Schon ein paar mal musste ich Mandanten sagen, dass man sehr vorsichtig sein sollte, wenn man – eventuell sogar als juristischer Laie, Rechtsansichten gegenüber seinen Kunden kommuniziert. Dies hat mindesten einen PR-Effekt, den es zu überdenken geben könnten. Vor kurzem hat sich auch der Bundesgerichtshof damit beschäftigen müssen, ob dies auch wettbewerbsrechtlich i.S. des UWG relevant sein kann.
Der BGH kam zum Ergebnis, dass zur Täuschung geeignete Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen sein können. Dabei sei für die Frage relevant, ob Aussagen über die Rechtslage von § 5 Abs. 1 UWG erfasst werden, entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung auffasst. Für den Fall, dass es für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar sei, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handele, fehle einer Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung.
Dagegen erfasse § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht. Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet. In diesen Fällen, wären die – eventuell auch öffentlich geäußerten – Rechtsansichten von Wettbewerbern abmahnbar.