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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

LinkedIn Avatare („AI Avatars“) im Unternehmens- und Marketingeinsatz

12. Januar 2026
in Recht im Internet
Lesezeit: 6 Minuten Lesezeit
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Virtuelle Avatare sind im professionellen Umfeld angekommen. Spätestens seit LinkedIn eigene Avatar- und KI-basierte Videoformate testet und ausrollt, stellt sich die Frage nicht mehr, ob synthetische Repräsentationen genutzt werden, sondern wie sie rechtssicher eingesetzt werden können. Für Unternehmen, Agenturen und Personalabteilungen verschiebt sich damit die rechtliche Bewertung: Weg vom klassischen Influencer-Recht, hin zu einer Mischlage aus Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrecht, Datenschutz, Plattformregeln und – perspektivisch – AI-Act-Compliance.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. 1. Was rechtlich neu ist – und was nicht
2. 2. Avatar ≠ Avatar: drei Einsatzmodelle auf LinkedIn
3. 3. Wettbewerbsrecht: Werbung, Irreführung und Transparenz
4. 4. Persönlichkeitsrecht und „Look-alike“-Risiken
5. 5. Datenschutz: Wann Avatare personenbezogene Daten verarbeiten
6. 6. Plattformregeln: LinkedIn als eigener Rechtsrahmen
7. 7. AI Act: Warum 2026 schon heute relevant ist
8. 8. Saubere Umsetzung: Governance statt Bauchgefühl
9. 9. Abgrenzung zu bestehenden Virtual-Creator-Konzepten
10. 10. Fazit: Avatare sind rechtlich beherrschbar – aber nur strukturiert
10.1. Author: Marian Härtel

Der Einsatz von LinkedIn-Avataren (häufig als „AI Avatars“, teils auch als unternehmensinterne „Digital Representatives“) wirkt auf den ersten Blick harmlos: kurze Videos, ein standardisiertes Erscheinungsbild, keine „echte“ Person vor der Kamera. Genau diese Annahme ist jedoch rechtlich trügerisch. Denn auch ein Avatar kommuniziert, wirbt, repräsentiert und kann täuschen – und damit in klassische Haftungsregime fallen.

Der folgende Beitrag ordnet den Einsatz von LinkedIn-Avataren systematisch ein, grenzt bestehende Virtual-Creator-Modelle ab, zeigt neue Risiken und gibt eine belastbare Struktur vor, wie Avatare rechtssicher in Marketing, HR und Unternehmenskommunikation integriert werden können.

1. Was rechtlich neu ist – und was nicht

Technisch sind LinkedIn-Avatare keine Revolution. Neu ist jedoch der Kontext: Anders als Instagram- oder TikTok-Avatare bewegen sich LinkedIn-Formate fast ausschließlich im geschäftlichen Verkehr. Damit greift von Beginn an ein strengerer Maßstab. Aussagen werden schneller als geschäftliche Handlungen qualifiziert, Werbecharakter wird eher unterstellt, und die Erwartungshaltung an Seriosität und Transparenz ist höher.

Rechtlich neu ist außerdem die Institutionalisierung. Während Virtual Creators bislang oft als Kampagnen-Assets oder experimentelle Markenfiguren eingesetzt wurden, werden LinkedIn-Avatare zunehmend als dauerhafte Repräsentanten genutzt: für Produktupdates, Recruiting-Botschaften, Employer-Branding oder interne Kommunikation. Das verschiebt die Bewertung von einer punktuellen Werbemaßnahme zu einer kontinuierlichen Unternehmenskommunikation.

Nicht neu sind hingegen die grundlegenden Risikofelder. Auch ein Avatar unterliegt dem Wettbewerbsrecht, auch ein synthetisches Gesicht kann Persönlichkeitsrechte berühren, auch KI-generierte Inhalte können datenschutzrechtlich relevant sein. Der Unterschied liegt in der Verdichtung dieser Risiken in einem professionellen Umfeld.

2. Avatar ≠ Avatar: drei Einsatzmodelle auf LinkedIn

Für eine saubere rechtliche Bewertung ist zunächst zu unterscheiden, welche Rolle der Avatar einnimmt.

Im ersten Modell fungiert der Avatar als rein grafische Repräsentation ohne Realbezug. Es handelt sich um eine stilisierte Figur, die weder eine reale Person nachbildet noch individuelle Merkmale trägt. Dieses Modell ist rechtlich am unkritischsten, solange keine Täuschung über eine reale Person stattfindet und die Kommunikation transparent bleibt.

