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Home Sonstiges

LG München: Das Gold des Goldhasen ist markenrechtlich schützbar

29. Oktober 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Landgericht München entschied zu Gunsten von Lindt bezüglich des Farbmarkenschutzes für den beliebten Goldhasen.
  • Die Farbe Gold wurde als identitätsstiftend für den Lindt Hasen erachtet und erhielt daher rechtlichen Schutz.
  • Das Gericht bejahte Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 5 MarkenG.
  • Verkehrsgeltung erfordert, dass ein Zeichen als Hinweis auf bestimmte Unternehmen wahrgenommen wird, nicht nur bekannt ist.
  • Der Farbmarkenschutz gilt nicht allgemein; Farben allein bieten selten Ursprungsinformationen.
  • Im Falle des Lindt Goldhasen sah das Gericht die Farbe Gold als eigenständigen Herkunftshinweis.
  • Die hohe Kennzeichnungskraft des Goldtons wurde durch jahrelange Werbung und Nutzung erreicht.

Eine interessante Entscheidung zum Markenrecht hat das Landgericht München getroffen. Nachdem Lindt bis zum EuGH für den 3D-Markenschutz des Goldhasen gekämpft und verloren hat, gelang dem Schokoladenhersteller nun am Landgericht München ein Erfolg.

Dieses entschied nämlich, dass dem Goldhasen Farbmarkenschutz zuzugestehen sein, da die Farbe Gold der Inbegriff des Lindt-Hasen sei. Dementsprechend sprach das Gericht den geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 5 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr zu.

Im Rahmen des Urteils äußerte sich das Gericht unter anderem zur Frage der Verkehrsgeltung:

Verkehrsgeltung bedeutet, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen einem bestimmten (nicht notwendig namentlich benennbaren) Unternehmen zuordnet; ein fester Mindestprozentsatz ist damit jedoch nicht verbunden. Das Zeichen muss gerade als Marke Verkehrsgeltung erworben haben, was nur dann der Fall ist, wenn das Zeichen im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zur Unterscheidung von gleichen Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft verstanden wird. Die bloße Verkehrsbekanntheit oder Beliebtheit des Produkts selbst genügt hierfür ebenso wenig wie die Bekanntheit des Zeichens als solches, z.B. als Produktbezeichnung.

 

Das Gericht machte aber auch klar, dass ein Farbmarkenschutz alles andere als ein Grundsatz ist.

Wird eine Farbe auf der Verpackung einer Ware verwendet, kann zwar nur ausnahmsweise angenommen werden, dass dies herkunftshinweisend geschieht. Denn die Verbraucher sind es im Allgemeinen nicht gewöhnt, aus der Farbe von Waren oder ihrer Verpackung ohne Beifügung von grafischen oder Wortelementen auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine Farbe als solche nach den gegenwärtigen Gepflogenheiten grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet wird.

Beim Lindt-Hasen wäre dies jedoch anders zu sehen:

Im Streitfall fasst der angesprochene Verkehr […] die Farbe Gold auf der Verpackungsfolie der klägerischen Schokoladenhasen als eigenständigen Herkunftshinweis auf. Denn der von den Klägerinnen für ihre Schokoladenhasen verwendete Goldton verfügt nicht lediglich über normale, sondern über eine durch jahrelange intensive Bewerbung und Benutzung gesteigerte hohe Kennzeichnungskraft […]

Tags: DienstleistungMarkenrechtUnterlassungsanspruchVerbraucher

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