• Home
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • AGB
  • Agile und leane Kanzlei
  • Idealer Partner
  • Kontaktaufnahme
  • Videos
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
  • en English
  • de Deutsch
  • Über mich
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
      • Mehr als nur Rechtsanwalt
      • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
      • Videoreihe – über mich
      • Warum ein Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
      • Prinzipien als Rechtsanwalt
      • Focus auf Startups
      • Nerd und Rechtsanwalt
      • Idealer Partner
      • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Über die Kanzlei
      • Netzwerk an Experten
      • Schnell und flexibel erreichbar
      • Agile und leane Kanzlei
      • Team: Saskia Härtel
      • Preisübersicht
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Sonstige Informationen
      • Einwilligungen widerrufen
      • Privatsphäre-Einstellungen ändern
      • Historie der Privatsphäre-Einstellungen
      • Datenschutzerklärung
    • Testimonials
    • Impressum
  • Leistungen
    • Beratungsschwerpunkte
      • Begleitung bei der Gründung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung im E-Commerce
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Streamer und Influencer
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Arbeitsschwerpunkte
      • Games- und Esportrecht
        • Esport. Was ist das?
      • Unternehmensrecht
      • IT/IP-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
        • Influencer & Streamer
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zu DLT und Blockchain
        • Blockchain Übersicht
      • Investmentberatung
      • KI und SaaS
  • Artikel/News
    • Aktuelle Artikel
    • Langartikel / Guides
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Recht im Internet
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Onlinehandel
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Urheberrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Arbeitsrecht
    • Steuerrecht
    • Kanzlei News
    • Sonstiges
  • Glosse
  • Videos/Podcasts
    • Videos
    • Podcast
      • ITMediaLaw Podcast
      • ITMediaLaw Kurz-Podcast
  • Wissensdatenbank
  • Kontakt
Kurzberatung
  • Über mich
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
      • Mehr als nur Rechtsanwalt
      • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
      • Videoreihe – über mich
      • Warum ein Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
      • Prinzipien als Rechtsanwalt
      • Focus auf Startups
      • Nerd und Rechtsanwalt
      • Idealer Partner
      • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Über die Kanzlei
      • Netzwerk an Experten
      • Schnell und flexibel erreichbar
      • Agile und leane Kanzlei
      • Team: Saskia Härtel
      • Preisübersicht
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Sonstige Informationen
      • Einwilligungen widerrufen
      • Privatsphäre-Einstellungen ändern
      • Historie der Privatsphäre-Einstellungen
      • Datenschutzerklärung
    • Testimonials
    • Impressum
  • Leistungen
    • Beratungsschwerpunkte
      • Begleitung bei der Gründung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung im E-Commerce
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Streamer und Influencer
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Arbeitsschwerpunkte
      • Games- und Esportrecht
        • Esport. Was ist das?
      • Unternehmensrecht
      • IT/IP-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
        • Influencer & Streamer
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zu DLT und Blockchain
        • Blockchain Übersicht
      • Investmentberatung
      • KI und SaaS
  • Artikel/News
    • Aktuelle Artikel
    • Langartikel / Guides
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Recht im Internet
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Onlinehandel
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Urheberrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Arbeitsrecht
    • Steuerrecht
    • Kanzlei News
    • Sonstiges
  • Glosse
  • Videos/Podcasts
    • Videos
    • Podcast
      • ITMediaLaw Podcast
      • ITMediaLaw Kurz-Podcast
  • Wissensdatenbank
  • Kontakt
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Recht im Internet

LG Köln: CDN-Anbieter haftet als Störer für Urheberrechtsverletzung!

