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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Lastschrift im Onlinehandel am Ende? Die SEPA-VO der EU!

5. September 2019
in Wettbewerbsrecht, EU-Recht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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ecommerce 3529837 1280
Wichtigste Punkte
  • Die Geoblocking-Verordnung betrifft auch das Lastschriftverfahren, bestätigt durch den EuGH.
  • Die SEPA-VO verbietet Diskriminierung von EU-Bürgern bei der Zahlungsanbietung.
  • Händler müssen SEPA-Lastschrift für alle EU-Konten anbieten.
  • Vertragsklauseln, die SEPA-Lastschrift aufgrund des Wohnsitzes ausschließen, sind unzulässig.
  • Formular-Design darf EU-Bürger nicht von der Lastschrift ausschließen.
  • Verstöße gegen diese Regelungen können zu Abmahnungen führen.
  • Provider müssen geeignete Mittel bereitstellen, um Risiken bei Lastschriftwiderrufen zu managen.

Unter Juristen wurde schon eine Weile auf das Risiko des Anbietens des Lastschriftverfahrens aufgrund der Geoblocking Verordnung (siehe diesen Beitrag) hingewiesen. Zum Thema „Kauf auf Rechnung“ und die Begrenzung nur auf Deutschland habe ich bereits in diesem Artikel etwas geschrieben.

Jetzt hat es, sogar gerichtlich durch den EuGH bestätigt, auch die Lastschrift getroffen. Die Basis der Rechtsprechung ist dabei die SEPA-VO, die besagt, dass EU-Bürger beim Angebot einer Zahlungsmethode nicht diskriminiert werden dürfen, weswegen Händler Zahlungen von allen EU-Konten akzeptieren müssen.

Dass diese Verordnung genau so auch auf Lastschrift anzuwenden ist, entschiedet der EuGH heute. Nach dem obersten Gericht der  EU ist Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009  dahingehend auszulegen, dass er eine Vertragsklausel verbietet, die die Zahlung mittels einer SEPA-Lastschrift ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.

Bietet man also SEPA-Lastschrift als Zahlungsmittel an, muss man dies in Zukunft, im Rahmen der Anforderungen der Geoblocking-Verordnung, auch allen Bürgern in der EU ermöglichen, inklusive den Anforderungen, dass die Nutzung nicht durch das Design der Formulare oder Eingabeprüfungen ausgeschlossen werden darf. Macht man dies trotzdem oder bietet man Lastschrift nun nicht mehr jedem EU-Bürger an,  dürfte dies in Zukunft im gleichen Maße zu einer Abmahnung führen, wie dies bei sonstigen Verletzungen gegen die Geoblockingverordnung der Fall ist.

Auch auf Argumentationen der hier beklagten Deutschen Bahn, dass Bonitätsprüfungen im EU-Ausland erschwert seien, änderte das Gericht seine Meinung nicht. Anbieter müssten selbst geeignete Mittel schaffen, um Produkt (auch digitaler Art und Weise) erst auszuliefern, wenn der Lastschrifteinzug erfolgreich war, alternativ das Risiko selber tragen und im Falle eines Lastschriftwiderrufs dem Besteller beispielsweise Leistungen versagen und/oder die vertraglichen Ansprüche anderweitig geltend machen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungDigitalKIRechtsprechungVerordnung

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