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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Unterschiede zwischen Miturheberschaft und Auftragsverhältnis bei der Entwicklung von Software und Apps

27. Juli 2023
in Urheberrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Beim Aufbau einer App oder Software ist es oft so, dass ein kreativer Kopf mit einer brillanten Idee zusammen mit einem technisch versierten Entwickler arbeitet, der diese Idee zum Leben erweckt. In solchen Situationen können rechtliche Fragen entstehen, besonders im Hinblick auf das geistige Eigentum und die Rechte an dem erstellten Produkt. Heute werfen wir einen Blick auf zwei wichtige Rechtskonzepte in diesem Bereich: die Miturheberschaft und das Auftragsverhältnis. In einem aktuellen Mandat begegne ich gerade den feinen Unterschieden zwischen Miturheberschaft und Auftragsverhältnis – eine Unterscheidung, die weitreichende Rechtsfolgen haben kann.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Miturheberschaft
2. Auftragsverhältnis
3. Schlüsselunterschiede
4. Fazit
4.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Miturheberschaft erfordert, dass mehrere Personen gemeinsam ein Werk schaffen, was zu gleichberechtigtem Eigentum führt.
  • Nach §8 UrhG benötigen Miturheber Zustimmung für die Nutzung des Werkes, was gemeinsame Entscheidungen erfordert.
  • Im Auftragsverhältnis hat der Auftraggeber alleinige Rechte an dem Werk, das durch einen Auftragsnehmer erstellt wurde.
  • Nach §43 UrhG kann der Auftraggeber die Nutzungsrechte des Werkes einfordern, was den Entwickler ausschließt.
  • Die Unterschiede zwischen Miturheberschaft und Auftragsverhältnis bestimmen die Rechte und Pflichten der Beteiligten entscheidend.
  • Die genaue Ausgestaltung dieser Beziehungen ist vital, um rechtliche Folgen zu klären und Konflikte zu vermeiden.
  • Rechtliche Beratung ist empfehlenswert, um alle Parteien über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.

Miturheberschaft

Die Miturheberschaft tritt auf, wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam ein Werk schaffen. Im Kontext von Software oder Apps könnte dies bedeuten, dass die Person, die die Idee hatte, und die Person, die den Computercode schreibt, als Miturheber des Produkts gelten.

Nach §8 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) entsteht eine Miturheberschaft, wenn das Werk eine untrennbare Verbindung selbstständiger Beiträge mehrerer Urheber darstellt. Dies ist laut Rechtsprechung der Fall, wenn die Beiträge der Miturheber für das Gesamtwerk wesentlich und voneinander abhängig sind (BGH, Urteil vom 8. Juni 1995, Az.: I ZR 218/92).

Die Miturheberschaft impliziert eine gleichberechtigte Partnerschaft. In vielen Rechtssystemen haben alle Miturheber gleiche Rechte und Pflichten, und keiner von ihnen kann das Werk ohne die Zustimmung der anderen verkaufen, lizenzieren oder anderweitig nutzen. Darüber hinaus teilen sich die Miturheber in der Regel auch die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Lizenzierung des Werks.

Auftragsverhältnis

Ein Auftragsverhältnis entsteht, wenn eine Person (der Auftraggeber) eine andere Person (den Auftragnehmer) beauftragt, ein bestimmtes Werk zu schaffen. In diesem Szenario ist der Auftraggeber in der Regel der alleinige Inhaber der Rechte an dem erstellten Werk.

Laut §43 UrhG wird der Urheber des Werkes grundsätzlich der Schöpfer, also die Person, die das Werk erschaffen hat. Allerdings kann nach §43 Abs. 2 UrhG vereinbart werden, dass der Auftraggeber Inhaber der Nutzungsrechte wird. Die Rechtsprechung stellt klar, dass dies der Regelfall eines Auftragsverhältnisses ist (BGH, Urteil vom 9. Mai 1985, Az.: I ZR 112/83).

Wenn also eine Person eine Idee für eine App hat und einen Softwareentwickler beauftragt, diese zu erstellen, würde der Auftraggeber im Allgemeinen alle Rechte an der App besitzen. Der Entwickler, auch wenn er das Produkt physisch erstellt hat, hätte keine Ansprüche auf Eigentumsrechte oder Gewinnbeteiligung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich im Vertrag vereinbart.

Schlüsselunterschiede

Die zentralen Unterschiede zwischen Miturheberschaft und Auftragsverhältnis liegen in den Rechten und Pflichten der beteiligten Parteien.

Bei der Miturheberschaft haben alle Parteien Eigentumsrechte an dem erstellten Werk und müssen bei Entscheidungen zur Nutzung des Werks zusammenarbeiten (§8 UrhG). Dies kann zu Komplikationen führen, insbesondere wenn die Parteien sich nicht einig sind, aber es bietet auch allen Parteien Schutz und potenzielle Einkommensquellen.

Bei einem Auftragsverhältnis hält der Auftraggeber alle Rechte an dem erstellten Werk (§43 UrhG). Der Auftragnehmer erhält im Allgemeinen eine vereinbarte Bezahlung für seine Dienstleistungen, hat aber darüber hinaus keine weiteren Ansprüche.

Fazit

Es wird deutlich, dass die feinen Unterschiede zwischen Miturheberschaft und Auftragsverhältnis sehr unterschiedliche Rechtsfolgen haben und die genaue Ausgestaltung dieser Beziehungen daher von entscheidender Bedeutung ist. Bei der Zusammenarbeit an der Entwicklung einer Software oder App ist es daher unabdingbar, die Details der Zusammenarbeit und die genauen Tätigkeiten der beteiligten Parteien zu analysieren und schriftlich festzuhalten.

Ob es sich um eine Miturheberschaft oder ein Auftragsverhältnis handelt, kann weitreichende Auswirkungen auf die Eigentumsrechte und die Kontrolle über das fertige Produkt haben, sowie auf die Verteilung der daraus resultierenden Einnahmen. Deshalb ist es empfehlenswert, sich rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle Parteien ihre Rechte und Pflichten verstehen und um zukünftige Konflikte zu vermeiden. Denn in der Welt der Software- und App-Entwicklung können die richtigen rechtlichen Entscheidungen den Unterschied zwischen Erfolg und Misserfolg ausmachen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: RechtsberatungUrheberrechtVertragsrecht

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