31. Juli 2023
in Recht im Internet
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
lg koeln cdn anbieter haftet als stoerer fuer urheberrechtsverletzung 1
Wichtigste Punkte
  • Urteil des Landgerichts Köln (14 O 29/21) könnte weitreichende Folgen für CDN-Betreiber haben.
  • Störerhaftung betrifft die Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen, selbst ohne direkte Beteiligung.
  • Cloudflare wird als Beispiel für CDNs genannt, die möglicherweise rechtlich haftbar gemacht werden können.
  • Gericht entschied, dass CDN-Betreiber haftbar sind, wenn sie Urheberrechtsverletzungen ermöglichen.
  • Urteil erweitert die Haftung von IT-Infrastruktur-Anbietern und könnte neue Herausforderungen schaffen.
  • Anbieter sollten Verträge und Compliance-Prozesse überprüfen, um rechtliche Risiken zu minimieren.
  • Gerichtsurteile fordern proaktive Maßnahmen zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen durch IT-Dienste.

Gerade wurde ich beim Surfen auf LinkedIn auf ein spanendes Urteil des Landgericht Köln (14 O 29/21) aufmerksam. Obwohl das Urteil  bereits im letzten Jahr erging, ist es bemerkenswert, dass es bisher relativ wenig Beachtung gefunden hat. Besonders überraschend ist dies, da Content Delivery Networks (CDNs) – in diesem speziellen Fall vermutlich Cloudflare – von vielen Unternehmen genutzt werden. Die Frage zur Zulässigkeit von Diensten wie Cloudflare ist in der Tat eine häufig gestellte Frage, die viele Interessierte zu meinem Blog führt.

In Anbetracht der Wichtigkeit des Themas und da die Haftung von IT-Unternehmen – insbesondere die Frage, wann die Geschäftsführung persönlich haftet – gerade ein zentrales Thema in meiner Arbeit ist, möchte ich dieses Urteil trotz seiner bisher geringen Beachtung aufgreifen und diskutieren. Denn dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die Haftung von IT-Infrastrukturanbietern haben und damit die gesamte Branche vor neue Herausforderungen stellen.

Bevor wir jedoch die volle Tragweite dieses Urteils erörtern können, ist es notwendig, die zugrundeliegenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären.

Die rechtlichen Grundlagen

Die Störerhaftung im deutschen Urheberrecht ist ein Konzept, das sich auf die Verantwortung einer Partei für Urheberrechtsverletzungen bezieht. Grundsätzlich besagt es, dass eine Partei haftbar gemacht werden kann, wenn sie auf irgendeine Weise dazu beiträgt, dass ein Dritter eine Urheberrechtsverletzung begeht. Interessanterweise kann dies auch dann gelten, wenn die Partei selbst nicht unmittelbar an der Urheberrechtsverletzung beteiligt war, aber dennoch eine entscheidende Rolle bei deren Durchführung gespielt hat.

In dem aktuellen Kontext betrifft dies insbesondere die Betreiber von Content Delivery Networks (CDNs). CDNs sind Netzwerke von verteilten Servern, die darauf ausgelegt sind, Inhalte an Benutzer zu liefern, basierend auf deren geografischer Nähe zu einem der Server des Netzwerks. Dies geschieht, um die Effizienz der Auslieferung zu maximieren und die Latenzzeit für den Endbenutzer zu minimieren.

In dem hier relevanten Urteil hat das Gericht argumentiert, dass CDN-Betreiber eine Mitverantwortung für Urheberrechtsverletzungen tragen können. Sie liefern Inhalte – einschließlich solcher, die Urheberrechte verletzen – an Endbenutzer. Dies bedeutet, dass sie, wenn sie Kenntnis von solchen Urheberrechtsverletzungen haben und nichts unternehmen, um sie zu unterbinden, als Beitragende zur Verletzung angesehen werden können. Dies kann auch dann gelten, wenn sie selbst nicht die Verletzung verursacht haben, da sie dennoch eine wesentliche Rolle bei deren Ausführung spielen.

