• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
Sollte ein Softwareentwickler als Auftragnehmer seinen Auftraggeber über die Anwendung von Scrum informieren?

Sollte ein Softwareentwickler als Auftragnehmer seinen Auftraggeber über die Anwendung von Scrum informieren?

30. Mai 2023
Achtung mit Black Friday Werbung!

Firmennamen schützen: Domainrecht, Markenrecht und Namensrecht in Deutschland

11. Dezember 2025
ai generated g63ed67bf8 1280

Urheberrecht und KI-Training vor Hamburger Gerichten

11. Dezember 2025
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Britische Anbieter, deutscher Gerichtsstand

10. Dezember 2025
LogoRechteck

LawOMate startet in den Alphatest: Legal Automation wird zur Infrastruktur

3. Dezember 2025
EU-Chatcontrol und Digital Services Act: Was sich für Spieleentwickler und Online-Plattformen wirklich ändert

EU-Chatcontrol und Digital Services Act: Was sich für Spieleentwickler und Online-Plattformen wirklich ändert

2. Dezember 2025
Agile Softwareentwicklung in internationalen Projekten

Agile Softwareentwicklung in internationalen Projekten

1. Dezember 2025
Deepfakes im Influencer-Marketing: Rechtliche Grenzen, vertragliche Absicherung und strategische Einsatzfelder

Deepfakes im Influencer-Marketing: Rechtliche Grenzen, vertragliche Absicherung und strategische Einsatzfelder

28. November 2025
Wenn „agil“ als Etikett genügt – und plötzlich das ganze Projekt wackelt

Wenn „agil“ als Etikett genügt – und plötzlich das ganze Projekt wackelt

19. November 2025
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibecoding, Haftung und die Verantwortung von Agenturen beim Einsatz künstlicher Intelligenz

10. November 2025
E-Sport endlich gemeinnützig? Was der Regierungsentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 wirklich bringt

Agile-Entwicklungsverträge in der Praxis

29. Oktober 2025
ChatGPT und Rechtsanwälte: Mitschnitte der Auftaktveranstaltung von Weblaw

Private KI-Nutzung im Unternehmen

24. Oktober 2025
Lego-Baustein weiterhin als Geschmacksmuster geschützt

App-Käufe, In-App-Käufe und Umsatzsteuer

21. Oktober 2025
DSGVO

Was gehört in einen AVV? Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO

17. Oktober 2025
Smart Contracts in der Versicherungsbranche: Vertragsgestaltung und regulatorische Compliance für InsurTech-Startups

Werkvertrag vs. Dienstvertrag in Software-, KI- und Games-Projekten

15. Oktober 2025
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Influencer-Vertrag: Leistungsbild, Rechte/Buyouts, Kennzeichnung und KI-Content

13. Oktober 2025
KI-Content für Abo-Plattformen

KI-Content für Abo-Plattformen

29. September 2025
E-Sport endlich gemeinnützig? Was der Regierungsentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 wirklich bringt

E-Sport endlich gemeinnützig? Was der Regierungsentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 wirklich bringt

23. September 2025
Vereine, Fotos und Minderjährige: Einwilligungen sauber managen

Vereine, Fotos und Minderjährige: Einwilligungen sauber managen

22. September 2025
AI-Gesichter, Voice-Clones und Deepfakes in Werbung: Spielregeln nach EU-AI-Act und deutschem Recht

AI-Gesichter, Voice-Clones und Deepfakes in Werbung: Spielregeln nach EU-AI-Act und deutschem Recht

17. September 2025
Modding in EULAs und Verträgen – was gilt rechtlich in Deutschland?

Modding in EULAs und Verträgen – was gilt rechtlich in Deutschland?

8. September 2025
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop

Sollte ein Softwareentwickler als Auftragnehmer seinen Auftraggeber über die Anwendung von Scrum informieren?

30. Mai 2023
in Sonstiges
Lesezeit: 5 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
agree 1728448 1920 1

Als ich heute Morgen meinen morgendlichen Scroll durch LinkedIn machte, stolperte ich über einige interessante Diskussionen und Reflexionen über Scrum und seine Anwendung in der Softwareentwicklung. Scrum ist eine agile Methode, die in der Softwareentwicklung sehr populär geworden ist. Sie fördert Flexibilität, Zusammenarbeit und kontinuierliches Lernen.

