Unter Juristen wurde schon eine Weile auf das Risiko des Anbietens des Lastschriftverfahrens aufgrund der Geoblocking Verordnung (siehe diesen Beitrag) hingewiesen. Zum Thema “Kauf auf Rechnung” und die Begrenzung nur auf Deutschland habe ich bereits in diesem Artikel etwas geschrieben.
Jetzt hat es, sogar gerichtlich durch den EuGH bestätigt, auch die Lastschrift getroffen. Die Basis der Rechtsprechung ist dabei die SEPA-VO, die besagt, dass EU-Bürger beim Angebot einer Zahlungsmethode nicht diskriminiert werden dürfen, weswegen Händler Zahlungen von allen EU-Konten akzeptieren müssen.
Dass diese Verordnung genau so auch auf Lastschrift anzuwenden ist, entschiedet der EuGH heute. Nach dem obersten Gericht der EU ist Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 dahingehend auszulegen, dass er eine Vertragsklausel verbietet, die die Zahlung mittels einer SEPA-Lastschrift ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.
Bietet man also SEPA-Lastschrift als Zahlungsmittel an, muss man dies in Zukunft, im Rahmen der Anforderungen der Geoblocking-Verordnung, auch allen Bürgern in der EU ermöglichen, inklusive den Anforderungen, dass die Nutzung nicht durch das Design der Formulare oder Eingabeprüfungen ausgeschlossen werden darf. Macht man dies trotzdem oder bietet man Lastschrift nun nicht mehr jedem EU-Bürger an, dürfte dies in Zukunft im gleichen Maße zu einer Abmahnung führen, wie dies bei sonstigen Verletzungen gegen die Geoblockingverordnung der Fall ist.
Auch auf Argumentationen der hier beklagten Deutschen Bahn, dass Bonitätsprüfungen im EU-Ausland erschwert seien, änderte das Gericht seine Meinung nicht. Anbieter müssten selbst geeignete Mittel schaffen, um Produkt (auch digitaler Art und Weise) erst auszuliefern, wenn der Lastschrifteinzug erfolgreich war, alternativ das Risiko selber tragen und im Falle eines Lastschriftwiderrufs dem Besteller beispielsweise Leistungen versagen und/oder die vertraglichen Ansprüche anderweitig geltend machen.