Dieses Urteil erweitert die Anwendung des Störerhaftungsprinzips im deutschen Urheberrecht und könnte weitreichende Auswirkungen auf die Verantwortlichkeiten von CDN-Betreibern und anderen IT-Infrastrukturanbietern haben. Sie sollten sich daher der potenziellen Rechtsfolgen bewusst sein und möglicherweise ihre Strategien zur Verwaltung und Kontrolle der Inhalte, die sie liefern, überdenken.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln

In seiner Entscheidung stellte das Gericht fest, dass der betroffene CDN-Betreiber durch die Bereitstellung seiner Dienste eine Urheberrechtsverletzung ermöglicht hat und daher als Störer haftbar ist. Bei genauerer Betrachtung stellte das Gericht fest, dass der CDN-Betreiber durch das Hosting und die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material ohne die notwendige Zustimmung der Urheber einen Beitrag zur Urheberrechtsverletzung leistete.

Dieses Urteil ist spannend, aber auch problematisch zugleich, und könnte wegweisend für ähnliche Fälle in Deutschland sein. Es ist das erste Urteil seiner Art, das einen CDN-Betreiber als Störer einer Urheberrechtsverletzung identifiziert.

Interessanterweise ist dieses Urteil nicht isoliert, sondern folgt einem ähnlichen Trend, den das Landgericht Leipzig in einem früheren Fall festgestellt hat. In diesem Fall wurde ein DNS-Resolver, ein wichtiger Bestandteil des Internets, der Anfragen von Benutzern nach bestimmten Websites in IP-Adressen umwandelt, als Täter einer Urheberrechtsverletzung identifiziert.

Obwohl beide Fälle derzeit in der Berufung sind, zeigen sie eine wachsende Bereitschaft der Gerichte, die Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf Anbieter von IT-Infrastrukturen auszuweiten. Dies könnte ein Zeichen dafür sein, dass wir uns auf eine neue Ära der Haftung für solche Anbieter zubewegen, in der die Gerichte von ihnen verlangen, dass sie stärkere Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre Dienste nicht zur Durchführung von Urheberrechtsverletzungen genutzt werden.

Die Implikationen für die Branche

Diese Entwicklungen deuten darauf hin, dass ein Präzedenzfall für die Haftung von Hostern nicht mehr weit entfernt sein könnte. Für Anbieter von IT-Infrastruktur, wie Hostern, CDN-Betreibern und anderen Dienstleistern, ist es nun wichtiger denn je, ihre Verträge, Compliance-Prozesse und Verhaltensnormen zu überprüfen und anzupassen.

Es ist nicht zu leugnen, dass diese Gerichtsentscheidungen ein Weckruf für die IT-Branche sein sollten. Selbst wenn die Berufungen in diesen Fällen erfolgreich sind, bleibt das Risiko bestehen, dass zukünftige Urteile in ähnlicher Weise entscheiden könnten.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass IT-Infrastruktur-Anbieter proaktiv Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre Dienste nicht zur Unterstützung von Urheberrechtsverletzungen genutzt werden können. Dies könnte die Implementierung strengerer Kontrollen, die Verbesserung von Überwachungssystemen oder die enge Zusammenarbeit mit Urheberrechtsinhabern beinhalten.

Fazit

Das aktuelle Urteil des Landgerichts Köln markiert einen potenziellen Wendepunkt in der Haftung von IT-Infrastrukturanbietern. Es ist eine klare Aufforderung an die Branche, ihre bestehenden Praktiken zu überdenken und Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sie nicht unwissentlich zu Urheberrechtsverletzungen beitragen. Es ist an der Zeit zu handeln – JETZT.

Beliebte Beträge

Kommerzielle Nutzung von Discord: Ein juristischer Leitfaden

Was ist mit der Haftung bei einem Discord-Server?
18. Oktober 2023

Einleitung Discord hat sich seit seiner Gründung im Jahr 2015 zu einer beliebten Plattform für Gamer, Communities und zuletzt auch...

Mehr lesenDetails

Rechtliche Schritte bei gesperrten Instagram-Accounts: Deine Optionen und Präzedenzfälle

Instagram-Sperrung? Angemessene Wartefrist beachten!
20. Juli 2023

Wenn dein Instagram-Account gesperrt wird, gibt es eine Reihe von Maßnahmen, die du ergreifen kannst, um deine Rechte zu wahren...

Mehr lesenDetails

Was ist mit der Haftung bei einem Discord-Server?