Wichtigste Punkte
  • Transparenz und Vertrauen: Scrum fördert Vertrauen durch klare Kommunikation zwischen dem Softwareentwickler und dem Auftraggeber.
  • Effektive Kommunikation: Regelmäßige Meetings und Feedback sind zentrale Bestandteile der Scrum-Methode.
  • Verständnis von Fortschritten: Scrum ermöglicht Sichtbarkeit von Fortschritten und Herausforderungen im Entwicklungsprozess.
  • Komplexität vermeiden: Zu viele Details über Scrum können den Auftraggeber überfordern, insbesondere bei wenig technischem Verständnis.
  • Fokus auf Ergebnisse: Auftraggeber interessieren sich oft mehr für Ergebnisse als für den konkreten Entwicklungsprozess.
  • Risiko von Mikromanagement: Detailliertes Wissen über Scrum kann Auftraggeber dazu bringen, in den Prozess einzugreifen.
  • Juristische Verpflichtungen: Vertragliche Bedingungen können die Anwendung von Scrum oder anderen Methoden regulieren.

In den verschiedenen LinkedIn-Threads tauchte immer wieder eine spezielle Frage auf, die in mir das Verlangen weckte, meine eigenen Gedanken dazu niederzuschreiben und zu teilen: Sollte ein Softwareentwickler, der als Auftragnehmer tätig ist, seinen Auftraggeber darüber informieren, dass er nach den Grundsätzen von Scrum arbeitet?

Dieser Blogpost ist das Resultat dieser Überlegungen. Ich werde sowohl Argumente für als auch gegen die Information des Auftraggebers über die Anwendung von Scrum darlegen und versuchen, einige rechtliche und vertragliche Aspekte zu beleuchten.

Lassen Sie uns die Frage aus verschiedenen Perspektiven betrachten…

In der heutigen digitalen Welt ist die Softwareentwicklung zu einem entscheidenden Bereich geworden, der Unternehmen dabei hilft, ihre Ziele zu erreichen. Viele Unternehmen beauftragen externe Softwareentwickler, um spezifische Softwarelösungen zu entwickeln. Häufig kommen dabei agile Methoden wie Scrum zum Einsatz. Aber sollte ein Softwareentwickler seinen Auftraggeber über die Anwendung von Scrum informieren? Diese Frage ist komplex und wirft viele Aspekte auf, die es zu betrachten gilt.

Argumente dafür, den Auftraggeber zu informieren

  • Transparenz und Vertrauen: Die Benachrichtigung des Auftraggebers über die Verwendung von Scrum gewährleistet Transparenz und fördert das Vertrauen zwischen den Parteien. Transparenz ist insbesondere bei Projekten wichtig, die einen hohen Grad an Zusammenarbeit und Interaktion erfordern.
  • Effektive Kommunikation und Zusammenarbeit: In Scrum sind regelmäßige Meetings und Feedback-Schleifen ein wesentlicher Bestandteil des Prozesses. Der Auftraggeber sollte über diese Praktiken informiert werden, um die Zusammenarbeit effektiver zu gestalten.
  • Verständnis von Fortschritten und Hindernissen: Scrum ermöglicht es, Fortschritte und Hindernisse während des Entwicklungsprozesses deutlich sichtbar zu machen. Dieses Verständnis kann dem Auftraggeber helfen, realistische Erwartungen zu haben und informierte Entscheidungen zu treffen.