Im zweiten Modell wird der Avatar als synthetische Version einer realen Person eingesetzt, etwa eines Geschäftsführers oder einer Mitarbeiterin. Stimme, Mimik oder Gestik sind erkennbar angelehnt oder direkt geklont. Hier greifen unmittelbar Persönlichkeitsrecht, ggf. Leistungsschutzrechte und datenschutzrechtliche Fragen. Ohne ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung ist dieses Modell praktisch nicht beherrschbar.

Das dritte Modell ist der Avatar als Markenfigur. Er ist weder rein abstrakt noch an eine konkrete Person gebunden, sondern wird als eigenständige „Corporate Persona“ aufgebaut. Dieses Modell ist aus rechtlicher Sicht häufig der sinnvollste Weg, erfordert aber eine saubere Rechtekette und klare Governance, weil der Avatar dauerhaft für das Unternehmen spricht.

Der LinkedIn-Kontext begünstigt insbesondere Modell zwei und drei – und genau dort liegen die größten Fallstricke.

3. Wettbewerbsrecht: Werbung, Irreführung und Transparenz

Zentral ist die Frage, ob und wie der Einsatz eines Avatars als geschäftliche Handlung einzuordnen ist. Auf LinkedIn ist diese Schwelle schnell überschritten. Produktvorstellungen, Employer-Branding, Recruiting-Botschaften oder Thought-Leadership-Posts mit Unternehmensbezug sind regelmäßig Werbung im weiteren Sinne.

Problematisch wird es, wenn der Avatar den Eindruck erweckt, es spreche eine reale Person, obwohl tatsächlich ein synthetisches System kommuniziert. Hier kann eine Irreführung vorliegen, insbesondere wenn Authentizität, persönliche Erfahrung oder individuelle Verantwortung suggeriert werden.

Das Wettbewerbsrecht verlangt keine generelle „KI-Kennzeichnung“, wohl aber Transparenz, wenn andernfalls eine Fehlvorstellung entsteht. Im LinkedIn-Umfeld kann das etwa der Fall sein, wenn ein Avatar scheinbar persönliche Einschätzungen abgibt, Interviews „führt“ oder Empfehlungen ausspricht. Je näher der Inhalt an Vertrauenstatbestände heranrückt, desto eher ist eine Klarstellung geboten.

Rechtssicher ist daher eine klare kommunikative Linie: Der Avatar wird als virtuelle Unternehmensfigur positioniert, nicht als menschlicher Ansprechpartner. Eine kurze, konsistente Offenlegung – etwa im Profil oder im Begleittext – reduziert das Risiko erheblich, ohne die Wirkung zu zerstören.

4. Persönlichkeitsrecht und „Look-alike“-Risiken

Besonders heikel ist der Einsatz von Avataren, die realen Personen ähneln. Das Persönlichkeitsrecht schützt nicht nur Name und Bild, sondern auch Stimme, charakteristische Merkmale und in bestimmten Konstellationen sogar den Gesamteindruck.

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Annahme, eine „nur ähnliche“ Darstellung sei unproblematisch. Gerade im beruflichen Kontext kann jedoch bereits eine deutliche Assoziation ausreichen, um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auszulösen. Das gilt nicht nur für prominente Personen, sondern auch für Mitarbeiter, ehemalige Führungskräfte oder bekannte Branchenfiguren.

Für LinkedIn-Avatare bedeutet das: Entweder vollständige Abstraktion oder belastbare Einwilligung. Letztere muss den konkreten Einsatzzweck, die Dauer, die Plattformen und insbesondere die Möglichkeit der Beendigung regeln. Ohne Exit-Regelung entsteht ein erhebliches Dauerhaftungsrisiko, etwa wenn die Person das Unternehmen verlässt oder ihre Meinung ändert.

5. Datenschutz: Wann Avatare personenbezogene Daten verarbeiten

Datenschutzrechtlich sind Avatare nicht per se problematisch. Kritisch wird es, wenn sie auf personenbezogenen Daten basieren oder solche verarbeiten. Das ist insbesondere der Fall bei Stimmklonen, Gesichtsmodellen oder Avataren, die aus Video- oder Audioaufnahmen realer Personen generiert werden.

In diesen Fällen liegt regelmäßig eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor, häufig sogar besonderer Kategorien. Die Anforderungen an Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Datensicherheit und Löschung sind entsprechend hoch. Für Unternehmen bedeutet das: Ohne dokumentierte Einwilligung, saubere Zweckbeschreibung und klare Löschkonzepte ist der Einsatz kaum zu rechtfertigen.

Hinzu kommt der Plattformfaktor. Werden Avatare über Dritttools erstellt oder gehostet, stellt sich die Frage der Auftragsverarbeitung, der Datenübermittlung in Drittländer und der Zugriffsmöglichkeiten des Toolanbieters. Gerade bei LinkedIn-nahen Formaten wird dies häufig übersehen, weil die technische Komplexität „unsichtbar“ bleibt.

