• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
Kurzberatung
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Deepfakes: Eine juristische Betrachtung

15. Juni 2023
in Sonstiges
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
fake 1903823 1280
Wichtigste Punkte
  • Deepfakes sind durch Deep Learning erzeugte Fälschungen, die schwer von echten Videos zu unterscheiden sind.
  • Die Technologie ermöglicht jedem, realistische Videos ohne große Kosten und Kenntnisse zu erstellen.
  • Die Erzeugung von Deepfakes wirft juristische Fragen bezüglich Persönlichkeitsrechten und Haftung auf.
  • Pornografische Deepfakes können massive Rufschädigungen und psychologische Belastungen der Opfer verursachen.
  • Die DSGVO könnte bei der Erstellung von Deepfakes als Schutzmechanismus für personenbezogene Daten geltend gemacht werden.
  • Die Erstellung von Deepfakes stellt Herausforderungen für Medien und das Vertrauen in Fake News dar.
  • Ein gesamtgesellschaftlicher Lernprozess ist notwendig, um die Authentizität von Medieninhalten kritisch zu hinterfragen.

Was sind Deepfakes?

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Was sind Deepfakes?
2. Juristische Risiken und Regelungslücken
2.1. Persönlichkeitsrechtsverletzungen
2.2. Rufschädigung und Ehrverletzung
2.3. Haftung und Täuschungspotenzial
2.4. Wahlbeeinflussung und demokratische Prozesse
2.5. Datenschutzrechtliche Bewertung
3. Medien, Plattformen und die Verantwortung Dritter
4. Technische Erkennung und Regulierung
5. Fazit und Ausblick
5.1. Author: Marian Härtel

Deepfakes sind mittels künstlicher Intelligenz generierte Fälschungen von Bildern, Videos oder Tonaufnahmen. Grundlage der Technik ist sogenanntes Deep Learning, also das trainierte Verhalten künstlicher neuronaler Netzwerke. Diese Netzwerke analysieren und imitieren spezifische Merkmale von Personen – etwa Mimik, Stimme oder Gestik – so präzise, dass das Ergebnis kaum noch von echtem Material zu unterscheiden ist.

Durch öffentlich verfügbare Software wie „FakeApp“, „DeepFaceLab“ oder browserbasierte SaaS-Dienste ist die Erstellung solcher Inhalte mittlerweile auch für technisch weniger versierte Nutzer möglich. Die Demokratisierung dieser Technologie hat zu einem sprunghaften Anstieg von Deepfakes geführt – mit weitreichenden Implikationen für Persönlichkeitsrechte, Medienvertrauen, den Schutz geistigen Eigentums sowie die öffentliche Ordnung.

Ursprünglich populär geworden durch Deepfake-Pornografie auf Plattformen wie Reddit, haben sich die Anwendungsfelder inzwischen stark verbreitert: von gefälschten Investment-Videos über politische Manipulation bis hin zu synthetischer Audio-Simulation. Die Grenze zwischen Kunst, Satire, technologischem Fortschritt und digitalem Missbrauch wird zunehmend unklar.

Juristische Risiken und Regelungslücken

Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das seine Grundlage im Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG findet, schützt unter anderem das Recht am eigenen Bild und an der eigenen Darstellung. Werden Personen ohne deren Einwilligung in manipulierten Videos oder Bildern gezeigt, liegt regelmäßig ein Eingriff vor. Dies gilt insbesondere bei pornografischen Deepfakes, die die Intimsphäre verletzen und die Menschenwürde antasten.

Rechtsgrundlagen:

  • § 22 Kunsturhebergesetz (KUG): Schutz vor Veröffentlichung ohne Einwilligung
  • § 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
  • Art. 6 DSGVO i.V.m. Art. 9 DSGVO: Verarbeitung biometrischer oder besonders sensibler Daten

Besonders problematisch: Die Herstellung solcher Inhalte ist in vielen Fällen (noch) nicht explizit verboten – nur deren Verbreitung oder gewerbliche Nutzung kann rechtlich verfolgt werden. Eine strafbewehrte Regelung bereits der Herstellung von Deepfakes wäre rechtspolitisch diskussionswürdig.

Rufschädigung und Ehrverletzung

Deepfakes können geeignet sein, die Ehre einer Person zu verletzen, insbesondere wenn diese durch manipulierte Inhalte in kompromittierender Weise dargestellt wird oder falsche Aussagen zugeschrieben bekommt.

Relevante Normen:

  • §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung)
  • § 263 StGB bei täuschungsbedingten Vermögensschäden
  • § 33 KUG, § 42 BDSG, §§ 106 ff. UrhG bei Eingriffen in urheber- oder datenschutzrechtliche Positionen

Satirische oder künstlerische Inhalte könnten unter Umständen durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt sein – die Rechtfertigung durch Kunstfreiheit wird aber im Einzelfall einer strengen Prüfung unterliegen und bei Täuschungsabsicht regelmäßig ausscheiden.