Argumente dagegen, den Auftraggeber zu informieren

  • Komplexität und Überinformation: Scrum kann komplex sein, insbesondere für Personen, die keine technischen Hintergrund haben. Es besteht die Gefahr, den Auftraggeber mit Details zu überfrachten, die er nicht benötigt oder nicht versteht.
  • Fokussierung auf Ergebnisse statt Prozesse: Manche Auftraggeber sind hauptsächlich an den Ergebnissen und nicht am Entwicklungsprozess interessiert. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, die Diskussion auf die gelieferten Produkte und Dienstleistungen anstatt auf die angewendeten Methoden zu konzentrieren.
  • Risiko von Mikromanagement: Mit detaillierten Kenntnissen über den Prozess könnte der Auftraggeber dazu neigen, in die Entwicklung einzugreifen und zu versuchen, den Prozess zu steuern. Das könnte das Scrum-Prinzip des selbstorganisierten Teams untergraben.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entscheidung, ob ein Softwareentwickler seinen Auftraggeber über die Anwendung von Scrum informieren sollte, von vielen Faktoren abhängt. Es sollte ein Gleichgewicht zwischen Transparenz und effektiver Zusammenarbeit auf der einen Seite und der Vermeidung von Komplexität und Mikromanagement auf der anderen Seite gefunden werden. Es liegt in der Verantwortung des Softwareentwicklers, den besten Weg für die Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zu finden.

Die rechtlichen und vertraglichen Aspekte der Softwareentwicklung sind von entscheidender Bedeutung und können erhebliche Auswirkungen auf die Beziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben. Die Verwendung von Scrum oder anderen agilen Methoden ist dabei keine Ausnahme.

Juristische und Vertragliche Gründe

  • Vertragliche Verpflichtungen: Ein Softwareentwickler, der als Auftragnehmer fungiert, ist in der Regel verpflichtet, die Bedingungen eines Vertrages einzuhalten, den er mit dem Auftraggeber unterzeichnet hat. Wenn der Vertrag bestimmte Methoden, Prozesse oder Standards für die Softwareentwicklung vorschreibt, muss sich der Entwickler daran halten.
  • Informationspflicht: Je nach Rechtsprechung kann es auch eine Informationspflicht geben. Ein Entwickler könnte beispielsweise rechtlich verpflichtet sein, den Auftraggeber über wichtige Aspekte des Entwicklungsprozesses zu informieren. Das könnte auch die Anwendung von Scrum einschließen.

Kann ein Auftraggeber die Entwicklung nach Scrum-Grundsätzen untersagen?

Die Antwort auf diese Frage hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Inhalt des Vertrages und vom geltenden Recht. Im Allgemeinen hat ein Auftraggeber das Recht, die Bedingungen des Vertrages festzulegen, einschließlich der verwendeten Methoden und Prozesse.

Wenn der Vertrag beispielsweise vorschreibt, dass die Softwareentwicklung nach dem Wasserfallmodell erfolgen soll, dann könnte der Auftraggeber tatsächlich die Anwendung von Scrum untersagen. Allerdings sollten beide Parteien vor Unterzeichnung des Vertrages eine klare Übereinstimmung über die Vorgehensweise erreichen. Es wäre im Interesse beider Parteien, dass die im Vertrag festgelegten Methoden und Prozesse sowohl den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen als auch dem Softwareentwickler eine effektive und effiziente Arbeit ermöglichen.

Jetzt wird die Frage allerdings etwas komplizierter, weil wir einen Schritt weiter gehen und die Rechtsprechung betrachten. Als Rechtsanwalt, der mit dem deutschen Recht vertraut ist, ist mir bewusst, dass diese Angelegenheit nicht trivial ist. Viele meiner Klienten, insbesondere Startups und Softwareentwickler – und ganz besonders Entwickler von Computerspielen – haben oft mit internationalen Verträgen zu tun. Das bedeutet, dass sie nicht nur mit dem deutschen Recht, sondern auch mit Rechtssystemen außerhalb Deutschlands oder sogar außerhalb der Europäischen Union zu tun haben.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Recht und die Vertragsgestaltung komplex sind und von vielen Faktoren abhängen, einschließlich der spezifischen Umstände des Einzelfalls und der Rechtsordnung, unter der der Vertrag fällt. Das Thema kann noch komplizierter werden, wenn mehrere Rechtsordnungen involviert sind. Daher kann die Frage, ob ein Auftraggeber die Anwendung von Scrum untersagen kann, je nach geltendem Recht und den spezifischen Bedingungen des Vertrages unterschiedlich beantwortet werden. Bei Unsicherheiten sollten sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer professionellen juristischen Rat einholen, idealerweise von einem Anwalt, der Erfahrung mit internationalen Softwareentwicklungsverträgen hat.

