Einleitung: Die rechtliche Grauzone der Influencer-Welt
In meiner Praxis als Anwalt, der eine Vielzahl von Influencern betreut, stoße ich immer wieder auf komplexe rechtliche Herausforderungen. Eine der zentralen Problematiken in der digitalen Welt der sozialen Medien ist die Frage der Identifizierbarkeit von Personen. Influencer agieren häufig unter Pseudonymen oder Nicknamen, was die rechtliche Auseinandersetzung, insbesondere bei Unterlassungsansprüchen, erschwert. Hinzu kommt, dass in Reaktionsvideos oder ähnlichen Formaten oft indirekt Bezug auf Personen genommen wird, ohne diese namentlich zu erwähnen, was die rechtliche Lage weiter verkompliziert. Das Oberlandesgericht Dresden hat sich nun in einem wegweisenden Beschluss vom 23.03.2024 (Az. 4 W 213/24) mit diesen Fragen auseinandergesetzt und wichtige Klarstellungen zur Identifizierbarkeit von Personen in sozialen Medien sowie zum Rechtsschutzbedürfnis bei Unterlassungsansprüchen getroffen. Der Beschluss betraf einen Fall, in dem eine Person in einem TikTok-Livestream ohne explizite Namensnennung erwähnt wurde und sich daraus rechtliche Konsequenzen ergaben. Das Gericht hatte zu klären, ob und wie die betroffene Person als identifizierbar gilt und welche Auswirkungen dies auf mögliche Unterlassungsansprüche hat. Die Entscheidung des OLG Dresden ist von großer Bedeutung für die Praxis und schafft mehr Rechtssicherheit in einem zunehmend relevanten Bereich des Medienrechts.
Identifizierbarkeit ohne Namensnennung
Das OLG Dresden stellte in seinem Beschluss klar, dass die Identifizierbarkeit einer Person nicht zwangsläufig eine namentliche Nennung voraussetzt. Vielmehr reicht es aus, wenn durch die Übermittlung von Teilinformationen der Betroffene begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkannt werden. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und unterstreicht, dass die Erkennbarkeit einer Person auch durch Kontextinformationen gegeben sein kann, die es einem bestimmten Personenkreis ermöglichen, den Betroffenen zu identifizieren. Entscheidend ist dabei nicht, ob eine Mehrheit der Adressaten oder gar der “Durchschnittsempfänger” die betroffene Person erkennen kann. Es genügt, wenn durch die Berichterstattung Informationen an solche Personen gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die Identität des Betroffenen herzustellen. Damit erweitert das OLG Dresden den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts und trägt den Realitäten der digitalen Kommunikation Rechnung. Gerade in sozialen Netzwerken, in denen Influencer oft unter Künstlernamen oder Pseudonymen agieren, kann eine Identifizierung auch ohne ausdrückliche Namensnennung erfolgen, wenn genügend Indizien vorliegen, die eine Zuordnung ermöglichen.
Rechtsschutzbedürfnis bei Unterlassungsansprüchen
Ein weiterer zentraler Aspekt des Beschlusses betrifft das Rechtsschutzbedürfnis für einen Unterlassungsantrag. Das OLG Dresden stellte klar, dass ein solches Bedürfnis nicht gegeben ist, wenn bereits eine kerngleiche Verpflichtung in einem Prozessvergleich enthalten ist, den der Antragsteller vollstrecken könnte. In dem konkreten Fall hatte die Antragsgegnerin sich bereits in einem früheren Vergleich verpflichtet, sich zukünftig nicht mehr über den Antragsteller zu äußern, was auch die streitgegenständlichen Äußerungen umfasste. Der Antragsteller hätte demnach aus diesem Prozessvergleich vollstrecken können, anstatt ein neues gerichtliches Verfahren anzustrengen. Das Gericht betonte, dass der Umfang der Verpflichtung der Antragsgegnerin weit gefasst war und sie sich in der Allgemeinheit und auf sozialen Plattformen überhaupt nicht mehr über die Person des Antragstellers äußern durfte. Für einen Verstoß gegen diese Verpflichtung kommt es nicht darauf an, ob das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt wurde, da die Unterlassungsverpflichtung unabhängig davon bestand. Dies gilt nicht nur für die namentliche Nennung des Antragstellers, sondern auch für Äußerungen, in denen er identifizierbar ist, da es sich dann um eine kerngleiche Verletzungshandlung handelt.
Konsequenzen für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Dresden hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis und schafft mehr Klarheit in einem zunehmend relevanten Bereich des Medienrechts. Sie verdeutlicht, dass die Identifizierbarkeit einer Person in der digitalen Kommunikation, insbesondere auf Plattformen wie TikTok, weit gefasst ist und nicht auf direkte Namensnennungen beschränkt ist. Influencer, aber auch andere Akteure in sozialen Medien, müssen sich bewusst sein, dass auch indirekte Bezugnahmen auf Personen rechtliche Konsequenzen haben können, wenn genügend Indizien für eine Identifizierung vorliegen. Gleichzeitig unterstreicht der Beschluss die Bedeutung bestehender rechtlicher Vereinbarungen, wie Prozessvergleiche, die bereits Unterlassungsverpflichtungen enthalten können. Rechtsanwälte und ihre Mandanten sollten bestehende Vereinbarungen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls vollstrecken, bevor neue rechtliche Schritte eingeleitet werden. Dies kann Zeit und Kosten sparen und eine effektive Durchsetzung von Ansprüchen ermöglichen. Insgesamt stärkt die Entscheidung des OLG Dresden den Schutz von Persönlichkeitsrechten in sozialen Medien und schafft mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Sie unterstreicht die Notwendigkeit eines sorgfältigen und verantwortungsvollen Umgangs mit Informationen und Äußerungen über andere Personen in der digitalen Welt und bietet wertvolle Orientierung für die rechtliche Praxis.