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Home Wettbewerbsrecht

Kurz erinnert: Influencer als Ziel von Abmahner

27. Oktober 2018
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Ein Bleistift im Influencer-Stil.
Wichtigste Punkte
  • Landgericht Berlin entschied, dass Verlinkungen auf Produkte in Social Media geschäftliche Handlungen sind, auch ohne Bezahlung durch Werbetreibende.
  • Präsentation von Produkten soll den Absatz fördern, auch wenn Influencer Produkte selbst gekauft haben.
  • Entscheidung bezieht sich auf Instagram und Produkte wie Bekleidungs- und Kosmetikartikel.
  • Verlinkungen ermöglichen den Unternehmen, ihre Produkte einem breiten Publikum anzubieten.
  • Absicht zur Absatzförderung ist nicht erforderlich; objektiver Zusammenhang reicht aus.
  • Erwartet werden weitere Abmahnungen durch den Verband Sozialer Wettbewerb (VSW).
  • Jüngere Influencer und Streamer sollten sich professionell beraten lassen bezüglich rechtlicher Rahmenbedingungen.

Da ich gestern von einem Mandanten kontaktiert wurde, der aufgrund seines Twitch-Kanals eine Abmahnung erhalten hat, möchte kurz noch einmal auf ein sehr wichtiges Urteil hinweisen. So untersagte das Landgericht Berlin einer Influencerin das Verlinken von Hersteller und/oder Produktseiten in ihren Social Media Kanälen, obwohl die Produkte von dieser selbst gekauft wurden und anscheinend keine Zahlung eines Werbetreibenden vorlag.

So entschied das Gericht:

 

Die aus den Anlagen Ast A 4 a bis A 6 c ersichtlichen Instagram-Posts der Antragsgegnerin sind nach Auffassung der Kammer geschäftliche Handlungen zur Förderung fremder Unternehmen.

Es handelt sich um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte (im Wesentlichen Bekleidungs- und Kosmetikartikel, Accessoires und Produkte der Unterhaltungsindustrie) steigern soll. Das Interesse an den Produkten wird durch die Antragsgegnerin geweckt, indem sie diese am eigenen Körper bzw. im Zusammenhang mit ihrer Person präsentiert. Der Produktabsatz wird dadurch erleichtert, dass der Interessent bei Betätigung der Links auf den Instagram-Account der Produktanbieter geleitet wird.

Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 11.10.2017 – Az.: 5 W 221/17 ausgeführt, dass jedenfalls derjenige, der in seinem Instagram-Auftritt Produkte präsentiert und dabei Links zu Internetauftritten der betreffenden Unternehmen setzt und dafür Entgelte oder sonstige Vorteile wie beispielsweise Rabatte oder Zugaben erhält, sei es auch nur durch kostenlose Übersendung der präsentierten Produkte, geschäftlich zur Förderung fremden Wettbewerbs handelt.

Zwar lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin als Gegenleistung für alle streitgegenständlichen Verlinkungen Entgelte oder konkrete Vorteile von den Unternehmen erhalten hat.

Vielmehr hat sie bezüglich mehrerer Artikel, beispielsweise für die aus der Anlage A 4 ersichtlichen Produkte (blaues Sweatshirt, Brosche, Bauchtasche) durch Vorlage von Rechnungen glaubhaft gemacht, dass sie diese Produkte auf eigene Kosten erworben hat. Dies führt aber nicht dazu, im vorliegenden Fall eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin zur Förderung fremden Wettbewerbs zu verneinen.

Die Art der Präsentation der Waren und der Verlinkung auf die Instagram-Auftritte der jeweiligen Unternehmen dienen objektiv der Förderung des Absatzes der auf den als den Anlage 4 c, 5 c und 6 c genannten Unternehmen und damit deren kommerziellen Zwecken.

Die Follower werden durch die Verlinkung auf den Instagram-Account der Unternehmen weitergeleitet. Dort können sie nicht nur das von der Antragsgegnerin gezeigte Produkt, sondern zahlreiche Waren aus dem gesamten Shop der jeweiligen Unternehmen betrachten. Die Antragsgegnerin ermöglicht es diesen Unternehmen, einem interessierten Publikum ihre Produkte zu präsentieren und – was zum Teil in den Instagram-Accounts der Unternehmen oder mit diesen verlinkten Internetauftritte auch geschieht – ihre Waren zu Kauf anzubieten.

Die Kammer geht mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichenden Wahrscheinlichkeit davon aus, dass nicht nur ein objektiver Zusammenhang zwischen dem Handeln der Antragsgegnerin und der Absatzförderung besteht, sondern dass die Antragsgegnerin auch das Ziel hat, die geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte zu beeinflussen; eine Wettbewerbsförderungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. insoweit: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., 2018, § 2, Rn. 45+46).

Und auch wenn das Urteil zahlreich kritisiert wurde, völlig abwegig ist das nicht. Auch mir bekannte Influencer und Streamer nutze gerne Verlinkungen auf Herstellerseiten und dergleichen, um potenzielle Sponsoren z.b. überhaupt erst auf sich aufmerksam zu machen oder diese Posts (und die dann generierte Reichweite in Social-Media Kanälen) als Beispiele in Pitches und Angeboten zu verwenden. Eigentlich eine normale Art und Weise, aber dies begründet sodann schon einen geschäftlichen Bezug, der nicht vollständig von der Hand zu weisen ist.

Nach dem Urteil des OLG Celle, wonach ein Instagram-Beitrag nicht ausreichend als Werbung erkennbar ist, wenn der Hashtag „#ad“ nicht deutlich und nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, ist dies nun ein weiterer Schritt hin zu einer aufmerksamen Beobachtung der schönen neuen Social-Media Welt.

Da der inzwischen bekannte und berüchtigten Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) auch weiterhin sehr aktiv ist, sind weitere Abmahnungen und Gerichtsprozesse zu erwarten. Gerade jüngere Streamer und Influencer, die erste Schritte hin zur Finanzierung ihrer Tätigkeit machen wollen, sollten sich dringend professionell beraten lassen, was, wann und auf welche Art und Weise erlaubt ist.

Tags: AbmahnungCelleEntscheidungenFinanzierungInfluencerInstagraminternetKammergerichtLandgericht BerlinRabattSponsorTwitchVerbraucher

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