6. Plattformregeln: LinkedIn als eigener Rechtsrahmen

Neben staatlichem Recht sind die Plattformregeln von LinkedIn ein eigenständiger Compliance-Faktor. LinkedIn verfolgt traditionell einen strengeren Ansatz als viele andere Social-Media-Plattformen, insbesondere im Hinblick auf Täuschung, Identitätsmissbrauch und automatisierte Inhalte.

Ein Avatar, der wie ein echter Nutzer auftritt, kann schnell als irreführend oder als Verstoß gegen Authentizitätsanforderungen gewertet werden. Sanktionen reichen von Reichweiteneinschränkungen über Content-Removal bis hin zur Account-Sperrung. Diese Risiken sind vertraglich kaum abwälzbar und treffen regelmäßig das Unternehmen selbst.

Daher sollte der Avatar nicht „versteckt“, sondern sauber in die Unternehmenskommunikation integriert werden. Klare Zuordnung zum Unternehmen, konsistentes Branding und Vermeidung personalisierter Täuschung sind nicht nur rechtlich, sondern auch plattformstrategisch sinnvoll.

7. AI Act: Warum 2026 schon heute relevant ist

Auch wenn der EU-AI-Act für viele Unternehmen noch abstrakt wirkt, sollte er beim Avatar-Einsatz mitgedacht werden. LinkedIn-Avatare fallen zwar in der Regel nicht in Hochrisiko-Kategorien, können aber als KI-Systeme mit Interaktion qualifiziert werden. Damit greifen perspektivisch Transparenz- und Governance-Pflichten.

Besonders relevant ist der Aspekt der AI Literacy. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Mitarbeitende, die KI-Systeme einsetzen oder verantworten, über ausreichende Kenntnisse verfügen. Wer Avatare ungeprüft in die Kommunikation gibt, ohne Zuständigkeiten, Freigaben und Verständnis für Risiken, läuft Gefahr, gegen künftige Organisationspflichten zu verstoßen.

Der Beitrag sollte daher klarstellen: Avatar-Nutzung ist kein reines Marketingthema, sondern Teil der KI-Governance. Frühzeitige Strukturierung spart später erheblichen Aufwand.

8. Saubere Umsetzung: Governance statt Bauchgefühl

Rechtssicher wird der Einsatz von LinkedIn-Avataren nicht durch Einzelmaßnahmen, sondern durch ein konsistentes Setup. Dazu gehören klare Zuständigkeiten, definierte Freigabeprozesse und eine saubere Dokumentation.

Praktisch bewährt hat sich eine Trennung zwischen strategischer Entscheidung (Warum setzen wir Avatare ein?), operativer Umsetzung (Wie werden Inhalte erstellt, geprüft und veröffentlicht?) und rechtlicher Kontrolle (Welche Grenzen gelten, wer trägt Verantwortung?). Der Avatar selbst wird damit vom Risikoobjekt zum gesteuerten Kommunikationsmittel.

Gerade im Vergleich zu klassischen Influencern liegt hier ein Vorteil: Avatare sind vollständig kontrollierbar – wenn man sie auch so behandelt.

9. Abgrenzung zu bestehenden Virtual-Creator-Konzepten

LinkedIn-Avatare sind kein Ersatz für klassische Virtual Creators, sondern eine Spezialform. Während Virtual Creators häufig reichweiten- und kampagnengetrieben sind, dienen LinkedIn-Avatare der institutionellen Kommunikation. Das rechtliche Gewicht liegt daher weniger auf Entertainment-Risiken und stärker auf Seriosität, Täuschungsschutz und Compliance.

Für bestehende Virtual-Creator-Setups bedeutet das: Inhalte und Strukturen lassen sich nicht eins zu eins übertragen. Was auf Instagram funktioniert, kann auf LinkedIn rechtlich und strategisch scheitern.

10. Fazit: Avatare sind rechtlich beherrschbar – aber nur strukturiert

LinkedIn-Avatare eröffnen neue Möglichkeiten in Marketing, HR und Unternehmenskommunikation. Gleichzeitig verdichten sie rechtliche Risiken, weil sie Authentizität simulieren, ohne menschlich zu sein. Wer Avatare als „nettes Tool“ behandelt, riskiert Abmahnungen, Plattformprobleme und Reputationsschäden.

Wer sie hingegen als kommunikatives System begreift, mit klarer Rechtekette, Transparenz, Governance und Blick auf kommende KI-Regulierung, kann sie rechtssicher und strategisch sinnvoll einsetzen. Entscheidend ist nicht die Technik, sondern die Struktur dahinter.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

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