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Home Sonstiges

OLG Karlsruhe zur Veröffentlichung privater Chats

13. März 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Oberlandesgericht Karlsruhe erlaubt der Wochenzeitung KONTEXT die Berichterstattung über private Chats.
  • Ein Mitarbeiter der AfD-Fraktion äußerte sich rassistisch und war früher NPD-Mitglied.
  • Der Mitarbeiter beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Berichterstattung.
  • Das Gericht hielt die Chat-Protokolle für authentisch und glaubte den Vorwürfen.
  • Die mögliche Illegalität des Leakens der Chat-Protokolle schloss ein Verbot der Berichterstattung nicht aus.
  • Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt das Recht auf Vertraulichkeit des Mitarbeiters.
  • Die Entscheidung ist endgültig, ein Hauptsacheverfahren bleibt jedoch möglich.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Wochenzeitung „KONTEXT“ einstweilen wieder über Inhalte aus privaten Chats berichten darf. Ein namentlich benannter wissenschaftlicher Mitarbeiter zweier Abgeordneter der AfD-Fraktion im baden-württembergischen Landtag hat sich laut der Zeitung rassistisch und demokratiefeindlich geäußert und sei früher Mitglied der NPD gewesen.

Gegen diese Berichterstattung ist der Mitarbeiter mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgegangen, mit der er begehrt hat, der Zeitschrift  zu untersagen, identifizierend über ihn zu berichten und u.a. zu behaupten, er sei Mitglied der NPD gewesen und habe sich in der zitierten Weise geäußert. Er machte u.a. geltend, die angeblichen Zitate stammten nicht von ihm, sie seien nachträglich in die Chat-Protokolle hinein manipuliert worden.

Das OLG sah es jedoch als hinreichend glaubhaft gemacht an, dass die im Rechtsstreit vorgelegten Chat-Protokolle authentisch sind. Somit war es für das Gericht überwiegend wahrscheinlich, dass der Mitarbeiter sich in der zitierten Weise menschenverachtend, rassistisch und demokratiefeindlich geäußert hat und früher NPD-Mitglied gewesen ist, wie er dies gegenüber verschiedenen Chat-Partnern selbst angegeben hatte.

Zudem entschied das Gericht, dass die Berichterstattung auch nicht deshalb verboten gewesen sei, weil die Chat-Protokolle möglicherweise widerrechtlich „geleakt“ wurden. Der Mitarbeiter konnte nicht glaubhaft machen, dass die Zeitung den etwaigen Rechtsbruch selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat. Deshalb überwiege das verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit und der Schutz der Vertraulichkeitssphäre des Mitarbeiters.

Die Eilentscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist nicht anfechtbar. Dem Mitarbeiter steht jedoch die Möglichkeit offen, die Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren endgültig gerichtlich klären zu lassen. Die Vorinstanz, das Landgericht Mannheim, hatte noch zugunsten des Klägers entschieden und das beantragte einstweilige Verbot der Berichterstattung erlassen.

Tags: Baden-WürttembergChatInformationKarlsruhe

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