Haftung und Täuschungspotenzial

Deepfakes bergen ein erhebliches Haftungsrisiko. Wird etwa ein Video erstellt, das fälschlich suggeriert, ein Prominenter empfehle ein bestimmtes Finanzprodukt, kann dies zu Anlageentscheidungen führen – mit rechtlichen Folgen.

Fragen der zivilrechtlichen Haftung nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) oder aus einer mittelbaren Täuschung i.S.d. § 263 StGB stellen sich ebenso wie Beweisprobleme in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren.

Hinzu kommt: Der Deepfake-Einwand – also die Behauptung, ein echtes Beweismittel sei manipuliert – könnte künftig verstärkt die Beweisführung vor Gericht erschweren.

Wahlbeeinflussung und demokratische Prozesse

Eine besondere Gefahr geht von Deepfakes im politischen Kontext aus. Schon ein kurzer, manipulativ eingesetzter Clip – veröffentlicht kurz vor einer Wahl – kann potenziell das Wahlverhalten beeinflussen. Diese Möglichkeit stellt das Demokratieprinzip auf eine neue Bewährungsprobe. Im Extremfall wird so das Vertrauen in demokratische Institutionen untergraben.

Eine Reaktion des Gesetzgebers könnte darin bestehen, das Strafrecht um einen Tatbestand der gezielten Wahlbeeinflussung durch synthetische Medien zu erweitern – analog zu § 108 StGB (Wahlfälschung).

Datenschutzrechtliche Bewertung

In Deepfakes werden regelmäßig biometrische Daten (Gesicht, Stimme) verarbeitet. Da es sich dabei um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt, ist die Erstellung und Nutzung solcher Inhalte regelmäßig an enge Voraussetzungen gebunden. Die Verarbeitung kann nur auf Basis einer der in Art. 6 oder Art. 9 DSGVO genannten Rechtsgrundlagen erfolgen.

Betroffenen stehen insbesondere zu:

  • Auskunftsansprüche (Art. 15 DSGVO)
  • Löschungsansprüche (Art. 17 DSGVO)
  • Schadensersatzansprüche (Art. 82 DSGVO)

Ein praktisches Problem bleibt jedoch: In vielen Fällen sind Urheber und Verbreiter anonym oder im außereuropäischen Ausland ansässig. Die Durchsetzung von Rechten ist dadurch erheblich erschwert. Es bedarf daher klarer internationaler Rahmenbedingungen, idealerweise über ein multilaterales Abkommen oder die geplante KI-Verordnung auf EU-Ebene.

Medien, Plattformen und die Verantwortung Dritter

Auch Plattformbetreiber, Hosting-Dienstleister oder Medienunternehmen können in die Haftung geraten, wenn sie wissentlich oder grob fahrlässig Deepfakes verbreiten. Nach derzeitiger Rechtslage (insbesondere §§ 7–10 TMG bzw. künftig dem Digital Services Act) müssen Plattformen bei Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten tätig werden, um Haftung zu vermeiden.

Medienunternehmen wiederum sollten – auch aus berufsrechtlichen Gründen – verstärkt in Technologien zur Deepfake-Erkennung investieren und redaktionelle Standards schärfen, um ihre Rolle als glaubwürdige Informationsquellen zu wahren.

Technische Erkennung und Regulierung

Die Entwicklung von Verfahren zur Erkennung von Deepfakes (z. B. durch Wasserzeichen, Hash-Werte oder KI-basierte Detektionssysteme) ist ebenso wichtig wie deren rechtliche Bewertung. Eine zukünftige Regulierung könnte etwa vorsehen, dass jede mit KI erzeugte oder veränderte Datei verpflichtend als solche gekennzeichnet werden muss.

Im europäischen Kontext ist hier besonders auf den Artificial Intelligence Act (AIA) zu verweisen, der einen risikobasierten Regulierungsansatz verfolgt. Deepfakes könnten unter die Kategorie „Hochrisiko-KI“ fallen, insbesondere wenn sie die öffentliche Ordnung, Wahlprozesse oder Grundrechte gefährden.

Fazit und Ausblick

Deepfakes sind weit mehr als ein technisches Phänomen. Sie betreffen zentrale rechtliche Schutzgüter wie Ehre, Privatsphäre, demokratische Teilhabe und Vermögensinteressen. Die Rechtsordnung steht vor der Herausforderung, bestehende Normen auf neue Konstellationen anzuwenden – und dort, wo nötig, nachzuschärfen.

Der gesellschaftliche Umgang mit synthetischen Medien erfordert neben juristischen Rahmenbedingungen auch Aufklärung, Medienkompetenz und technische Gegenmaßnahmen. Die Frage wird nicht nur sein, was echt ist – sondern auch, was geglaubt wird.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: DatenschutzGesetzgebungHaftungKünstliche IntelligenzRechtsprechungRechtssystem

Weitere spannende Blogposts

EU verabschiedet Urheberrechtsreform

15. April 2019

Die mehr als umstrittene Urheberrechtsreform wurden heute endgültig umgesetzt und eine  Mehrheit der Staaten der EU haben dafür votiert.  ...

Mehr lesenDetails

Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf
15. Juli 2019

Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich gegen die überwiegende Mehrheit deutscher Land- und Oberlandesgerichte gestemmt und einen einstweiligen Verfügungsantrag...

