Aktuell bekomme ich einige Anfragen, welche Auswirkungen das Jugendschutzrecht und die JusProg – Problematik (siehe diesen Beitrag), darauf hat, wie man mit Streams bekannter YouTuber oder mit dem Übertragen von Matches auf Events umgeht.
Ist dies überhaupt noch zulässig aktuell? Welches Alter müssen die Besucher haben?
Ich nehme einmal die Spannung weg und löse auf: Die Frage ist aktuell kaum juristisch klar zu beantworten, da viele unbekannte Faktoren eine Rolle spielen. Grundsätzlich habe ich gute Erfahrungen gemacht, mit den zuständigen Jugendschutzbehörden sowie unter Umständen mit den Gewerbeämtern offen zu reden. Dabei ist es allerdings meist wichtig, dass man nicht kompletten Blödsinn im Jugendschutzrecht redet und seriöse Anfragen mit juristischem Grundwissen formuliert. Da ich dies schon ein paar Mal gemacht habe, kann ich dabei natürlich behilflich sein.
Knackpunkt der juristischen Probleme ist, dass in der Regel nicht das Jugendschutzrecht, sondern die Regelungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) anwendbar sind. Es kommt, jedenfalls wenn man nicht selber Spiele ausprobieren und testen kann (wie z.B. auf der GamesCom) meist nicht auf die Alterskennzeichnung der USK an. Zwar wird dies hin und wieder juristisch vertreten, es ist aber wohl Konsens, dass die Alterskennzeichen der zugrunde liegenden Spiele nicht automatisch auch für Let’s Plays gelten, da passive Videos sich zu stark von interaktiven Computerspielen unterscheiden. Let’s Plays sind eigenständige Werke und daher kann aus einer Alterseinschränkung im Verkauf nicht gleich eine entsprechende Entwicklungsbeeinträchtigung oder Jugendgefährdung i.S. des JMStV folgern. Die Vermutungswirkung nach §5 Abs. 2 JMStV greift gerade nicht. Dies gilt im übrigen durchaus nicht nur für Spiele, die beispielsweise ab 16 Jahren freigegeben sind. Vielmehr ist die fehlende Inhaltsgleichheit durchaus auch auf indizierte oder zumindest schwer jugendgefährdende Spiele anwendbar. Gleiches gilt für die Spiele, die von der USK überhaupt nicht geprüft sind, wie der Battle Royale Modus von Fortnite. Hier führen §§4 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Nr. 2 JMStV nicht automatisch zu einer Unzulässigkeit eine Let’s Plays.
Stets muss auf Events daher geprüft werden, welches Alter die Besucher haben, wie Schutzmechanismen der Veranstalter aussehen, wann welche Inhalte übertragen werden und ob somit eine Entwicklungsbeeinträchtigung vorliegen kann. Auch ist es natürlich abhängig davon, ob selber Spiele gespielt werden können oder Esport-Turniere oder Streams nur übertragen und auf Leinwand angesehen werden können. Es kann somit auf Details ankommen, um zu beurteilen, wie man juristisch und organisatorisch vorgehen sollte. Bei Events muss zudem noch die Problem der §§33i ff der Gewerbeordnung im Auge behalten werden. Auch hier ist die genaue Ausgestaltung des Events relevant (siehe beispielsweise diesen Artikel zum Thema LaserTag). Hier lauert nämlich eine Rechtsunsicherheit einer uralten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe meinen Beitrag dazu hier), die jedoch aktuell von durchaus umschifft werden kann, wenn man clever und juristisch korrekt mit den zuständigen Gewerbeämtern umgeht. Ignoriert man diese Punkte drohen jedoch Probleme von Bußgeldern bis hin zu Untersagungsverfügungen.