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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Streamer/Influencer, Merchandising und die Umsatzsteuer

12. Februar 2020
in Steuerrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Aktuell ist bei Mandanten von mir ein Thema relevant, von dem ich überzeugt bin, dass dies auch zahlreiche weitere Influencer bzw. Streamer betrifft: Der Umgang mit der Umsatzsteuer aus dem Verkauf von Merchandising.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Worum geht es?
2. Fehlendes Problembewusstsein
3. Unseriöse Anbieter?
4. Ähnlich in anderen Fällen
5. Und ein paar „Aber….“
5.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Streamer und Influencer verdienen durch den Verkauf von Merchandising, was Umsatzsteuerpflicht nach sich zieht.
  • Das Leistungsverhältnis zwischen Anbieter und Streamer erfordert eigene Umsatzsteuerabführung.
  • Fehlendes Problembewusstsein kann zu Steuerhinterziehung und rechtlichen Problemen führen.
  • Seriöse Anbieter stellen Gutschriften aus, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen ist.
  • Umsatzsteuerpflicht basiert auf dem Umsatz, ohne Freibetrag außer bei Kleinunternehmer-Regelung.
  • Vorsicht bei unseriösen Anbietern, die keine Gutschriften erteilen und Umsatzsteuerpflicht ignorieren.
  • Frühzeitige rechtliche Beratung zu Buchhaltung und Steuern ist ratsam, um Probleme zu vermeiden.

Worum geht es?

Viele Streamer und Influencer generieren zusätzliche Einnahmen aus dem Verkauf von T-Shirts, Hoodies, Basecaps oder sonstigen bedruckten Gegenstände und überlassen diese Arbeit bzw. den Verkauf anderen Unternehmen, die in Sachen Herstellung und Vertrieb natürlich mehr Erfahrung haben.

In der Regel bekommt der Streamer, Influencer oder das E-Sport Team aus den erzielten Verkäufen einen gewissen Anteil, der sich oft aus der Verkaufssumme abzüglich der Umsatzsteuer errechnen. Wer jetzt glaubt: Oh der Anbieter zahlt die Umsatzsteuer, unterliegt einem fatalen Irrtum.

Denn das Leistungsverhältnis zwischen dem Anbieter und den eigenen Fans ist ein anderes als das umsatzsteuerrechtliche Leistungsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Streamer. Der Streamer stellt dem Anbieter Lizenzrechte zur Verfügung, damit dieser beispielsweise das Foto oder den Künstlernamen des Streamers überhaupt auf Gegenstände drucken darf. Zusätzlich promoten die meisten Streamer die Merchandising-Artikel dann auch auf ihren Social-Media-Kanälen. Dadurch entsteht eine sonstige Leistung i.S. des Umsatzsteuerrechtes, auf die der Streamer Umsatzsteuer zahlen muss. Das ist NICHT zu verwechseln mit sonstigen Ertragssteuern, die natürlich zusätzlich anfallen.

Fehlendes Problembewusstsein

Meine Erfahrung zeigt, dass viele Streamer und E-sport-Teams sich dieses Problems nicht bewusst sind und schnell in große Probleme im Bereich der Steuerhinterziehung rennen. Das gilt insbesondere, da das erzielen derartiger Einnahmen natürlich auch sofort zur Pflicht einer regelmäßigen Abgabe von Umsatzsteuererklärungen führt, inklusive der mögliche Pflicht der Beantragung einer Dauerfristverlängerung (und Zahlung der sogenannten 1/11-Summe) wenn man bis zum 10. des übernächsten Monats Zeit für die Erklärung haben will.

Viele seriöse Anbieter zahlen auf den Umsatzanteil auch die Umsatzsteuer aus und erstellen eine entsprechende Gutschrift. Die Gutschrift ist steuerrechtlich im Prinzip die eigene Rechnung an den Anbieter. Auf dieser Gutschrift sollte sodann auch die Umsatzsteuer ausgewiesen sein, die sich der Anbieter dann vom Finanzamt zurückholt.

Ist der Streamer in Deutschland umsatzsteuerpflichtig registriert, zahlen die Anbieter bei entsprechendem Nachweis die Umsatzsteuer aus. Ist man selbst in einem anderen EU-Land als Unternehmer registriert, benötigen die Anbieter Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Gemäß §13b UStG erfolgt die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Anbieter und der Streamer erhält die Vergütung ohne Umsatzsteuer. Ist der Anbieter im EU-Ausland und der Streamer in Deutschland, ist es das Gleiche.

Unseriöse Anbieter?

Leider sehe ich aber oft auch tendenziell unseriöse Anbieter, die beispielsweise nur eine Abrechnung der Einnahmen vornehmen (wenn überhaupt…), Geld auszahlen aber keine Gutschriften und ähnliches erteilen. In den meisten Fällen muss der Streamer dann beachten, dass trotzdem auf diese Summe, in den meisten Vertragskonstruktionen, Umsatzsteuer anfällt. Die fehlende Erklärung über diese Einnahmen und die fehlende Zahlung von Umsatzsteuer kann für den Streamer, den Influencer oder das E-Sport Team zukünftig in große juristische Probleme bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Ähnlich in anderen Fällen

Ähnliche Umstände liegen in vielen weiteren Fällen wie die Beteiligung an Werbeeinnahmen, Verkauf von Sponsoring und vieles weitere vor. Ich kann hier nur dringend anraten, sich rechtliche Hilfe zu nehmen und ab dem ersten Euro Einnahmen konsequent auf Buchhaltung und Steuern zu achten. Insbesondere ist zu bedenken, dass es bei der Umsatzsteuer KEINEN Freibetrag gibt. Die einzige Ausnahme ist die Registrierung als Kleinunternehmer. Die Umsatzgrenzen dürften die allermeisten professionellen Streamer jedoch schnell erreichen und danach ist jeder Euro Umsatz zu versteuern.

Und ein paar „Aber….“

Es mag Konstellationen geben, in denen das hier gesagte anders zu beurteilen ist, z. B. wenn man das Merchandising selber oder als GbR (einer stellt her, der andere verkauft etc.) vertreibt. Das dürfte aber bei den allermeisten Teams, Streamer oder Influencer nicht der Fall sein. Zudem treten dann andere Probleme auf, mit denen man sich auseinandersetzen müsste, von Widerrufsrecht bis hin zum Verpackungsgesetz.

Wenn ich das Thema anspreche bekomme ich auch schnell zu hören, dass man doch keine Umsatzsteuer zahlen müsse, wenn man keine Rechnung gestellt habe. Davon ab, dass eine Gutschrift die eigene Rechnung ersetzt (auch wenn man sie nicht zugeschickt bekommt), wäre es selbst ohne Gutschrift so, dass Umsatzsteuer in einem Leistungsverhältnis anfällt.

Gerne kann man mich zu weiteren Beratungen jederzeit kontaktieren.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BeratungE-SportInfluencerLizenzRegistrierungSchuldnerSponsorUmsatzsteuerUrteile

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