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Home Recht im Internet

OLG Braunschweig bestätigt Influencer-Rechtsprechung

3. Juni 2020
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • OLG Braunschweig bestätigt Urteile zu Influencern und Werbung, die bereits im letzten Jahr behandelt wurden.
  • Fall um eine Influencerin, die auf Instagram Fitnessinhalte teilte und Markenverlinkungen nutzte.
  • OLG entschied, dass dies unzulässige Werbung darstellt, da sie kommerziell orientiert war.
  • Die Beklagte handelte nicht privat, sondern zur Imagepflege und Markenbildung.
  • Das Fehlen einer materiellen Gegenleistung reicht nicht aus, um Werbung zu rechtfertigen.
  • Verbraucher konnten die Werbung nicht als solche erkennen, was als problematisch gilt.
  • Das Urteil ist momentan noch nicht rechtskräftig und könnte Folgen für Influencer-Marketing haben.

Das OLG Braunschweig bestätigte gerade die zahlreichen Urteile rund um Influencer und Werbung, die man vor allem im letzten Jahr bei mir auf dem Blog findet.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Influencerin, die auf Instagram aktiv war und dort regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps teilte. Klickte man die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller der von der Influencerin getragenen Kleidung. Mit einem weiteren Klick wurde man dann zu den Instagram-Auftritten der Hersteller geleitet.

Dies, so der 2. Zivilsenat des OLG Braunschweig, sei unzulässige Werbung. Durch das Einstellen der Bilder und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller handele die Influencerin zu kommerziellen Zwecken. Sie betreibe den Instagram-Account nicht privat, sondern auch zugunsten der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens. Nicht allein entscheidend sei hierbei, dass sie für bestimmte Werbung keine materielle Gegenleistung erhalten habe. Die Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren, reiche aus. Immerhin bezeichne sich die Beklagte selbst als Influencerin. Hierbei handele es sich in der Regel um bekannte und beliebte Person, die sich dafür bezahlen ließen, dass sie mit einem bestimmten Produkt abgebildet würden. Auch dass ihre Beiträge auf Instagram keinen redaktionellen Anlass für die Bilder und die Herstellernennung böten, spreche für ein kommerzielles Handeln.

Weil die Influencerin den kommerziellen Zweck ihrer Handlungen nicht kenntlich gemacht habe, sei die Werbung unzulässig. Die Verbraucher hätten auch nicht unmittelbar aus den Umständen erkennen können, dass es sich um Werbung handele. Es liege, so der 2. Zivilsenat, gerade in der Natur eines Influencer-Posts, dass eine scheinbar private und objektive Empfehlung abgegeben werde, der die Follower eine höhere Bedeutung beimessen würden als einer gekennzeichneten Werbung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Tags: BlogInfluencerInstagramMarketingRechtsprechungUrteileVerbraucher

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