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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Steuerliche Behandlung von Upwork in Deutschland?

13. Dezember 2018
in Steuerrecht
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
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Kleines Update in diesem Artikel!

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Eine Zusammenfassung
2. Nun aber zum eigentlichen Inhalt:
3. Probleme für Freelancer
4. Elektronische Leistungen
5. Leistungsort?
6. Nicht jede Plattform ist gleich!
6.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Das Jobvermittlungsportal Upwork vermittelt Freelancer-Programmierjobs weltweit gegen Stundensätze oder Pauschalsätze.
  • Für die eigene Gewinnermittlung genügen Abrechnungs- und Zahlungsbelege, außer bei der Vermittlungsgebühr.
  • Die Umsatzsteuer-ID ist wichtig, um Steuerlast durch Reverse-Charge-Verfahren zu vermeiden.
  • Freelancer müssen die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nachweisen, besonders bei EU-Kunden.
  • Die steuerliche Behandlung variiert zwischen Upwork und Fiverr, insbesondere bei Rechnungsstellung und Umsatzsteuer.
  • Bei Fiverr werden Leistungen aus Israel als nicht steuerbar behandelt, solange kein Büro in Deutschland besteht.
  • Die Kenntnis über Unterschiede der Plattformen ist entscheidend für die steuerliche Behandlung der erbrachten Leistungen.

Eine Zusammenfassung

Da mich letzte Woche ein Mandant dazu gefragt hat, möchte ich hier einmal eine kurze Information zum Jobvermittlungsportal „Upwork“ geben. Ähnlich dürfte die Situation beim Portal „Fiverr“ aussehen, jedenfalls bis dieses, wie angekündigt, auch offiziell in Deutschland verfügbar ist.

Wie immer gilt aber, dass ich hier im Rahmen eines Blogs nur einen kurzen Abriss geben kann. Niemals darf ein solcher Artikel als umfassende Rechtsberatung gesehen werden, da es oft auf den Einzelfall ankommt. Auch sind die Abläufe der Portale oft unterschiedlich. Einige stellen dem Leistungsempfänger selber den vollen Betrag in Rechnung (Fiverr z. B.) andere nur die Vermittlungspauschale (Upwork). Hier gilt es genau zu schauen. Im Zweifel kann ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater im konkreten Fall helfen. Im Rahmen eines Dauermandats helfe ich natürlich einem Freelancer auch mit der Organisation und Bewältigung eben dieser Abläufe.

Nun aber zum eigentlichen Inhalt:

Upwork vermittelt beispielsweise an Freelancer Programmierjobs von Auftraggebern auf der ganzen Welt. Diese Programmierjobs können auf Basis des eigenen Stundensatzes oder, im Falle von Fiverr, eines Pauschalsatzes angeboten werden, den der Freelancer/Anbieter selbst bestimmt. Sobald eine Leistung erbracht wurde, stellt die Plattform dem Auftraggeber eine Rechnung aus. Nachdem der Auftraggeber den Betrag an die Vermittlungsplattform gezahlt hat, behalten diese in der Regel eine Servicegebühr für die Vermittlung ein. Für diese Gebühr wird sodann eine Rechnung ausgestellt. Hier sollte dringend darauf aufgepasst werden, dass, wenn möglich, die Umsatzsteuer-ID eingegeben wird. Bei Upwork ist dies sehr ratsam, da in dem Fall auf die Servicegebühr keine Umsatzsteuer berechnet und auch nicht auf der Rechnung ausgewiesen wird, sondern das Reverse-Charge Verfahren Anwendung findet. Bei Fiverr handelt es sich um nicht steuerbare Leistungen, da das Unternehmen in Israel seinen Sitz hat. Ob sich dies ändern, wenn Fiverr, wie kürzlich angekündigt, ein Büro in Berlin eröffnet, bleibt abzuwarten.

