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OLG Hamburg: weniger bedeutet weniger nicht seltener

14. August 2019
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Werbeaussagen und das UWG sind oft keine wirklich engen Freunde und die Rechtssprechung zu irreführenden Darstellung bzw. Aussagen ist extrem umfangreich.

Wichtigste Punkte
  • Das Oberlandesgericht Hamburg betrachtet die Werbeaussage "Weniger Einnehmen" als irreführend.
  • Ein Sternchenhinweis präzisiert nicht ausreichend die Bedeutung der Aussage.
  • Die Kammer sprach von einer „dreisten Lüge“ des Werbenden.
  • Die Aussage bezieht sich auf die Menge und nicht auf die Häufigkeit der Einnahme.
  • Das Gericht war nicht überzeugt von den DUDEN-Ausdrucke, die den Kontext erläutern.
  • Die Antragstellerin argumentierte, dass seltener die geeignete Begrifflichkeit für geringere Häufigkeit wäre.
  • Vorsicht bei der Formulierung von Werbesprüchen ist geboten.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat jetzt die Werbeaussage „Weniger Einnehmen“ eines Medikaments für irreführend betrachtet, wenn der Hersteller mittels eines Sternchenhinweises klarstellt, dass dies bedeutet, nur einmal am Tag das Medikament nutzen zu müssen.

Selten liest man in solchen Fällen Gericht, dass diese von einer „dreisten Lüge“ des Werbenden sprechen. Die Kammer war jedenfalls der Meinung.

Der kurzen und blickfangmäßig hervorgehobenen Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ kommt bereits eine auf den ersten Blick klare Aussage zu, und zwar eine Angabe zur Menge, nicht zur Häufigkeit der Einnahme des beworbenen Arzneimittels.

Nicht einmal der Almanach der deutschen Sprache, überzeugte das Gericht:

[…]vorgelegten Ausdrucke aus dem DUDEN, die lediglich zeigen, dass die Bedeutung der Wörter „wenig“ bzw. „weniger“ von dem jeweiligen Kontext abhängt, in dem sie benutzt werden.

Es fand die Ausführungen der Antragstellerin der einstweiligen Verfügung überzeugender wonach

[…] zur Angabe einer geringeren Häufigkeit üblicherweise die Angabe „seltener“ verwendet wird.

Vorsicht also bei der Formulierung von Werbesprüchen!

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: Hamburg

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