungen, Blockchain und Games
    • Investmentberatung
    • Speakertätigkeit
    • Legal Compliance
    • Gesellschaftsrecht
    • Vertragserstellung
  • Informationen
    • Über mich
    • Agile und leane Kanzlei
    • Focus auf Startups
    • Meine Prinzipien
    • Alltag IT-Rechtsanwalt?
    • Wie helfe ich Mandanten?
    • Rechtsanwalt und Berater?
    • Gründung bis Erfolg
    • Wie helfe ich?
    • Team: Saskia Härtel
    • Testimonials
    • Impressum
  • Videos
    • Videoreihe – über mich
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Shorts
    • Drittanbietervideos
    • Podcast Format
    • Sonstige Videos
  • Wissensdatenbank
  • Podcast
  • Blogposts
    • Aktuelle Artikel
    • Lange Artikel / Ausführungen
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Arbeitsrecht
    • EU-Recht
    • Gesellschaftsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Urheberrecht
    • Steuerrecht
    • Intern
    • Sonstiges
  • Meinung/Glosse
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung