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Home Recht im Internet

KSK-Abgabepflicht für Agenturen und Vermarkter im Influencer-Bereich: Was gilt und was nicht?

20. Oktober 2023
in Recht im Internet
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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ksk abgabepflicht fuer agenturen und vermarkter im influencer bereich was gilt und was nicht
Wichtigste Punkte
  • KSK-abgabepflichtige künstlerische Leistungen umfassen kreative Content-Erstellung, wie Videos und Fotos.
  • Affiliate-Kampagnen gelten in der Regel nicht als KSK-abgabepflichtig, es sei denn, sie haben einen kreativen Anteil.
  • Es gibt Grauzonen, wo die Abgrenzung zwischen Affiliate-Werbung und künstlerischen Arbeiten unklar ist.
  • Die KSK hat einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung künstlerischer Leistungen, was zu finanziellen Risiken führen kann.
  • Technologische Entwicklungen können die Kriterien für das, was als künstlerisch gilt, weiter ändern.
  • Eine präzise Dokumentation aller Verträge und Zahlungen ist entscheidend, um rechtliche Überprüfungen zu bestehen.
  • Frühzeitige rechtliche Beratung hilft, Missverständnisse und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Auf diesem Blog wurden bereits zahlreiche Artikel rund um das Thema Influencer veröffentlicht. Über die Suchfunktion lassen sich fundierte Beiträge zu verschiedenen Aspekten dieser Branche finden. Besonders hervorzuheben sind zwei Beiträge zur Künstlersozialkasse (KSK), die einen vertieften Einblick in die sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten für Kreativschaffende bieten.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Künstlerische Leistungen und ihre Abgabepflicht
2. Affiliate-Kampagnen: Wann keine Abgabepflicht besteht
3. Grauzonen und Fallstricke
4. Technologische Entwicklungen und neue Formen der Kreativität
5. Praktische Empfehlungen für Agenturen und Vermarkter
5.1. 1. Leistungsbeschreibung klar formulieren
5.2. 2. Verträge dokumentieren und archivieren
5.3. 3. Separate Abrechnung von Nebenkosten
5.4. 4. Frühzeitige rechtliche Beratung einholen
6. Fazit

An diese Grundlagen anknüpfend widmet sich dieser Artikel der Frage, welche Leistungen, die Agenturen oder Vermarkter an Influencer weitergeben, der KSK-Abgabepflicht unterliegen und welche nicht. Ein Thema von erheblicher praktischer Relevanz für alle Akteure im Bereich des Influencer-Marketings.

Künstlerische Leistungen und ihre Abgabepflicht

Nach § 24 Abs. 1 SGB IV besteht eine Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn Unternehmen Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten vergeben. Künstlerische Tätigkeiten umfassen nach § 2 KSVG insbesondere auch die darstellende Kunst, Bildende Kunst sowie die Tätigkeit als Designer – eine Definition, die viele Leistungen von Influencern erfasst.

Dazu zählen etwa:

  • Produktion von Videos, Fotos oder Podcasts mit eigenständiger kreativer Gestaltung,
  • Erstellung von redaktionellen Beiträgen,
  • Inszenierungen auf Social-Media-Plattformen, die über eine rein funktionale Darstellung hinausgehen.

Beauftragt eine Agentur einen Influencer mit der Erstellung eines kreativen Beitrags, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Künstlersozialabgabe anfällt. Diese zusätzliche Belastung von aktuell 5,0 % (Stand 2025) des Honorars muss von der Agentur getragen werden. Zweck der Abgabe ist es, die soziale Absicherung der selbständigen Künstler zu gewährleisten und damit einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Kulturlandschaft zu leisten.

Für Agenturen bedeutet dies: Bereits bei der Budgetplanung muss berücksichtigt werden, ob und in welchem Umfang zusätzliche Abgaben auf die Honorare anfallen.

Affiliate-Kampagnen: Wann keine Abgabepflicht besteht

Affiliate-Marketing hingegen ist im klassischen Sinne nicht als künstlerische Tätigkeit einzustufen. Wird ein Influencer lediglich damit beauftragt, ein Produkt oder eine Dienstleistung zu empfehlen oder zu verlinken, ohne dass eine eigenständige kreative Leistung erbracht wird, unterliegt diese Tätigkeit in der Regel nicht der Abgabepflicht.

Entscheidend ist hierbei der tatsächliche Leistungsinhalt:

  • Reine Produktempfehlungen oder -platzierungen ohne künstlerische Ausgestaltung sind nicht KSK-pflichtig.
  • Die bloße Überlassung von Werbeflächen oder Links fällt ebenfalls nicht unter die Künstlersozialabgabe.

Diese klare Abgrenzung bietet jedoch nur scheinbar Sicherheit. Denn sobald ein Influencer im Rahmen einer Affiliate-Kampagne eigene kreative Elemente einbringt – etwa durch aufwendig produzierte Videos, innovative Erzähltechniken oder künstlerische Bildgestaltung –, kann die Tätigkeit als künstlerische Leistung zu qualifizieren sein.

Grauzonen und Fallstricke

Die Abgrenzung zwischen künstlerischer Leistung und bloßer Werbung ist nicht immer eindeutig. Gerade im Influencer-Marketing verschwimmen die Grenzen zunehmend. Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung der Künstlersozialkasse legen bei der Beurteilung einen funktionalen Maßstab an: Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit wesentlich kreative, schöpferische Elemente aufweist.

Typische Grauzonen entstehen etwa bei:

  • aufwendig inszenierten “Unboxing”-Videos,
  • selbstproduzierten Musikstücken im Rahmen von Werbekooperationen,
  • stilistisch besonders gestalteten Produktpräsentationen.

In Zweifelsfällen kann die KSK eine eigene Bewertung vornehmen, die auch rückwirkend zu Nachforderungen führen kann. Dabei reicht bereits ein geringfügiger künstlerischer Charakter aus, um die Abgabepflicht zu begründen.

Zu beachten ist insbesondere, dass gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Abgabepflicht unabhängig davon besteht, ob dem Unternehmen die Einordnung als künstlerische Leistung bewusst war. Selbst ein gutgläubiges Handeln schützt nicht vor Nachforderungen.

Technologische Entwicklungen und neue Formen der Kreativität

Mit dem technischen Fortschritt entstehen zunehmend neue Formen medialer Inszenierung. Virtual Reality, Augmented Reality oder der Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Content-Bereich schaffen neue kreative Ausdrucksformen. Auch hier gilt: Wo eigenständige schöpferische Leistungen erbracht werden, wird eine Abgabepflicht regelmäßig zu prüfen sein.

Gerade Agenturen, die innovative Kampagnen gestalten, sollten frühzeitig prüfen, ob die beauftragten Leistungen potentiell als künstlerisch zu qualifizieren sind.

Praktische Empfehlungen für Agenturen und Vermarkter

Um rechtliche Risiken und unerwartete finanzielle Belastungen zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:

1. Leistungsbeschreibung klar formulieren

Bereits bei der Vertragsgestaltung ist auf eine eindeutige Beschreibung der beauftragten Leistungen zu achten. Kreative Elemente sollten explizit benannt oder ausgeschlossen werden.

2. Verträge dokumentieren und archivieren

Sämtliche Vereinbarungen sollten schriftlich fixiert werden. Wichtige Aspekte:

  • Inhalt und Umfang der Leistung,
  • Aufwandsbeschreibung,
  • Vergütungsbestandteile getrennt nach künstlerischer und nicht-künstlerischer Leistung.

Eine ordnungsgemäße Dokumentation kann im Falle einer KSK-Prüfung entscheidend sein.

3. Separate Abrechnung von Nebenkosten

Reisekosten, Sachkosten oder Lizenzgebühren, die keine künstlerische Leistung darstellen, sollten getrennt ausgewiesen werden. So kann verhindert werden, dass diese Beträge irrtümlich der Künstlersozialabgabe unterworfen werden.

4. Frühzeitige rechtliche Beratung einholen

Gerade bei neuartigen Kampagnen oder unklarer Leistungsbeschreibung empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung durch einen im Medien- und Sozialversicherungsrecht versierten Anwalt. Dies schafft Planungssicherheit und minimiert spätere Risiken.

Fazit

Die Abgrenzung zwischen künstlerischen und nicht-künstlerischen Leistungen im Bereich des Influencer-Marketings ist komplex und verlangt eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Agenturen und Vermarkter sind gut beraten, die Thematik nicht zu unterschätzen. Eine rechtssichere Vertragsgestaltung, eine präzise Dokumentation sowie die frühzeitige rechtliche Beratung bilden die Grundlagen, um den Anforderungen der Künstlersozialkasse gerecht zu werden und unnötige finanzielle Belastungen zu vermeiden.

Tags: AgenturenBeratungBlogDeutschlandEntwicklungInfluencerKünstliche IntelligenzRechtsanwaltVerträgeVertragsgestaltungWerbung

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