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12. September 2019
in Urheberrecht
Lesezeit: 1 min lesen
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Das cvria-Logo kennzeichnet die Veröffentlichung von Verkaufsanzeigen und die Einstufung als Geschäftsinhaber.

VG Media erhob vor dem Landgericht Berlin Schadensersatzklage gegen Google, weil Google angeblich Urheberrechte Ihrer Mitglieder verletzt haben solle.
VG Media brachte dabei vor, dass  seit dem 1. August 2013 in seiner Suchmaschine und auf seiner automatisierten Nachrichtenseite „Google News“ Pressesnippets ihrer Mitglieder verwendet habe, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten.

Wichtigste Punkte
  • VG Media klagte gegen Google wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen seit dem 1. August 2013.
  • Die Klage betrifft die Nutzung von Pressesnippets ohne Entgelt auf Google News.
  • Das Landgericht Berlin stellte Fragen zur deutschen Regelung, die Presseverleger schützen soll.
  • Die Regelung verbietet gewerblichen Betreibern, Presseerzeugnisse ohne Genehmigung öffentlich zugänglich zu machen.
  • Der EuGH entschied, dass die Regelung eine technische Vorschrift darstellt.
  • Vorabübermittlung an die Kommission ist erforderlich, um Einzelnen Schutz zu gewähren.
  • VG Media könnte Schwierigkeiten haben, ihren Milliardenanspruch durchzusetzen.

Das Landgericht Berlin hatte Zweifel, ob sich VG Media gegenüber Google auf die einschlägige deutsche Regelung berufen kann, die am 1. August 2013 in Kraft getreten ist und Presseverleger schützen soll.

Diese Regelung verbietet es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen (und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten), Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen.

Das Landgericht Berlin wollte daher vom EuGH wissen, ob diese Regelung eine „technische Vorschrift“ im Sinne der Richtlinie 98/34 über Normen und technische Vorschriften darstellt, die als solche der Kommission hätte übermittelt werden müssen, um dem Einzelnen entgegengehalten werden zu können.

Dies bejahte der EuGH heute und entschied, dass die Norm eine Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft und somit eine „technische Vorschrift“ darstelle. Sie ziele speziell auf die betreffenden Dienste ab, da sie offenbar die Presseverleger gegen Verletzungen des Urheberrechts durch Online-Suchmaschinen schützen soll. In diesem Rahmen scheint ein Schutz nur gegen systematische Verletzungen der Werke für erforderlich erachtet worden zu sein.

Soweit eine solche Regelung speziell auf die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft abzielt, ist der Entwurf einer technischen Vorschrift jedoch vorab der Kommission  zu übermitteln. Ist dies nicht geschehen, kann ein Einzelner deren Unanwendbarkeit geltend machen.

Somit schaut es wohl schlecht für VG Media aus, um ihren Milliardenanspruch gegenüber Google geltend zu machen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: DienstleistungGoogleInformationKlageLandgericht BerlinSchadensersatzSuchmaschineUrheberrecht

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