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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

UG (haftungsbeschränkt): Rechtsscheinhaftung!

18. Januar 2019
in Gesellschaftsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Jungunternehmer scheuen oft die Gründung einer GmbH aufgrund von Stammkapital-Anforderungen oder falschen Vorstellungen zur Verwendung.
  • Die Verwendung der Mustersatzung birgt Risiken für Gründer, die oft nicht erkannt werden.
  • Bei der UG muss der Zusatz “haftungsbeschränkt” korrekt verwendet werden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
  • Fehlende Firmenbezeichnung “haftungsbeschränkt” kann zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen, insbesondere bei Verbrauchern.
  • Online-Unternehmer sollten auf korrekte Firmierung achten, anstatt Marketing-Namen zu nutzen.
  • Das Fehlen des Zusatzes “haftungsbeschränkt” könnte auch bei Unternehmern eine Rechtsscheinhaftung nach § 179 BGB zur Folge haben.
  • Wer die lange Unternehmensbezeichnung stört, sollte die Gründung einer GmbH in Betracht ziehen, um Probleme zu vermeiden.

Von der Limited zur UG

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Von der Limited zur UG
2. Die Rechtsscheinhaftung kann gemein sein
3. Und ohne „haftungsbeschränkt?“
3.1. Author: Marian Härtel

Nachdem ich gestern einen kurzen Ausflug zur Limited (Ltd.) gemacht habe, möchte ich heute auf ein Problem hinweisen, das vielen eventuell nicht bewusst ist, das mir öfters aber auffällt. Gerade Jungunternehmer scheuen die Gründung einer GmbH, da diese entweder nicht fähig sind, das notwendige Stammkapital aufzubringen oder – oft genug – falsche Vorstellungen davon haben, wie dieses verwendet werden kann/darf. Man entscheidet sich dann für eine Unternehmergesellschaft und benutzt – auch oft genug – lediglich die für Rechtsanwälte unheilige Mustersatzung. Unheilig übrigens nicht, weil man als Rechtsanwalt daran nichts verdient, sondern weil deren Verwendung oft ungeahnte Risiken für die Gründer birgt.

Dies ist aber ein anderes Thema.

Die Rechtsscheinhaftung kann gemein sein

Ist man Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft, muss man im Rechtsverkehr mit UG (haftungsbeschränkt) auftreten. Leider halten sich daran hin und wieder einige nicht. Aber was passiert dann?

Durchaus einleuchtend könnte sein, wenn der nach § 5a GmbHG zwingende Formzusatz durch „GmbH“ ersetzt wird. Dies ist fatal, denn damit wird dem Rechtsverkehr suggeriert, man handele mit einem Rechtssubjekt, welches zumindest zu Beginn die Stammeinlage der GmbH – in der Regel 25.000 Euro – aufbringen konnte. Ein derartiges Handeln führt zu einem eigenen Anspruch gegen den Geschäftsführer analog § 179 BGB. Dies wurde bereits durch den Bundesgerichtshof bestätigt. Man sollte es also tunlichst sein lassen, derart aufzutreten, beispielsweise um die Chancen auf Abschluss mit Vertragspartnern zu erhöhen, die ansonsten unter Umständen befürchten, auf Forderungen sitzen zu bleiben, da eine Unternehmergesellschaft, im schlimmsten Fall, nur mit 1 Euro haftet.

Und ohne „haftungsbeschränkt?“

Was aber passiert, wenn der Zusatz „haftungsbeschränkt“ weggelassen wird, beispielsweise in Verträgen, und – vielleicht aus Schusseligkeit – nur mit UG firmiert wird? Hier kommt es auf den Einzelfall an, denn auch im Falle der Nutzung von GmbH anstatt von UG (haftungsbeschränkt) war der Ansatz des Bundesgerichtshofes die Täuschung des Rechtsverkehrs. Und auch dieses wurde durchaus kritisiert, denn auch bei einer normalen GmbH kann man sich als Gläubiger nicht sicher sein, ob das Stammkapital noch in vollem – bzw. liquiden – Umfang vorhanden ist. Trotzdem ist das Urteil des Bundesgerichtshofes aber durchaus auch auf den Fall des Weglassens von „haftungsbeschränkt“ anwendbar. Es muss jedoch unter Umständen ein wenig dazukommen, nämlich eine tatsächliche Irreführung und ein konkretes Vertrauen, um zu einer persönlichen Rechtsscheinhaftung des Geschäftsführers zu führen.  Das wiederum wird bei einem Verbraucher  anders zu beurteilen sein als bei einem Kaufmann. Letzterem ist durchaus zuzumuten, dass er weiß, was eine UG ist. Mindestens bei Verbrauchern könnte das Weglassen des korrekten Zusatzes, auch aus Versehen, jedoch fatale Folgen für den ausführenden Geschäftsführer haben und zu einer eigenen Haftung führen.

Gerade Onlineshops, Onlinedienste, Streamer und alle weiteren, die die inzwischen weit mehr als 100.000 Unternehmergesellschaften nutzen, sollten pingelig genau darauf achten, dass stets und überall eine korrekte Firmierung genutzt wird und nicht – wie vielleicht aus Marketinggründen gewollt – ein Brandname.

Aber auch bei Unternehmern gibt es zu dieser Frage noch kein abschließendes Urteil und es gibt durchaus Stimmen, die aus dem Fehlen des Zusatzes „haftungsbeschränkt“, auch bei Unternehmern, eine Rechtsscheinhaftung nach § 179 BGB folgen lassen. Das Risiko ist also durchaus gegeben und Sorgfalt kann hier später großen Ärger ersparen.

Wen die lange Unternehmensbezeichnung stört, der sollte eventuell gleich zu einer GmbH greifen. Gerne kann ich zu den Vor- und Nachteilen beraten.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BrandBundesgerichtshofGläubigerHaftungMarketingUrteileVerbraucherVerträge

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