Probleme für Freelancer

Für Freelancer mag sich nun die Frage stellen, wie die Einkünfte konkret zu versteuern sind? Das gilt vor allem, da beispielsweise Upwork, und soviel ich weiß auch Fiverr, keine genauen Daten über die Auftraggeber übermittelt; wohl damit für weitere Auftraggeber nicht die Plattform umgangen werden kann. Upwork ist allerdings ausdrücklich nur Zahlungsprovider.

Unter Umständen kann diese Tatsache wirklich ein Problem darstellen, vor allem aber, wenn der Auftraggeber in der EU seinen Sitz hat und ein Unternehmer ist. Erbringt man in Deutschland sonstige Leistungen an Dritte, richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach dem Ort der sonstigen Leistung. Für die Ortsbestimmung ist es dabei wesentlich, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist.

Als Leistungserbringer muss man daher den Nachweis über die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers führen können, denn ansonsten sind die Umsätze so zu behandeln, als wäre der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer. Dies kann durchaus mithilfe der Umsatzsteuer-ID geführt werden, wobei mitunter die elektronische Überprüfung eben dieser ID notwendig sein kann.

Elektronische Leistungen

Bei einer auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistung (also Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte, erbracht wird und deren Erbringung aufgrund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist) an einen Unternehmer bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG. Hier kann mitunter somit das Reverse-Charge-Verfahren greifen, bei dem der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird.

Also Anbieter ist die oft durchaus schlampige steuerliche Behandlung diverse Vermittlungsplattformen eher kein Problem. Für die eigene Gewinnermittlung und den Nachweis für umsatzsteuerliche Zwecke reichen meist die Abrechnungsbelege in Verbindung mit den Zahlungsbelegen. Einzig für die Vermittlungsgebühr bzw. die Servicepauschale muss man etwas mehr Achtung walten lassen.

Leistungsort?

Diese wird durch die Anbieter juristisch an den Freelancer in Deutschland erbracht und deswegen liegt auch der Leistungsort in Deutschland. Aber Achtung, dies gilt nur, wenn die Plattform auch wirklich EU-Umsatzsteuer ausweist bzw. ein Hinweis auf Reverse-Charge vorhanden ist. Das ist meiner Meinung bei Upwork der Fall, nicht jedoch bei Fiverr. Diese Leistung ist sodann hier steuerbar und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig. Im Falle, dass man als Freelancer vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann die Umsatzsteuer in gleicher Höhe gezogen werden. Buchhalterisch liegen dabei jedoch zwei Buchungen vor.

Ist der Leistungsempfänger (nicht der Portalbetreiber) in der EU beheimatet und wäre die Leistung, also z.b. die Programmierarbeit, für diesen steuerbar, hat dieser u.U. ein Anspruch gegen den Leistungserbringer auf Ausstellung einer Rechnung in Höhe der von dem Leistungsempfänger getätigten Zahlung (also inklusive der Servicepauschale). Im Falle einer Leistung in die EU würde diese, wenn es sich um ein Unternehmen handelt und dies durch eine Umsatzsteuer-ID nachgewiesen werden kann, wiederum dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen. Bei einem Leistungsempfänger in Deutschland würde Umsatzsteuer anfallen, die der Leistungsempfänger u.U. wieder geltend machen kann (und die man als Freelancer abführen muss), bei einem Leistungsempfänger im außerhalb der EU wäre das ganze überhaupt nicht steuerbar.

Nicht jede Plattform ist gleich!

Aus letzterem Grund sind auch beispielsweise Fiverr und Upwork unterschiedlich zu behandeln, da beispielsweise Fiverr dem Leistungsempfänger eine Rechnung mit israelischen Kontaktdaten in voller Höhe stellt und diese mit „Kauf von Fiverr“ betitelt. Bei Upwork ist dies, meiner Kenntnis nach, anders regelt.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BeratungBlogDienstleistungDigitalFreelancerInformationinternetPortalSchuldnerSteuerberaterUmsatzsteuer

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