Abseits von juristischen Überlegungen gibt es auch praktische Gründe, die für die Offenlegung der Verwendung von Scrum sprechen. Ich habe bereits in einem früheren Artikel (siehe Navigieren durch KI-Generatoren: Haftung, Offenlegung und Notwendigkeit von Regulierungen) hervorgehoben, dass Offenheit und Transparenz wichtig sind, um das Vertrauen in neue Technologien und Methoden zu fördern.

Die Offenlegung der Verwendung von Scrum kann dazu beitragen, das Vertrauen des Auftraggebers in die Arbeitsmethoden, die Qualitätsansprüche und die Fähigkeit zur Einhaltung von Zeitplänen zu stärken. Das ist insbesondere wichtig in Bereichen wie der Spieleentwicklung, wo Deadlines und Meilensteine oft von entscheidender Bedeutung sind. Die Offenlegung der Anwendung von Scrum kann dem Auftraggeber ein besseres Verständnis davon vermitteln, wie die Entwicklung ablaufen wird, und kann dazu beitragen, realistische Erwartungen zu setzen und Missverständnisse zu vermeiden.

Darüber hinaus kann die Einhaltung von Zeitplänen – obwohl sie nur indirekt mit Scrum zusammenhängt – in der Tat vertraglich relevant sein. Scrum legt einen starken Fokus auf kontinuierliche Verbesserung und iterative Entwicklung, was dazu beitragen kann, dass Projekte in der vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden. Die Offenlegung der Verwendung von Scrum kann dem Auftraggeber also nicht nur Vertrauen in die Prozesse des Entwicklers geben, sondern auch die Sicherheit, dass der Entwickler bestrebt ist, die vereinbarten Deadlines einzuhalten.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass eine erfolgreiche Anwendung von Scrum sowohl vom Entwickler als auch vom Auftraggeber eine aktive Beteiligung und Zusammenarbeit erfordert. Die Offenlegung der Verwendung von Scrum sollte daher der Beginn eines offenen Dialogs und einer produktiven Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien sein.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: ComputerspieleEntscheidungenEntwicklungHaftungKILinkedInManagementRechtsprechungRechtssystemRegulierungSicherheitStartupsVerträge

Weitere spannende Blogposts

Wandeldarlehen in der Startup-Finanzierung: Rechtliche Betrachtungen und aktuelle Entwicklungen

Wandeldarlehen in der Startup-Finanzierung: Rechtliche Betrachtungen und aktuelle Entwicklungen
17. Januar 2024

Einleitung Wandeldarlehen, auch als Convertible Loans bekannt, stellen in der Startup-Finanzierung ein wesentliches Instrument dar. Sie ermöglichen es jungen Unternehmen,...

Mehr lesenDetails

Achtung: Schonfrist im Hinweisgeberschutzgesetz abgelaufen!

Achtung: Schonfrist im Hinweisgeberschutzgesetz abgelaufen!
18. Dezember 2023

Das Hinweisgeberschutzgesetz, das seit dem 2. Juli 2023 in Kraft ist, hat eine neue Phase erreicht. Mit dem 17. Dezember...

Mehr lesenDetails

Umsatzsteuerpflicht bei Aufsichtsräten

Kleines Spiel, Große Regeln – Ein Sieg fürs Prinzip im Umsatzsteuerrecht
27. Februar 2024

Einleitung Als Rechtsanwalt mit einem Fokus außerhalb des Steuerrechts finde ich es dennoch wichtig, relevante Rechtsfragen, die Unternehmen betreffen, zu...

Mehr lesenDetails

Asset Deal von IP Rechten: Keine Haftung für Unterlassungserklärung

Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages
10. November 2022

Da ich als fast 100% Vertragsjurist auch des Öfteren Asset Deals gestalte, ist ein aktuelles Urteil des Landgericht Köln sehr...

Mehr lesenDetails

Esport vs. Blockchain – Professionalisierung und Zukunft auf dem Prüfstand

Esport vs. Blockchain – Professionalisierung und Zukunft auf dem Prüfstand
30. Dezember 2021

Seit einiger Zeit bin ich nicht mehr dazu gekommen, regelmäßig Blogbeiträge zu schreiben. Der Grund dafür ist, dass ich in...

