Als Urheberrechtler hat man es immer wieder auch mit Open Source Lizenzen wie GPL in den verschiedenen Versionen oder der Apache-Lizenz zu tun. Oft wird die hohe Komplexität, verbunden mit den Problemen ausländischer Rechtsordnungen jedoch übersehen. Dies macht Beratungen in dem Bereich kompliziert und gegebenenfalls auch für Mandanten teuer. So ging es wohl auch den Core-Entwickler von Christoph Hellwig. Der Entwickler zentralen Codebestandteilen von Linux scheitertet, nach dem Landgericht Hamburg, auch am Oberlandesgericht Hamburg. Und die Art und Weise des Scheitern ist äußerst problematisch.
Das Oberlandesgericht Hamburg äußerte sich nämlich kaum inhaltlich zu dem Thema ob VMware mit seiner Virtualisierungssoftware die GPLv2 verletzt. Hellwig sei bei der Behauptung, dass VMware Treibersoftware unerlaubt nutzen würde, ohne die eigene Software wiederum Open Source zu stellen, schon nicht ausreichend seinen Darlegungs- und Beweispflichten, die ihn als Kläger im Zivilprozess treffen, nachgekommen. Zudem gab es konkrete Zweifel an welchen Codebestandteilen Hellwig selber konkret mitgearbeitet habe, als Miturheber sei, und in welchem Umfang er somit überhaupt aktivlegimitiert war.
Derart komplexe Verfahren in gerichtliche Schriftsätze zu gießen und dabei, selbst Gerichten mit Erfahrung im Urheberrechten, Tools wie “Git” zu erläutern ist mindestens nur ungeheuerlich kompliziert und umfangreich, auf jedenfalls aber eine teure Angelegenheit. So wünschenswert das vermehrte Arbeiten mit Open-Source Lizenzen ist, die Prozesse sollten genau durchdacht, die Detail der Lizenzen beachtet werden und die Vor- und Nachteile solcher Lizenzen abgewägt werden. Wie man am aktuellen Fall sehen kann, ist, selbst wenn man noch so viel Glück hat, ein Gerichtsstand in Deutschland zu konstruieren, die Verteidigung von Rechten und/oder Ansprüchen extrem kompliziert. Nicht anders kann es jedoch sein, wenn man Open-Source-Software in eigenen Projekten verwendet hat und sich gegen eventuelle Ansprüche verteidigen müsste.