Was ist mit der Haftung bei einem Discord-Server?
26. Dezember 2022

Für viele Menschen ist Discord ein unverzichtbares Werkzeug, um online zu kommunizieren und Inhalte auszutauschen. Aber wer ist für die...

Mehr lesenDetails

Podcasts und Recht: Was du beachten musst!

Podcasts und Recht: Was du beachten musst!
7. Februar 2023

In diesem Blogpost geht es um den richtigen Umgang mit Podcasts aus rechtlicher Sicht. Ich versuche zu erklären, was du...

Mehr lesenDetails

Management für OnlyFans-Künstler: Was zu beachten ist und wie es sich von traditionellem Influencer-Management unterscheidet

OnlyFans Managementverträge: Welche Inhalte?
24. Oktober 2023

Das Management im Influencer-Bereich ist längst kein Neuland mehr. Mit Plattformen wie Instagram, YouTube oder TikTok wurden bereits zahlreiche Erfolgsgeschichten...

Mehr lesenDetails

Impressumspflicht: Kann auf eine externe Webseite verlinkt werden?

Social Media Accounts und Impressum
3. Dezember 2019

Rund um die Impressumspflicht von Social Media Profilen, aber auch von Profilen auf Twitch oder von YouTube-Kanälen gibt es immer...

Mehr lesenDetails

OnlyFans Managementverträge: Welche Inhalte?

OnlyFans Managementverträge: Welche Inhalte?
13. September 2024

OnlyFans hat sich in den letzten Jahren zu einer der führenden Plattformen für Content Creator entwickelt. Immer mehr Künstler nutzen...

Mehr lesenDetails

Impressum auf Twitch/YouTube: Bußgeld nach § 11, 5 TMG?

Social Media Accounts und Impressum
20. Juli 2023

Einleitung zur Pflicht eines Impressums Die Impressumspflicht ist ein zentrales Element des deutschen Rechts, das zur Gewährleistung der Transparenz und...

Mehr lesenDetails

Die unterschätzten rechtlichen Risiken von Reaction-Videos: Ein Leitfaden für Streamer, Influencer und Agenturen

Die unterschätzten rechtlichen Risiken von Reaction-Videos: Ein Leitfaden für Streamer, Influencer und Agenturen
17. Juni 2023

Einführung: Reaction-Videos und ihre Beliebtheit Reaction-Videos sind ein beliebtes Format in der Online-Welt, insbesondere auf Plattformen wie YouTube und Twitch....

Mehr lesenDetails
  • Home
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • AGB
  • Agile und leane Kanzlei
  • Idealer Partner
  • Kontaktaufnahme
  • Videos
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Kontaktaufnahme
  • Leistungen
    • Unternehmensgründung
    • Beratungsschwerpunkte
    • Influencer und Streamer
    • Beratung E-Commerce
    • DLT und Blockchain
    • Games-Recht
    • Beratung Agenturen
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht: Von der Gründung bis zur Strukturierung
    • Kryptowährungen, Blockchain und Games
    • Investmentberatung
    • Speakertätigkeit
    • Legal Compliance
    • Gesellschaftsrecht
    • Vertragserstellung
  • Informationen
    • Über mich
    • Agile und leane Kanzlei
    • Focus auf Startups
    • Meine Prinzipien
    • Alltag IT-Rechtsanwalt?
    • Wie helfe ich Mandanten?
    • Rechtsanwalt und Berater?
    • Gründung bis Erfolg
    • Wie helfe ich?
    • Team: Saskia Härtel
    • Testimonials
    • Impressum
  • Videos
    • Videoreihe – über mich
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Shorts
    • Drittanbietervideos
    • Podcast Format
    • Sonstige Videos
  • Wissensdatenbank
  • Podcast
  • Blogposts
    • Aktuelle Artikel
    • Lange Artikel / Ausführungen
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Arbeitsrecht
    • EU-Recht
    • Gesellschaftsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Urheberrecht
    • Steuerrecht
    • Intern
    • Sonstiges
  • Meinung/Glosse
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung