Nachdem vor kurzem das Landgericht Nürnberg-Fürth Twitter im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt hatte, einen Account wegen eines Tweets zum Inhalt, dass man den Wahlzettel als AfD-Wähler unbedingt unterschreiben solle, zu sperren, entschied gerade das Landgericht Dresden ebenso.
Auch das Landgericht Dresden bestätigte dabei, dass eine Übersetzung in die englische Sprache nicht notwendig gewesen sei, da es nicht darauf ankommen, ob der Geschäftsführer der deutschen Sprache mächtig sei.
Ebenso bestätigte das Landgericht Dresden, dass die Äußerung zum Wahlverhalten von der im Grundgesetz besonders geschützten Meinungsfreiheit gedeckt sei und die internen Netzwerkregeln dahinter zurückstehen müssten.
Nachdem Twitter nun schon einige juristische Niederlage kassiert hat, bleibt jedoch abzuwarten, wie man dort reagiert. Ähnlich wie bei z.B. Accounts für Computerspiele ist zu beachten, dass es Twitter jederzeit frei stehen würde, ein Vertragsverhältnis regulär zu kündigen. Ein Anspruch auf einen Twitter-Account dürfte, beispielsweise aus kartellrechtlichen Gründen, kaum durchsetzbar sein. Alternativ könnte es dazu führen, dass Twitter selber die Meinungsfreiheit höher einstufen wird, was jedoch auch dazu führen wird, dass Aussagen zu rechtsradikalen Themen, die noch nicht in den Bereich des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes fallen, seltener oder gar nicht mehr gesperrt werden.