Inzwischen findet man bei mir auf dem Blog eine große Vielzahl an Beiträgen rund um das Influencer-Dasein und die betreffende Rechtsprechung dazu. Dabei sind sich die große Mehrheit der Gericht einig, dass nicht relevant ist, dass ein Influencer Geld oder andere Vorteile, wie die kostenfreie Überlassung von Ware, erhält. Entscheidend ist vielmehr, ob man als Influencer mit den eigenen Inhalten Geld verdient (wobei es bereits ausreicht, wenn es nur das Ziel der Tätigkeit ist), weswegen laut den Gerichten eine Trennung von privaten und werblichen Inhalten meist nicht möglich ist.
Weiß man das, mutet ein Verfahren am Landgericht Köln seltsam an, auch ohne den Umstand, dass dieses bereits gegen Influencer entschieden hat. Das gilt insbesondere, da es am Landgericht eine Anwaltspflicht gibt.
Die Influencerin verteidigte sich nämlich nicht einmal damit, dass für ihre Inhalte auf Instagram keine Gegenleistung erbracht wurden. Vielmehr trug sie vor beim Einkauf von Waren nur Rabatte gewährt bekommen zu haben, weswegen angeblich keine keine geschäftliche Handlung vorliegen würde und eine werbliche Kennzeichnung nicht notwendig gewesen wäre.
Diese doch etwas seltsame Auffassung resultierte in einem Bußgeld von 12.000 Euro.
Das Landgericht Köln betonte, dass eine geschäftliche Handlung selbstverständlich nicht nur dann vorliege, wenn unmittelbar Geld fließe, sondern auch dann, wenn man finanzielle Vorteile in anderer Weise erhalte.