Mehr lesenDetails

Commercial Courts in Deutschland? Ein Blick auf den Referentenentwurf

Commercial Courts in Deutschland? Ein Blick auf den Referentenentwurf
21. Juni 2023

Einleitung: Die Bedeutung von Commercial Courts für internationale Mandanten Als Anwalt, der eine Vielzahl von Mandanten vertritt, die international tätig...

Mehr lesenDetails

Chatbot-Integration und Content Aware-Anfragen auf ITMediaLaw

Schlüsselüberlegungen beim Anbieten eines KI-basierten Chatbots
22. Januar 2024

Im Rahmen der stetigen Weiterentwicklung von ITMediaLaw freue ich mich, dass ich den Chatbot reaktivieren konnte. Und zwar mit einer...

Mehr lesenDetails

Sternebewertung ohne Kundenrezensionen = UWG Verstoß

Sternebewertung ohne Kundenrezensionen = UWG Verstoß
3. Juli 2023

Das Landgericht Berlin hat entschieden, das die Verwendung von Sternebewertungen in Online-Shops betrifft. Es wurde entschieden, dass die Bewerbung von...

Mehr lesenDetails

Influencer: LG Frankfurt zur Frage der geschäftlichen Handlung

Rechtsform als Influencer? Ein paar Hinweise!
30. April 2019

Der Reigen der Entscheidungen zum Influencer-Marketing reist nicht ab und nach dem Landgericht München gestern, wurde nun eine Entscheidung des...

Mehr lesenDetails
ChatGPT and lawyers: recordings of the Weblaw launch event
Datenschutzrecht

Private AI use in the company

24. Oktober 2025

Private accounts on ChatGPT & Co. for corporate purposes are a gateway to data protection breaches, leaks of secrets and...

Mehr lesenDetails
Lego brick still protected as a design patent

App purchases, in-app purchases and sales tax

21. Oktober 2025
dsgvo 1

What belongs in a DPA? Data processing agreement in accordance with Art. 28 GDPR

17. Oktober 2025
Smart contracts in the insurance industry: contract design and regulatory compliance for InsurTech start-ups

Contract for work vs. service contract in software, AI and games projects

15. Oktober 2025

Influencer contract: performance profile, rights/buyouts, labeling and AI content

13. Oktober 2025

Produkte

  • 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 0,00 €
  • Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen 49,99 €

    inkl. MwSt.

  • Kanzlei-Power-Bundle 2025: KI-Kompetenz & Sofort-Produktivität für Rechtsanwält:innen Kanzlei-Power-Bundle 2025: KI-Kompetenz & Sofort-Produktivität für Rechtsanwält:innen 99,99 €

    inkl. MwSt.

  • Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell 327,25 €
  • Leseprobe: KI effizient in der Kanzlei nutzen Leseprobe: KI effizient in der Kanzlei nutzen 0,00 €

Podcastfolge

9e9bbb286e0d24cb5ca04eccc9b0c902

Legal challenges of innovative business models

1. Oktober 2024

In this captivating podcast episode, I dive deep into the world of legal challenges associated with innovative business models as...

Mehr lesenDetails
052c2ca5ca0421f0316b42073ce61791

Innovative business models – risk and opportunity at the same time

10. September 2024
d5e1e6cad87cb839a9e23af79034bd94

AI in the legal system: Towards a digital future of justice

16. Oktober 2024
8ffe8f2a4228de20d20238899b3d922e

Web3, blockchain and law – a critical review

26. September 2024
da884f9e2769f2f96d6b74255be62c27

The role of the IT lawyer

5. September 2024

Video

My transparent billing

My transparent billing

10. Februar 2025

In this video, I talk a bit about transparent billing and how I communicate what it costs to work with...

Mehr lesenDetails
Fascination between law and technology

Fascination between law and technology

10. Februar 2025
My two biggest challenges are?

My two biggest challenges are?

10. Februar 2025
What really makes me happy

What really makes me happy

10. Februar 2025
What I love about my job!

What I love about my job!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung