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Home Onlinehandel

LG Darmstadt: Ein aktuell beworbenes Produkt muss auch lieferbar sein

4. Januar 2024
in Onlinehandel
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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lg darmstadt ein aktuell beworbenes produkt muss auch lieferbar sein 1
Wichtigste Punkte
  • Das Landgericht Darmstadt hat ein Urteil zu irreführender Werbung im Online-Handel gesprochen.
  • Das Urteil betrifft die Verfügbarkeit und Preisgestaltung von Produkten bei Online-Anzeigen.
  • Der Fall handelte von einem Balkonkraftwerk, das Strom für 5 Cent versprach.
  • Das Gericht entschied, dass die Werbung für das Balkonkraftwerk irreführend ist.
  • Die Perspektive des Durchschnittsverbrauchers ist entscheidend für die Bewertung der Werbung.
  • Die Transparenz und Wahrhaftigkeit in der Werbung sind für Verbraucher von großer Bedeutung.
  • Online-Händler müssen die Werbepraktiken hinsichtlich der tatsächlichen Verfügbarkeit und Preise überprüfen.

Das Landgericht Darmstadt hat ein wichtiges Urteil gefällt, das die Praxis der Werbung im Online-Handel direkt betrifft. Im Mittelpunkt steht die Frage der Irreführung durch Werbung, insbesondere wenn es um die Verfügbarkeit und Preisgestaltung von Produkten geht.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Die Begründung des Gerichts
2. Zusätzliche Erwägungen
3. Fazit

Die Begründung des Gerichts

Das Gericht befasste sich mit einem Fall, in dem ein Balkonkraftwerk beworben wurde. Der Werbeflyer, der auch online verfügbar war, versprach, dass Verbraucher mit dem Produkt Strom für 5 Cent produzieren können. Dies wurde durch eine Beispielsrechnung und die Abbildung einer 5 Cent Münze hervorgehoben.

Das Gericht stellte fest, dass diese Werbung irreführend ist. Ein Durchschnittsverbraucher würde beim Lesen des Flyers annehmen, dass er ein Produkt erwerben kann, das zu den beworbenen Konditionen verfügbar ist – in diesem Fall ein Balkonkraftwerk für 750 Euro, das Strom für 5 Cent produziert. Diese Annahme wird durch die Darstellung des „plug & play“-Sets unterstrichen.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Perspektive des Durchschnittsverbrauchers maßgeblich ist. Die Argumentation des Verkäufers, die Beispielsrechnung diene lediglich dazu, die Wirtschaftlichkeit des Stromproduzierens für 5 Cent zu belegen, wurde als nicht ausreichend erachtet, um die objektive Empfängerperspektive zu ändern.

Zusätzliche Erwägungen

Das Gericht berücksichtigte auch, dass der Flyer aus dem Jahr 2021 stammte. Es wurde festgestellt, dass ein Durchschnittsverbraucher durchaus annehmen könnte, dass das Angebot noch aktuell ist, solange kein neuer Stand verfügbar ist. Angesichts der bekannten Veränderungen in den Strompreisen und den Preisen für Solarpanels in den vergangenen Jahren hätte der Verkäufer besonders vorsichtig sein müssen und den Flyer nicht verteilen dürfen.

Fazit

Dieses Urteil des LG Darmstadt unterstreicht die Bedeutung von Transparenz und Wahrhaftigkeit in der Werbung. Es zeigt, dass Verbraucher berechtigterweise erwarten können, dass beworbene Produkte zu den angegebenen Konditionen verfügbar sind. Für Online-Händler bedeutet dies, dass sie ihre Werbepraktiken sorgfältig überprüfen und sicherstellen müssen, dass sie die tatsächliche Verfügbarkeit und Preise ihrer Produkte korrekt und klar darstellen.

Tags: TransparenzUrteilVerbraucherWerbung

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