Marian Härtel
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Steuerrecht und Esport in 6 Problemfeldern

Steuerrecht im Esport, ja, das gibt es

In diesem Post möchte ich ein paar steuerrechtliche Fragen zum Esport zusammenfassen, die in den letzten Monaten an mich herangetragen wurden bzw. die Themata von Fragen und Diskussionen waren. Bei Interesse und besonderen Nachfragen kann ich gerne zu der ein oder anderen Frage auch ausführlichere Artikel erstellen. Für eine Beratung zu diesen Fragen stehe ich natürlich auch jederzeit gerne bereit 😉 wie immer, kann sich diesen Fragen lohnen, rechtzeitig juristischen Beistand in Anspruch zu nehmen.

Steuern von Spielern

Professionelle Esportler (also diejenigen, die auf die ein oder andere Art mit dem Esport Einkünfte generieren, sie es durch Streaming, Turniergewinne oder Aufwandspauschalen) erzielen, sofern sie in keinem Anstellungsverhältnis stehen, grundsätzlich gewerbliche Einkünfte. Zwar gibt es hin und wieder auch Überlegungen, ob durch die Ablehnung des DOSB Esport einer künstlerischen Tätigkeit nahekommt, meistens dürfte dies jedoch zu verneinen sein. Hat ein Spieler also einen Vertrag, der nicht ausdrücklich einem Anstellungsverhältnis zur Grundlage hat, bei dem Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit vorliegen, sind die Einkünfte klar solche aus selbständiger Tätigkeit. Liegt gar – schriftlicher – Vertrag vor, ist dies in der Regel der Fall, wenn der Spieler nicht weisungsgebunden ist und eigenverantwortlich auftritt. Damit verbunden ist dann in der Regel auch eine eigene Umsatzsteuerpflicht.

Steuern auf Startgelder?

Teilweise werden von Turnierveranstaltern Startgelder an bekannte Spieler oder Teams gezahlt. Dabei handelt es sich um einen finanziellen Anreiz, um den Spieler bzw. das Team für die Veranstaltung gewinnen zu können. Eine solche Zahlung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der erbrachten Tätigkeit und ist daher als Betriebseinnahme zu erfassen. Für den Esport gibt es dazu zwar noch keine Entscheidungen, allerdings hat der Bundesfinanzhof mit Urteil v. 30.8.2017 entschieden, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel im Rahmen eines umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausches stattfindet, wenn durch den Veranstalter, eine von der Platzierung unabhängige Vergütung gezahlt wird.  Dies ist mit Startgelder im Esport vergleichbar, weswegen auf solche Zahlungen Umsatzsteuer anfällt, wenn diese Leistung in Deutschland steuerbar ist!

Und wie sieht es mit Preisgeldern aus?

Bei Preisgeldern ist der Umstand unter Umständen anders zu bewerten. Mit Schreiben das Bundesministerium für Finanzen vom 05.09.1999 hat die Finanzverwaltung zur Steuerbarkeit von Preisgeldern Stellung genommen und ob diese unter § 2 I Einkommenssteuergesetz fallen. Dies wurde bejaht, wenn sie in untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer der dort genannten Einkunftsarten stehen. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn das Preisgeld Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Davon ist auszugehen, wenn eine besondere Leistung erbracht worden ist. Eine besondere Leistung liegt dabei in der Regel nicht vor, wenn ein reines Glücksspiel gegeben ist. Vergleicht man die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes beispielsweise zum Turnierpoker, zur Dating-Show oder Big Brother-Teilnahme, in denen eine Steuerbarkeit bejaht wurde, dürfte bei den allermeisten Esporttiteln, die auf aktuellen Turnieren gespielt werden, von einer Einkommensteuerpflicht jedoch auszugehen sein.  In der Regel dürften Turniergewinne allerdings nicht der Umsatzsteuerpflicht unterfallen, da es laut dem einem BFH-Urteil von 2017 in einer solchen Situation  meist an dem für den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang fehlen dürfte.

Die sonstigen Einnahmen nicht vergessen

Auch sämtliche anderen Nebeneinkünfte von Spielern, wie Streamingeinnahmen, Reisepauschalen oder Werbevergütungen unterliegen den umsatzsteuerlichen und einkommensteuerrechtlichen Pflichten, wobei natürlich abzugsfähige Kosten, sofern korrekt nachgewiesen, abzugsfähig sind.

Was wenn ein Spieler krank wird?

Spannend ist auch das Thema, was gilt, wenn ein Esportspieler krank wird (sei es durch Sucht, Unfall, Sehnenscheidenentzündung etc.) aber kein Anstellungsverhältnis vorliegt, in dessen Rahmen Dinge wie Lohnfortzahlung und gesetzliche Unfallversicherung eine Rolle spielen. Krankheitskosten sind nämlich grundsätzlich dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit beruflich bzw. betrieblich veranlasst sind, wenn es sich also um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankungen und Beruf eindeutig feststeht. Hier gibt es für andere Bereiche, wie den Profisport, zahlreiche Urteile. Nicht jedoch für den Esport. Ob Behandlungskosten eines Profispielers daher als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden können, wird irgendwann eine Frage des Einzelfalls sein. Dies dürfte problematisch werden bei Dingen wie allgemeinen Haltungsschäden und dergleichen. Oft dürfte daher nur ein Abzug im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz möglich sein. 


6) Besondere Probleme und durchaus nicht geringe Rechtsfragen werden natürlich durch die hohe Internationalität des Esport erzeugt. Diese ergeben sich bei Spieler im Ausland (die aber für ein deutsches Team spielen) ebenso wie bei Turniergewinnen oder Einnahmen von deutschen Staatsbürger im Ausland. Verfügt der Spieler z.B. weder über einen Wohnsitz noch einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist er lediglich mit seinen inländischen Einkünften i.S. des § 49 Einkommensteuergesetz beschränkt steuerpflichtig. Für diese Einkünfte muss er aber sehr wohl eine Steuererklärung abgeben und Teams müssen unter Umständen überprüfen, ob diese Quellensteuer abführen müssen.  Unter Umständen ist auch darüber nachzudenken, welchen Elnfluss die Elektronik auf die Besteuerung haben kann. So ist im Hinblick auf die Entwicklung der digitalen Betriebsstätte und die Diskussion um Server-Betriebsstätten auch die Frage zu klären, ob das Spielgerät für eine Betriebsstätte nicht ausreichend genug sein kann. Auch hierzu gibt es aber noch keine Rechtsprechung zum Esport. Man wird also auf etablierte Rechtsprechung zu anderen internationalen Sportarten zurückgreifen müssen. Dass der Esport bislang vom DOSB nicht anerkannt wurde, ist dabei kein Persilschein!

Bei all diesen Fragen gelten natürlich meine Ausführungen zur Frage der Steuerprüfungen und Sozialversicherungsprüfungen.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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