Mehr lesenDetails

Auslistung bei Google wegen Datenschutz?

BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig
15. Juni 2020

Der Bundesgerichtshof wird am 16. Juni 2020, 9.30 Uhr, in zwei Sachen darüber entscheiden, ob ein Anspruch gegen Google dahin...

Mehr lesenDetails

BGH: Auch Frauen zocken Egoshooter

BGH: Auch Frauen zocken Egoshooter
12. März 2019

In einer Filesharing-Sache hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Frau auch dann als Täterin einer Urheberrechtsverletzung infrage kommt, wenn es...

Mehr lesenDetails

OLG Frankfurt: Keine Haftung für entgangene Gewinne beim Kauf von Kryptowährungen als Gefälligkeit

Ein gelber Kreis mit dem Wort Bitcoin darauf, der seinen rechtlichen Status als „Bitcoinhandel nicht erlaubnispflichtig“ hervorhebt.
15. Mai 2023

Investiert ein Freund Geld eines Freundes mit dessen Zustimmung in verschiedene Krypto-Währungen und kommt es bei Umwechslungen zwischen den Währungen...

Mehr lesenDetails

IT-Recht in Zeiten der Corona-Krise

IT-Recht in Zeiten der Corona-Krise
16. März 2020

Aktuell steht die Welt Kopf wegen Corona bzw. Covid-19.  Trotz aller Maßnahmen sollte man jedoch nicht außer Acht lassen, dass...

Mehr lesenDetails

Semi-Fungible Tokens (SFTs) im rechtlichen Kontext

Fractionalized Digital Assets und ihre Position im deutschen und europäischen Aufsichtsrecht
19. März 2024

Einleitung: Die Abgrenzung von SFTs zu NFTs Als Rechtsanwalt, der sich auf die Beratung von Mandanten im Blockchain-Sektor spezialisiert hat,...

Mehr lesenDetails

„Sponsored Post“ reicht als Werbekennzeichnung nicht aus

Rechtsform als Influencer? Ein paar Hinweise!
16. August 2019

Bereits in diesem Artikel habe ich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Terminus "Sponsored Post" in dem Sinne ausreicht, um...

Mehr lesenDetails

Unity Media und WLAN-Hotspot: Kunden müssen nicht zustimmen

Unity Media und WLAN-Hotspot: Kunden müssen nicht zustimmen
25. April 2019

Der unter anderem für Ansprüche aus dem UWG zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Aktivierung eines zweiten...

Mehr lesenDetails
Contractual regulations for no-code/low-code software development
Sonstiges

Contractual regulations for no-code/low-code software development

21. Mai 2025

No-code and low-code platforms enable rapid software development without extensive manual programming. Applications are increasingly being developed on the basis...

Mehr lesenDetails
Erotic content on OnlyFans: Copyright and personality rights protection for creators

Erotic content on OnlyFans: Copyright and personality rights protection for creators

20. Mai 2025
Goodbye hustle culture? Startup life between 24/7 grind and work-life balance

Goodbye hustle culture? Startup life between 24/7 grind and work-life balance

19. Mai 2025
Startup buzzwords 2025: Bullshit bingo in marketing German Introduction: Bullshit bingo in marketing German

Startup buzzwords 2025: Bullshit bingo in marketing German Introduction: Bullshit bingo in marketing German

18. Mai 2025
From the metaverse boom to AI euphoria – a tech lawyer in the hype cycle

From the metaverse boom to AI euphoria – a tech lawyer in the hype cycle

17. Mai 2025

Produkte

  • Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) 0,00 €
  • Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert 163,63 €
  • Schriftsätze und Verträge mit KI – Intensivkurs am 16.09.2025 Schriftsätze und Verträge mit KI – Intensivkurs am 16.09.2025 416,50 €
  • Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell 327,25 €
  • Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen 49,99 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

8315f1ef298eb54dfeed2f5e55c8b9da 1

First test episode of the ITMediaLaw Podcast

26. August 2024

First test episodeDear readers, I am delighted to present the first test run of our brand new IT Media Law...

Mehr lesenDetails
Legal challenges in the gaming universe: A guide for developers, esports professionals and gamers

What will 2025 bring for start-ups in legal terms? Opportunities? Risks?

24. Januar 2025
d5e1e6cad87cb839a9e23af79034bd94

AI in the legal system: Towards a digital future of justice

16. Oktober 2024
43a60cb39d7ea477ac8f3845c1b7739c

Legal advice for start-ups – investments that pay off

8. Dezember 2024
fcb134a2b3cfec5d256cf9742ecef1cd

The unconventional lawyer: a nerd in the service of the law

26. September 2024

Video

My transparent billing

My transparent billing

10. Februar 2025

In this video, I talk a bit about transparent billing and how I communicate what it costs to work with...

Mehr lesenDetails
Fascination between law and technology

Fascination between law and technology

10. Februar 2025
My two biggest challenges are?

My two biggest challenges are?

10. Februar 2025
What really makes me happy

What really makes me happy

10. Februar 2025
What I love about my job!

What I love about my job!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung