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Home Onlinehandel

Onlinehändler: Informationen über Garantiebedingungen

13. März 2019
in Onlinehandel, Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Onlinehändler müssen Verbraucherinformationen über Herstellergarantien bereitstellen, gemäß Art. 246a § 1 des Einführungsgesetzes zum BGB.
  • Ähnlich wichtig ist die Kenntnis der Garantiebedingungen, ob beim Kauf im Großhandel oder via Dropshipping.
  • Verkäufer sind verpflichtet, sich beim Hersteller über die Existenz von Garantien zu informieren.
  • Informationen zur Garantie müssen vollständig, leicht erkennbar und in der Produktbeschreibung enthalten sein.
  • Eine Nachinformation per E-Mail nach dem Kauf reicht nicht aus, um rechtlichen Anforderungen zu genügen.
  • Die Erwähnung der Garantie allein schützt nicht vor Abmahnungen, insbesondere ohne klaren Verbraucherschutzhinweis.
  • Das Garantie-Thema ist ein häufiges Abmahnthema, nicht nur innerhalb der Unterhaltungselektronik.

Ein beliebtes Abmahnthema für Onlinehändler, sei es im eigenen Onlineshop oder auf Handelsplattformen wie Amazon und/oder eBay ist immer wieder die fehlende Information bzgl. einer bestehenden Herstellergarantie für ein Produkt. Viele Verkäufer wissen wahrscheinlich gar nicht, dass es eine Pflicht von Händlern zur Verbraucherinformation über Garantien und deren Bedingungen gibt. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 246a § 1 des Einführungsgesetzes zum BGB iVm. § 312d BGB.  Das Studium des Paragrafen sei übrigens jedem hier ans Herz gelegt, denn es lauern noch zahlreiche weitere Fallen und Pflichten.

Irrelevant für die Berechtigung einer Abmahnung und somit Kosten für Rechtsanwälte etc. ist natürlich, wenn man von dieser Pflicht nicht wusste. Besonders ist es jedoch auch irrelevant, wenn man von der Garantie als solcher nichts wusste, beispielsweise weil man das Produkt selber nur ahnungslos im Großhandel oder gar via Dropshipping gekauft hat. Hier ist es die alleinige Pflicht des Verkäufers, sich beim Hersteller über das Bestehen oder Nichtbestehen einer solchen Garantie zu informieren und sich dieses Information im Zweifel schriftlich geben zu lassen. Das gilt natürlich auch, wenn man irgendwann einmal ein Produkt gelistet hat, der Hersteller nachträglich eine Garantie einführen sollte, und man selber die Produktbeschreibung keinem Update unterzieht.

Die Informationen zur Garantie müssen übrigens vollständig, leicht erkennbar und bei der Produktbeschreibung eingehalten werden. Eine E-Mail nach dem Kauf würde beispielsweise nicht ausreichen.

Zudem gilt, wie bei so vielen Themen rund um das Anbieten eines Onlineshops, dass es nicht einmal mit der Erwähnung der Garantie getan ist. Fügt man sämtliche Informationen in die Produktbeschreibung ein, kann man aus diesem Grund nicht mehr abgemahnt werden. Unter Umständen wird man nun allerdings abgemahnt, weil man den Verbraucher nicht darüber informiert hat, dass eine solche freiwillige Herstellergarantie natürlich nicht die Verbraucherrechte auf Widerruf und – ganz wichtig – Gewährleistung in irgend einer Weise einschränken.

Das Thema Garantie, in aller Couleur, ist in den letzten Jahren wohl eine der häufigsten Abmahngründe überhaupt. Es lohnt sich unbedingt damit zu beschäftigen, welchen Produkte dies betrifft. Auch wenn es häufig Unterhaltungselektronik betrifft, ist diese Liste natürlich nicht abschließend.

Tags: AbmahnungAmazonE-MailEBayGesetzeInformationMailVerbraucher

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