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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Urheberrechtsrichtlinie: Codewiderruf durch Entwickler möglich?

28. November 2018
in Sonstiges
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Die EU-Urheberrechtsreform könnte Softwareentwickler negativ beeinflussen durch ein neues Rückholanspruch für Verwertungsrechte.
  • Ein Softwareentwickler könnte die Weiterverwertung seines Codes untersagen, wenn dieser nicht genutzt wird.
  • Besonders betroffen sind Unternehmenssoftware und Computerspiele, die möglicherweise unter das neue Recht fallen.
  • Die SPD setzt sich in den Trilogverhandlungen für Ausnahmen für Softwareentwickler ein.
  • Es bleibt unklar, ob und wie sich die Rechtslage für Softwareentwickler ändern wird.
  • Die Musikindustrie fordert bereits Ausnahmen; die Gamesindustrie hat sich bisher nicht positioniert.
  • Softwareentwickler sollten bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Softwareentwickler sollten sich über eine weitere negative Folge der EU-Urheberrechtsreform Gedanken machen. Neben dem Auskunftsrecht wird nämlich ein Rückholanspruch diskutiert, wodurch ein Softwareentwickler die Weiterverwertung untersagen könnte. Dieses mögliche Recht aus den Artikeln 14 bis 16 betreffen auch Buchautoren, die die Verwertungsrechte an einem Text zurückfordern könnten, wenn ein Verlag das Buch aus dem Sortiment genommen hat oder Schauspieler, die den Anspruch hätten, über jede Ausstrahlung eines Films informiert zu werden, an dem er mitgewirkt hat.

Selbstverständlich zählen Softwareentwickler ebenfalls zu den Urhebern und diese Rechte würde sich auf den von ihnen geschriebenen Code auswirken. Danach können diese wohl jederzeit anlasslos Auskunft einfordern, was aus dem von ihnen programmierten Code geworden ist, selbst wenn der nur sehr kurz ist, und die Nutzung seines Codes untersagen, „wenn das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand nicht verwertet wird oder die regelmäßige Berichterstattung gemäß Artikel 14 kontinuierlich ausbleibt“.

Dieses Risiko betrifft Unternehmenssoftware, aber ebenso beispielsweise Computerspiele und dergleichen.

Zwar will sich die SPD in den laufenden Trilogverhandlungen zwischen Parlament, Kommission und Ministerrat dafür einsetzen, dass Softwareentwickler aus dem Katalog der Rechte herausgenommen werden, was aber genau passiert, bleibt unklar. Andere Branchen, wie die Musikindustrie, verlangen auch bereits Ausnahmen. Von der Gamesindustrie habe ich noch nichts Gleiches gehört. Ob die SPD sich den avisierten Änderungen bei den Artikeln 14 bis 16 wirklich widersetzen kann und damit vielleicht sogar die gesamte Urheberrechtsrichtlinie einschließlich Leistungsschutzrecht und Uploadfilter auf dem Spiel steht, bleibt abzuwarten. Entwickler von Software sollten sich mit dem Thema jedoch auseinandersetzen und prüfen, ob bestehen oder zukünftige Verträge mit Entwicklern nicht angepasst werden müssten.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: ComputerComputerspielComputerspieleKIReformSoftwareUrheberrechtVerträgeVerwertungsrecht

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