Der BGH hat im Sommer ein interessantes Urteil gefällt, welches faktische alle Preisvergleichsseiten betrifft, ob nun für Computerspiele, Urlaube, Flüge, Wohnungen oder sonstige beliebte Onlineshopping-Artikel.
Unter dem AZ: I ZR 250/20 entschied dieser nämlich, dass es unzulässig wäre mit einem Preis zu werben, wenn dieser nur bei einer oder wenigen (nicht gängigen) Zahlmethoden zutrifft, und der Preis bei der Zahlung mit anderen Zahlungsmitteln demnach höher ist. Erfahrungsgemäß dürfte dies z.b. bei vielen Suchmaschinen von beispielsweise Lizenzschlüsseln für Computerspielen etc. der Fall sein. Auch der Einwand des Beklagten, dass es sich lediglich um eine Servicepauschale handle, bewegte das oberste Zivilgericht nicht zu einer anderen Entscheidung. Eine solche Pauschale stelle aus Sicht des Verbrauchers ebenfalls ein Entgelt dar, so der BGH. Im vorliegenden Fall wurde auf einer Flugvergleichs-Website in der Vergleichsansicht ein Preis angegeben, der nur bei Zahlung mit einer bestimmten Kreditkarte zutraf und bei spätere Auswahl einer anderen Zahlmethode anstieg.
Im vorliegenden Fall bestätigte der BGH einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des zu zahlenden Endpreises nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, gegen die Verpflichtung nach § 312 Abs. 4 Nr. 1 BGB zum Anbieten einer gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit und gegen das Verbot nach § 312 Abs. 4 Nr. 2 BGB der Vereinbarung eines Zahlungsmittelentgelts, das über die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehenden Kosten hinausgeht.