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Umsatzsteuerpflicht bei Aufsichtsräten

27. Februar 2024
in Steuerrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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ChatGPT Image 25. Apr. 2025 09 20 36

Einleitung

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Einleitung
2. Rechtslage zur Umsatzsteuerpflicht von Aufsichtsräten
3. Entscheidung des Finanzgerichts Köln
4. Juristische Bewertung und Auswirkungen
4.1. Author: Marian Härtel

Als Rechtsanwalt mit einem Fokus außerhalb des Steuerrechts finde ich es dennoch wichtig, relevante Rechtsfragen, die Unternehmen betreffen, zu thematisieren. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Aufsichtsräten stellt eine solche Frage dar. Sie ist von Bedeutung für viele meiner Leser, da sie wesentliche Implikationen für die Unternehmenspraxis hat. Die jüngsten Urteile in diesem Bereich bieten wichtige Einblicke in die aktuelle Rechtslage.

Wichtigste Punkte
  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Aufsichtsräten ist wichtig für viele Unternehmen und hat wesentliche Auswirkungen auf die Praxis.
  • Die Frage, ob Aufsichtsratsaktivitäten unternehmerisch sind, wurde lange diskutiert.
  • Finanzverwaltung sieht Aufsichtsräte ab 10 % variabler Vergütung als selbstständig an.
  • Finanzgericht Köln urteilte am 15. November 2023, dass Sitzungsgeld allein kein wirtschaftliches Risiko schafft.
  • Europäischer Gerichtshof entschied am 21. Dezember 2023, dass keine Unternehmereigenschaft bei fehlendem Risiko vorliegt.
  • Urteile klären die umsatzsteuerliche Behandlung von Aufsichtsratsaktivitäten und deren Unterscheidung zwischen unternehmerisch und nicht-unternehmerisch.
  • Entscheidungen können Finanzen von Aufsichtsräten beeinflussen, je nachdem, ob Vorsteuerabzug möglich ist.

Rechtslage zur Umsatzsteuerpflicht von Aufsichtsräten

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Aufsichtsräten, insbesondere die Frage, ob ihre Tätigkeit als unternehmerisch anzusehen ist, war lange Zeit Gegenstand juristischer Diskussionen. Die Finanzverwaltung nahm an, dass Aufsichtsräte ab einem variablen Vergütungsanteil von mindestens 10 % der Gesamtvergütung als selbstständig und unternehmerisch tätig zu betrachten sind. Diese Auffassung und insbesondere die Festlegung einer quantitativen Grenze wurden jedoch in der juristischen Praxis hinterfragt.

Entscheidung des Finanzgerichts Köln

Das Finanzgericht Köln hat in seinem Urteil vom 15. November 2023 (9 K 1068/22) zu dieser Thematik Stellung genommen. Im betreffenden Fall erhielt der Kläger, der Aufsichtsratsvorsitzender mehrerer Aktiengesellschaften war, Sitzungsgelder, die über 10 % seiner Gesamtvergütung ausmachten. Das Finanzamt sah ihn als unternehmerisch tätig an. Das Gericht urteilte jedoch, dass die sitzungsabhängige Vergütung allein nicht ausreichend ist, um ein wirtschaftliches Risiko zu begründen, das eine unternehmerische Tätigkeit charakterisiert.

In einem parallelen Fall urteilte der Europäische Gerichtshof am 21. Dezember 2023 (C-288/22, Rs. TP) über die Tätigkeit eines Verwaltungsratsmitglieds luxemburgischer Aktiengesellschaften. Der EuGH entschied, dass keine Unternehmereigenschaft vorliegt, da kein wirtschaftliches Risiko für den Kläger bestand, insbesondere da die erfolgsabhängigen Tantiemen kein konkretes Gewinn- und Verlustrisiko für den Kläger darstellten.

Juristische Bewertung und Auswirkungen

Die aktuellen Urteile des Finanzgerichts Köln und des Europäischen Gerichtshofs tragen zur Klärung bei, wie Aufsichtsratstätigkeiten umsatzsteuerlich zu behandeln sind, insbesondere in der Unterscheidung zwischen unternehmerischer und nicht-unternehmerischer Tätigkeit. Diese Entscheidungen haben bedeutende Implikationen: Während sie für einige Aufsichtsräte, die als unternehmerisch tätig eingestuft werden, den Vorsteuerabzug ermöglichen, könnten sie für andere, deren Tätigkeit als nicht-unternehmerisch angesehen wird, zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung führen, da die Umsatzsteuer für Unternehmen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung einen Kostenfaktor darstellt

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BewertungEntscheidungenRechtsanwaltRechtsfragenRisikoUmsatzsteuerUrteilUrteile

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