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Rechtliche Herausforderungen für Influencer: Identifizierbarkeit und Unterlassungsansprüche in sozialen Medien

24. Mai 2024
in Recht im Internet
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Einleitung: Die rechtliche Grauzone der Influencer-Welt

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1. Einleitung: Die rechtliche Grauzone der Influencer-Welt
2. Identifizierbarkeit ohne Namensnennung
3. Rechtsschutzbedürfnis bei Unterlassungsansprüchen
4. Konsequenzen für die Praxis
4.1. Author: Marian Härtel

In meiner Praxis als Anwalt, der eine Vielzahl von Influencern betreut, stoße ich immer wieder auf komplexe rechtliche Herausforderungen. Eine der zentralen Problematiken in der digitalen Welt der sozialen Medien ist die Frage der Identifizierbarkeit von Personen. Influencer agieren häufig unter Pseudonymen oder Nicknamen, was die rechtliche Auseinandersetzung, insbesondere bei Unterlassungsansprüchen, erschwert. Hinzu kommt, dass in Reaktionsvideos oder ähnlichen Formaten oft indirekt Bezug auf Personen genommen wird, ohne diese namentlich zu erwähnen, was die rechtliche Lage weiter verkompliziert. Das Oberlandesgericht Dresden hat sich nun in einem wegweisenden Beschluss vom 23.03.2024 (Az. 4 W 213/24) mit diesen Fragen auseinandergesetzt und wichtige Klarstellungen zur Identifizierbarkeit von Personen in sozialen Medien sowie zum Rechtsschutzbedürfnis bei Unterlassungsansprüchen getroffen. Der Beschluss betraf einen Fall, in dem eine Person in einem TikTok-Livestream ohne explizite Namensnennung erwähnt wurde und sich daraus rechtliche Konsequenzen ergaben. Das Gericht hatte zu klären, ob und wie die betroffene Person als identifizierbar gilt und welche Auswirkungen dies auf mögliche Unterlassungsansprüche hat. Die Entscheidung des OLG Dresden ist von großer Bedeutung für die Praxis und schafft mehr Rechtssicherheit in einem zunehmend relevanten Bereich des Medienrechts.

Wichtigste Punkte
  • OLG Dresden entschied über Identifizierbarkeit ohne Namensnennung; Teilinformationen können zur Erkennung führen.
  • Identifizierbarkeit erfordert nicht eine Mehrheit der Adressaten, sondern Informierte im Bekanntenkreis.
  • Erweiterter Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts in digitalen Medien.
  • Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsanträge ist ausgeschlossen, wenn ein Vergleich bereits besteht.
  • Prozessvergleiche sollten vor neuen Verfahren sorgfältig geprüft und ggf. vollstreckt werden.
  • Indirekte Bezugnahmen auf Personen können rechtliche Folgen haben, auch ohne direkte Nennung.
  • Entscheidung stärkt den Schutz von Persönlichkeitsrechten und schafft mehr Rechtssicherheit.

Identifizierbarkeit ohne Namensnennung

Das OLG Dresden stellte in seinem Beschluss klar, dass die Identifizierbarkeit einer Person nicht zwangsläufig eine namentliche Nennung voraussetzt. Vielmehr reicht es aus, wenn durch die Übermittlung von Teilinformationen der Betroffene begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkannt werden. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und unterstreicht, dass die Erkennbarkeit einer Person auch durch Kontextinformationen gegeben sein kann, die es einem bestimmten Personenkreis ermöglichen, den Betroffenen zu identifizieren. Entscheidend ist dabei nicht, ob eine Mehrheit der Adressaten oder gar der „Durchschnittsempfänger“ die betroffene Person erkennen kann. Es genügt, wenn durch die Berichterstattung Informationen an solche Personen gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die Identität des Betroffenen herzustellen. Damit erweitert das OLG Dresden den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts und trägt den Realitäten der digitalen Kommunikation Rechnung. Gerade in sozialen Netzwerken, in denen Influencer oft unter Künstlernamen oder Pseudonymen agieren, kann eine Identifizierung auch ohne ausdrückliche Namensnennung erfolgen, wenn genügend Indizien vorliegen, die eine Zuordnung ermöglichen.

Rechtsschutzbedürfnis bei Unterlassungsansprüchen

Ein weiterer zentraler Aspekt des Beschlusses betrifft das Rechtsschutzbedürfnis für einen Unterlassungsantrag. Das OLG Dresden stellte klar, dass ein solches Bedürfnis nicht gegeben ist, wenn bereits eine kerngleiche Verpflichtung in einem Prozessvergleich enthalten ist, den der Antragsteller vollstrecken könnte. In dem konkreten Fall hatte die Antragsgegnerin sich bereits in einem früheren Vergleich verpflichtet, sich zukünftig nicht mehr über den Antragsteller zu äußern, was auch die streitgegenständlichen Äußerungen umfasste. Der Antragsteller hätte demnach aus diesem Prozessvergleich vollstrecken können, anstatt ein neues gerichtliches Verfahren anzustrengen. Das Gericht betonte, dass der Umfang der Verpflichtung der Antragsgegnerin weit gefasst war und sie sich in der Allgemeinheit und auf sozialen Plattformen überhaupt nicht mehr über die Person des Antragstellers äußern durfte. Für einen Verstoß gegen diese Verpflichtung kommt es nicht darauf an, ob das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt wurde, da die Unterlassungsverpflichtung unabhängig davon bestand. Dies gilt nicht nur für die namentliche Nennung des Antragstellers, sondern auch für Äußerungen, in denen er identifizierbar ist, da es sich dann um eine kerngleiche Verletzungshandlung handelt.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Dresden hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis und schafft mehr Klarheit in einem zunehmend relevanten Bereich des Medienrechts. Sie verdeutlicht, dass die Identifizierbarkeit einer Person in der digitalen Kommunikation, insbesondere auf Plattformen wie TikTok, weit gefasst ist und nicht auf direkte Namensnennungen beschränkt ist. Influencer, aber auch andere Akteure in sozialen Medien, müssen sich bewusst sein, dass auch indirekte Bezugnahmen auf Personen rechtliche Konsequenzen haben können, wenn genügend Indizien für eine Identifizierung vorliegen. Gleichzeitig unterstreicht der Beschluss die Bedeutung bestehender rechtlicher Vereinbarungen, wie Prozessvergleiche, die bereits Unterlassungsverpflichtungen enthalten können. Rechtsanwälte und ihre Mandanten sollten bestehende Vereinbarungen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls vollstrecken, bevor neue rechtliche Schritte eingeleitet werden. Dies kann Zeit und Kosten sparen und eine effektive Durchsetzung von Ansprüchen ermöglichen. Insgesamt stärkt die Entscheidung des OLG Dresden den Schutz von Persönlichkeitsrechten in sozialen Medien und schafft mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Sie unterstreicht die Notwendigkeit eines sorgfältigen und verantwortungsvollen Umgangs mit Informationen und Äußerungen über andere Personen in der digitalen Welt und bietet wertvolle Orientierung für die rechtliche Praxis.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: DresdenInfluencerOberlandesgericht DresdenolgPersönlichkeitsrechtRechnungRechtliche HerausforderungenRechtsprechungRechtssicherheitTikTok

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