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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

LG Köln: Influencer Rechtsprechung auch bei Rabatten

8. Juni 2020
in Recht im Internet
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Die Mehrheit der Gerichte ist sich einig, dass monetäre Vorteile für Influencer irrelevant sind.
  • Entscheidend ist, ob Influencer mit Inhalten Geld verdienen oder es zumindest beabsichtigen.
  • Eine Trennung von privaten und werblichen Inhalten ist oft nicht möglich.
  • Das Landgericht Köln hat bereits Fälle gegen Influencer entschieden, trotz Anwaltspflicht.
  • Eine Influencerin rechtfertigte sich nicht ausreichend gegen ihre Bußgeldentscheidung.
  • Rabatte beim Warenkauf stellen keine geschäftliche Handlung dar, laut ihrer Argumentation.
  • Das Gericht betonte, dass auch finanzielle Vorteile ohne Geldverkehr geschäftliche Handlungen darstellen.

Inzwischen findet man bei mir auf dem Blog eine große Vielzahl an Beiträgen rund um das Influencer-Dasein und die betreffende Rechtsprechung dazu. Dabei sind sich die große Mehrheit der Gericht einig, dass nicht relevant ist, dass ein Influencer Geld oder andere Vorteile, wie die kostenfreie Überlassung von Ware, erhält. Entscheidend ist vielmehr, ob man als Influencer mit den eigenen Inhalten Geld verdient (wobei es bereits ausreicht, wenn es nur das Ziel der Tätigkeit ist), weswegen laut den Gerichten eine Trennung von privaten und werblichen Inhalten meist nicht möglich ist.

Weiß man das, mutet ein Verfahren am Landgericht Köln seltsam an, auch ohne den Umstand, dass dieses bereits gegen Influencer entschieden hat. Das gilt insbesondere, da es am Landgericht eine Anwaltspflicht gibt.

Die Influencerin verteidigte sich nämlich nicht einmal damit, dass für ihre Inhalte auf Instagram keine Gegenleistung erbracht wurden. Vielmehr trug sie vor beim Einkauf von Waren nur Rabatte gewährt bekommen zu haben, weswegen angeblich keine keine geschäftliche Handlung vorliegen würde und eine werbliche Kennzeichnung nicht notwendig gewesen wäre.

Diese doch etwas seltsame Auffassung resultierte in einem Bußgeld von 12.000 Euro.

Das Landgericht Köln betonte, dass eine geschäftliche Handlung selbstverständlich nicht nur dann vorliege, wenn unmittelbar Geld fließe, sondern auch dann, wenn man finanzielle Vorteile in anderer Weise erhalte.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BlogInfluencerInstagramLandgericht KölnRabattRechtsprechung

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